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Entscheidung

5 StR 26/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 26/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Ju- ni 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. September 2010 mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverlet- zung mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre- tene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: a) Am frühen Abend des 30. August 2008 konsumierte der Angeklagte mit seinem langjährigen Freund und Nachbarn L. Alkohol in nicht feststellbaren Mengen. Am darauffolgenden Tag fand er L. in dessen Wohnung auf dem Boden des Schlafzimmers liegend auf. Dieser war nicht ansprechbar, blutete stark am Kopf und wies am Hals Würgemale auf. 1 2 3 - 4 - Der vom Angeklagten telefonisch verständigte Rettungssanitäter ver- sorgte den Geschädigten und überführte ihn dann in ein Krankenhaus. Es wurden ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, eine Kopfplatzwunde sowie eine Fraktur der Kieferhöhle links diagnostiziert. Ursache der Verletzungen waren stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Geschädigte erlangte das Bewusst- sein nicht wieder und verstarb am 16. Mai 2009 infolge einer durch die erlit- tenen Verletzungen bedingten Lungenentzündung. Auf den Geschädigten war in seiner Wohnung unter anderem mit ei- nem Tonbandgerät eingeschlagen worden, an dem Blut, Gewebeteile und Haare des Geschädigten sowie – auf der Rückseite des Geräts – eine Fin- gerabdruckspur des Zeigefingers der rechten Hand des Angeklagten festge- stellt wurden. An der Wohnungseingangstür fehlte im Bereich des Schlosses und des Türknaufs ein etwa zehn mal zehn Zentimeter großes Glasfenster. Mit einem Griff durch die Öffnung konnte die Wohnungstür von außen geöff- net werden. Im Bereich des fehlenden Fensters befand sich eine Blutspur des Angeklagten. Seine Hose wies Blutanhaftungen des Geschädigten auf. b) Das Landgericht vermochte sich nicht von der Täterschaft des An- geklagten zu überzeugen. Es sei trotz der „festgestellten Spuren, die auf den ersten Blick ein den Angeklagten schwer belastendes Indiz“ darstellten, „nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass ein unbekann- ter Dritter zum Tatzeitpunkt die Wohnung des Geschädigten aufsuchte“ (UA S. 13). Es wäre einem solchen möglich gewesen, „in Einbruchsabsicht in die Wohnung des Geschädigten einzudringen, da das kleine Glasfenster in der Wohnungstür des Geschädigten fehlte“ (UA S. 18). Hinsichtlich der Fingerabdruckspur hat die Schwurgerichtskammer die Einlassung des Angeklagten als „lebensnah“ und „nicht zu widerlegen“ ange- sehen, er habe das Tonbandgerät bei seinen Besuchen „öfter angefasst, zum Beispiel wenn der Geschädigte seine Wohnung umgeräumt habe“ (UA S. 11). Auch seine Angaben zur Blutspur an der Wohnungstür seien nicht zu 4 5 6 7 - 5 - widerlegen; dieser Bewertung hat die Schwurgerichtskammer die Vermutung des Angeklagten zugrunde gelegt, die Blutspur könne entstanden sein, als er dem Geschädigten an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag geholfen ha- be, den Schließzylinder an der Wohnungstür auszutauschen (UA S. 12). Ferner hat das Landgericht die Aussage des Angeklagten zur Entstehung der Blutspuren auf seiner Kleidung – er habe den Kopf des Geschädigten „nach dessen Auffinden hochgehoben“ (UA S. 14) – nicht zu widerlegen vermocht. Dass in der Wohnung und an dem Tonbandgerät nur Spuren des Geschädig- ten und des Angeklagten gesichert worden seien, vermittle nicht die Über- zeugung von dessen Täterschaft. Gegen die Täterschaft spreche, dass ein „Motiv für ein derart brutales Vorgehen“ (UA S. 16) nicht zu erkennen sei und die Vorstrafen des Angeklagten mit dem hier vorliegenden Tatbild nicht kor- respondierten. 2. Die durch die Schwurgerichtskammer vorgenommene Beweiswür- digung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täter- schaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung be- schränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweis- wert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täter- schaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. et- wa BGH, Urteile vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109, und vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15). 