Entscheidung
2 StR 146/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270917U2STR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270917U2STR146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 146/17 vom 27. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verur- teilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der mehrfach we- gen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Abend des 1. August 2015 ein Bordell im Frankfurter Bahnhofsviertel auf, in dem sich die Geschädigte Y. aufhielt. Er fragte nach dem Preis für eine Stunde und erkundigte sich 1 2 - 4 - zudem, ob sie auch „besondere Sachen“ machen würde. Er bat sie, Sportstrümpfe und Schuhe sowie weiße Kleidung anzuziehen. Zudem wollte er sich nach einer weiteren Frau umschauen, die hinzukommen sollte. Er fragte nach „Poppers“, einem Suchtmittel, dem sexualstimulierende Wirkung nachge- sagt wird, und bat, Handschellen bereitzulegen. Zur Besprechung des weiteren Vorgehens tauschten beide die Handynummern aus. Nachdem der Angeklagte die Räumlichkeit verlassen hatte, kam es zum Austausch verschiedener Whats- App-Nachrichten. Die Geschädigte teilte mit, dass sie sich umgezogen habe. Der Angeklagte fragte unter anderem, ob sie Pornos habe und bat sie, Kokain bereitzulegen (UA S. 20, 21). Schließlich wurde die Geschädigte Y. un- geduldig und wollte das Treffen absagen. Daraufhin teilte der Angeklagte mit, er sei in einer Minute bei ihr. Der Angeklagte kehrte am 2. August 2015 gegen 0.14 Uhr in das Zimmer der Geschädigten zurück, die die Sportschuhe inzwischen wieder ausgezogen hatte. Er forderte sie auf, diese wieder anzuziehen; da er ihr dabei nicht zuse- hen wollte, drehte er sich zur Wand und stellte den mitgeführten Rucksack ab. Er bat um eine Zigarette, die er hektisch und schnell rauchte. Er sagte ihr, es ginge gleich los, sie solle sich schon einmal auf das Bett setzen. Als sie erwi- derte, dass er erst mal bezahlen müsse, wiederholte er, dass sie sich hinsetzen solle. Sie kam der Aufforderung nach und fragte erneut nach der Bezahlung. Der Angeklagte gab der Geschädigten sein Portemonnaie mit dem Bemerken, sie solle sich so viel nehmen, wie sie wolle. Daraufhin öffnete sie den Geldbeu- tel und sah, dass sich darin kein Geld befand. Als sie zu ihm aufschaute, kam er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm in der Hand auf sie zu und hielt es mit der scharfen Seite an ihre Kehle. Die Geschädigte schrie „Oh Gott, nein“, griff mit der Hand in die Klinge, ließ sie wieder los und trat nach dem Angeklagten, wobei sie weiter um Hilfe schrie. Der Angeklagte forderte sie auf, ruhig zu sein. Es gelang ihr, ihm mit weiteren Tritten das Messer aus der 3 - 5 - Hand zu schlagen. Der Angeklagte hielt ihr sodann mit der einen Hand den Mund zu; mit der anderen versuchte er, hinter seinen Rücken zu greifen. Die Geschädigte wehrte sich und biss ihn, während der Angeklagte sie weiter auf- forderte, ruhig zu sein. In diesem Moment stürmten der „Wirtschafter“ des Bor- dells, der Zeuge R. , und eine andere Prostituierte in das Zimmer. Die Ge- schädigte nutzte die Gelegenheit zur Flucht. Ihre Kollegin ergriff das am Boden liegende Messer und rannte mit der Geschädigten zusammen in ihr eigenes Zimmer. Dem Zeugen gelang es, den Angeklagten zu überwältigen und ihn später an die Polizei zu übergeben. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Nö- tigung bewertet. Dass der Angeklagte die Geschädigte nach einem konkreten Tatplan vergewaltigen oder sexuell nötigen wollte und ihr deshalb das Messer an den Hals hielt, hat das Landgericht nicht feststellen können. Ebenso wenig hat es sich die Überzeugung verschaffen können, er habe sie ihrer Einnahmen oder des bei ihr vorhandenen Kokains berauben wollen. Im Hinblick auf die ihr beim Gerangel zugefügte schmerzhafte Prellung und Schwellung des linken Daumens hat die Strafkammer eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung aus- geschlossen, weil der Angeklagte nicht damit gerechnet habe, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzen würde, und er deshalb die Verletzung nicht billi- gend in Kauf genommen habe. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, welchem Zweck die Nötigungshandlung des Angeklagten dienen sollte, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 - 6 - 1. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, und kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist. Solche Rechtsfehler liegen vor, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge- wissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es insoweit weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweis- ergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ- RR 2015, 255). Das Urteil muss außerdem erkennen lassen, dass das Tatge- richt sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überle- gungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdi- gung eingestellt worden sein. 2. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. a) Die knappe Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Es hat nicht sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Frage von Bedeutung sein können, ob der Angeklagte die Geschädigte mit dem Messer bedroht hat, um sie sexuell zu nötigen oder zu vergewaltigen. Entgegen der Ansicht der Revisi- on fehlt es zwar nicht grundsätzlich an der Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten und der diesen zugrunde liegenden Tatmuster. Die Strafkammer hat erkannt, dass die „Vorgeschichte“ des Angeklagten einen sexuellen Hinter- grund der Tat vermuten lassen könnte, ohne dies jedoch im erforderlichen Um- fang in seine Erwägungen einzubeziehen. Es hätte sich aufgedrängt, ange- sichts der zahlreichen Vorkommnisse aus der Vergangenheit, sich mit Einzel- 6 7 8 - 7 - heiten der Tatbegehung auseinanderzusetzen und diese im Hinblick auf Tatop- fer und Begehungsweise eingehend in die Würdigung einzubeziehen. Das Landgericht hat es zudem versäumt, ausdrücklich zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten, der bei der Geschädigten zuvor den Preis für Dienstleistun- gen erfragt und sich mit ihr über mögliche Sexualpraktiken ausgetauscht hatte, kein Geld zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen zur Verfügung stand und der Angriff mit dem Messer in dem Moment erfolgte, als die Geschädigte, die von einer bevorstehenden Erbringung sexueller Dienstleistungen ausging, vor- herige Bezahlung verlangte. Dabei hätte sich das Landgericht der Frage stellen müssen, welchen Zweck aus Sicht des Angeklagten, der zudem nach Pornos, Handschellen, Drogen und dem sexualstimulierenden Suchtmittel „Poppers“ gefragt hatte, der Besuch einer Prostituierten dienen sollte, ohne dass ihm für die Begleichung von Dienstleistungen Geld zur Verfügung stand. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Übergabe des leeren Portemonnaies das Messer ergriff und an den Hals des Tatopfers setzte, hätte bei der Frage, welche Zwecke er damit verfolgte, erörtert werden müssen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass darin nicht – wie vom Landgericht angenommen – der Versuch gesehen werden kann, die Geschädigte, die bis dahin noch gar nicht reagiert hatte, ruhig zu stellen. Das Verhalten des Angeklagten weist vielmehr – was das Landgericht in den Blick hätte nehmen müssen – darauf hin, dass er einen anderen Zweck damit verfolgte. b) Das Landgericht hat zudem übertriebene Anforderungen an eine zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Denn die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten Annahmen für den von ihm mit seinem Messerein- satz verfolgten Zweck in Betracht gezogen, für deren Vorliegen das Beweiser- gebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Zwar begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass es die Strafkammer als eine denkbare Möglichkeit in 9 - 8 - Betracht gezogen hat, der Angeklagte könnte die Absicht gehabt haben, Kokain zu rauben. Der Umstand, dass er die Geschädigte aufgefordert hatte, „Koks“ bereitzustellen (UA S. 20), gibt einen konkreten Anhalt, mit dem sich die Straf- kammer im Rahmen ihrer erforderlichen Gesamtwürdigung auseinander zu set- zen hatte. Hingegen fehlt es für die vom Landgericht weiter in Betracht gezoge- ne Alternative, der Angeklagte habe die Geschädigte lediglich zu einem nicht sexualbezogenen Rollenspiel nötigen wollen, an tragfähigen Anhaltspunkten. Er hatte sie zwar gebeten, eine besondere Kleidung anzulegen; dies ist aber im Zusammenhang mit der Erörterung spezieller sexueller Praktiken geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei seinem Vorgehen allein nicht sexualbezogene Rollenspiele im Auge hatte und letztlich auch – mangels verfügbarer Barmittel – erzwingen wollte, ergeben sich daraus aber nicht. Auch für die weiter erörterte Möglichkeit, der Angeklagte habe womöglich die Einnahmen der Geschädigten rauben wollen, lassen sich in den Urteilsgründen keine Hinweise finden, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, dass er über keinerlei Barmittel verfügte, ist allein insoweit keine tragfähige Grundla- ge. c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung und Zurück- verweisung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der bis- her nicht in die Abwägung einbezogenen Umstände und unter Außerachtlas- sung bisher in Betracht gezogener Alternativen die Überzeugung von einer be- absichtigten Erzwingung sexueller Handlungen oder einer gewaltsamen Weg- nahme des Kokains gewonnen hätte. 10 - 9 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der An- geklagte – sollte sich das Landgericht die Überzeugung von einem auf die Er- zwingung von sexuellen Handlungen gerichteten Messereinsatz verschaffen – mit dem Beginn der Nötigungshandlung auch unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt hätte. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Landgericht sich eingehender als bisher mit der Frage einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, im Hinblick auf den Messereinsatz, gegebenen- falls auch einer gefährlichen Körperverletzung, durch den Angeklagten zu be- fassen haben wird. Appl Krehl RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt 11