8 9 - 6 - b) Zwar hat das Landgericht vorliegend die den Angeklagten belas- tenden Indizien dargestellt und gewürdigt. Deren Bewertung genügt den vor- stehenden Grundsätzen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht. aa) Die Schwurgerichtskammer hat ihrer Beweiswürdigung entlasten- de Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie in ihrem Wahrheits- gehalt näher überprüft zu haben. So spricht nach den Urteilsfeststellungen – trotz sogar denkbarer nä- herer Aufklärbarkeit durch als Zeugen gehörte Nachbarn – kein objektiver Umstand dafür, dass die Fingerabdruckspuren des Angeklagten an der Rückseite des als Schlagwerkzeug eingesetzten – nicht näher beschriebe- nen – Tonbandgeräts bei Besuchen des Angeklagten in der Wohnung des Geschädigten entstanden sind. Entsprechendes gilt für die vom Angeklagten herrührende Blutspur an der Wohnungseingangstür des Geschädigten, zu- mal der Angeklagte eine Verletzung bei einer Reparatur des Schließzylinders schon zeitlich nicht näher einzuordnen vermochte, ja nicht einmal mit Be- stimmtheit sagen konnte, ob er sich bei der vorgeblichen Reparatur über- haupt und gegebenenfalls wie verletzt habe. Im Übrigen ist auch zu einer – gegebenenfalls hochgradig relevanten – tatnahen Handverletzung des An- geklagten im Urteil nichts festgestellt. In Bezug auf seine mit dem Blut des Geschädigten beschmierte Kleidung fehlt es an näheren Angaben zum Spu- renbild, zum Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und zur Konkordanz von beidem. bb) Die Beweiswürdigung ist auch darüber hinaus lückenhaft. Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und in- soweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind dabei – wie hier – erheb- liche Belastungsindizien gegeben, muss das Tatgericht in seine Beweiswür- digung und deren Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklag- 10 11 12 13 - 7 - ten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und im Gesamten betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 – 1 StR 582/06 – und vom 22. August 2002 – 5 StR 240/02, NStZ-RR 2002, 338 mwN; Brause NStZ-RR 2010, 329, 330 f.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: (1) So führt die Schwurgerichtskammer aus, dass sie einer im Ermitt- lungs- und Hauptverfahren „möglicherweise wahrheitswidrig“ aufgestellten Behauptung des Angeklagten, sich mit einem auf dem Fußabtreter vorgefun- denen Wohnungsschlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft zu haben, „kein besonderes Verdachtsmoment“ beimisst (UA S. 16). Sie unterlässt jedoch die bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen des Angeklagten zu sämtlichen belastenden Indiztat- sachen (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6, und vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 26). (2) Im Übrigen hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 20) namentlich Beachtung finden sol- len, dass der vom Landgericht als nicht ausräumbar angesehene Alternativ- sachverhalt eines nächtlichen Wohnungseinbruchs – für den es zudem jen- seits der Beschaffenheit der Wohnungseingangstür des Opfers keinen Anhalt gibt – durch einen unbekannten Dritten bei dem ersichtlich mittellosen Ge- schädigten genauso wenig lebensnah erscheint, wie ein nach den Angaben des Angeklagten gegen 2.00 Uhr erfolgtes Klopfen des Geschädigten am Fenster des Angeklagten, verbunden mit der ansatzlosen und dann nicht weiter ausgeführten Erwähnung einer Frau und eines „starken Mannes“ (UA S. 9). Sonstige Anhaltspunkte für eine Alternativtäterschaft werden im Urteil nicht erwogen. cc) Die Beweiswürdigung begegnet schließlich insofern durchgreifen- den Bedenken, als die Schwurgerichtskammer die Persönlichkeitsfremdheit 14 15 16 - 8 - der Tat und das Fehlen eines Tatmotivs als der Täterschaft des Angeklagten widerstreitende Umstände erachtet hat. Die Bewertung, dass die den Verurteilungen des Angeklagten zugrun- de liegenden Taten mit der hier angeklagten Tat „nicht vergleichbar“ seien, steht schon in Widerspruch zu den hierzu getroffenen Feststellungen. Die durch das Amtsgericht Görlitz abgeurteilte gefährliche Körperverletzung vom 20. September 2008 umfasste – wie an anderer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt ist (UA S. 6) – Schläge „mit zwei Bierflaschen, von denen eine zerbrach“, auf deren Stirn und Hinterkopf. Hinzu kommt, dass sowohl durch die Verurteilung als auch für den Abend des hier gegenständlichen Gesche- hens Alkoholkonsum des Angeklagten festgestellt ist. Neigt dieser aber oh- nehin „zu aggressivem Verhalten, was auch durch Nichtigkeiten ausgelöst werden kann“ (UA S. 4), und liegt zudem eine alkoholbedingte Enthemmung vor, kann eine vermeintlich grundlos begangene Gewalthandlung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Dass eine – in den Details des Ablaufs ohnehin nicht mehr aufklärbare – Tat unter solchen Vorzeichen im Nach- hinein für Dritte sinnlos erscheinen mag, deutet auch nicht schon an sich auf ein fehlendes Motiv hin. Darüber hinaus würde selbst ein rational nicht nach- vollziehbares Handeln kein den Angeklagten maßgeblich entlastendes Indiz darstellen. Basdorf Raum Schneider König Bellay 17