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Entscheidung

3 StR 545/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070825U3STR545
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070825U3STR545.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 545/24 vom 7. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 2025, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Nebenklagevertreterin, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Au- gust 2024 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten zweier Fälle der gefährlichen Kör- perverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit Bedrohung schuldig gesprochen, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einzie- hung eines Smartphones angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich der Ange- klagte und zu dessen Lasten die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen der jeweilige Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sowohl das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft als auch dasjenige des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Nebenklägerin ist das dritte der vier Kinder des Angeklagten. Sie wurde als sein Sohn geboren und gehörte – jedenfalls zur Tatzeit – personen- standsrechtlich dem männlichen Geschlecht an, hatte allerdings im Alter von 13 Jahren öffentlich gemacht, sie fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehö- rig. Dementsprechend kleidete sie sich feminin, trug Extensions (Haarverlänge- rungen) und schminkte sich. Der Angeklagte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht innehatte, sah sich außerstande, diese Transsexualität zu akzep- tieren. a) Am 6. Februar 2024 traf die damals 15-jährige Nebenklägerin mittags in der von der Familie genutzten Wohnung vor ihrem Zimmer auf den Angeklag- ten. Nach einem an dem Morgen desselben Tages vorausgegangenen Streit griff er sie an. Er schlug sie, drückte sie gegen die Wand, erfasste ihre Haare samt Extensions und schleuderte sie zweimal daran herum. Als sie dadurch zu Boden fiel, trat der Angeklagte viermal nach ihr und traf sie am Hinterkopf, seitlich am Kopf sowie im Bereich des Dekolletés; dabei trug er schwere Winterschuhe. Wie- derholt belegte er sie mit ehrverletzenden Äußerungen und drohte ihr mit dem Tod. Sie war aufgrund der Tritte vorübergehend etwas benommen (Fall II. „Kern- geschehen“ 1. der Urteilsgründe [nachfolgend: Fall 1]). b) Als der Angeklagte kurzzeitig von der Nebenklägerin abließ, misslang ihr Fluchtversuch in ihr Zimmer. Der Angeklagte fing sie ab, schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und stieß sie in dieses Zimmer hinein. Erneut beschimpfte er sie und drohte, sie zu töten. Danach verschloss er von außen die Zimmertür und sperrte die Nebenklägerin auf diese Weise für ein bis zwei Minuten ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, sein Kind, das aus der Nase blutete, erhebliche Schmerzen verspürte und unter 2 3 4 5 6 - 5 - Todesangst litt, seelisch zu brechen, für das vermeintlich ehrlose Verhalten zu bestrafen und äußerlich wieder zu einem „Mann“ zu machen. Er begab sich mit einer Haarschneidemaschine erneut in das Zimmer der Nebenklägerin, warf sie auf das dortige Bett und drückte einen Stuhl so auf sie, dass die Rückenlehne auf dem Oberkörper und dem Hals lastete. Der kräftige Angeklagte legte sich auf den Stuhl, woraufhin die Nebenklägerin schwer Luft bekam und Druckschmerzen im Oberkörper erlitt. Der Angeklagte fixierte sie und rasierte ihr mit der Maschine die Haare samt Extensions, soweit sie noch nicht herausgerissen waren, voll- ständig ab. Nach dieser für die 15-Jährige sehr schmerzhaften Misshandlung ver- ließ der Angeklagte das Zimmer, wobei er erneut die Tür verschloss. Der Angeklagte kehrte kurze Zeit später mit einem Müllsack zurück und begann die gesamte – weibliche – Kleidung sowie den Schmuck der Nebenklä- gerin einzupacken. Im Anschluss daran fotografierte er mit dem Smartphone sein Kind, das weinend mit abrasierten Haaren auf dem Stuhl saß. Er kündigte an, er werde das Bild in sozialen Medien hochladen, um allen zu zeigen, „was“ er „für einen Sohn“ habe. Herbeigerufene Polizeibeamte, welche die Wohnungstür ein- traten, verhinderten dies (Fall II. „Kerngeschehen“ 2. der Urteilsgründe [fortan: Fall 2]). c) Die Nebenklägerin zog sich aufgrund der Schläge und Tritte neben der blutenden Nase eine Prellung des Nasenbeins, eine leichte Schwellung am Hin- terkopf, Rötungen im Gesicht sowie Einblutungen an der Kopfhaut zu. Zudem erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch Alpträume, Angstzustände und Flashbacks äußert. Sie begab sich in ambulante psychologi- sche Behandlung und beabsichtigt, eine stationäre Therapie anzutreten. 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten dahin bewertet, dass er zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen habe. In den beiden Fällen habe er jeweils zugleich (§ 52 Abs. 1 StGB) rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung 7 8 9 - 6 - (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohle- nen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) verwirklicht, im Fall 2 darüber hinaus denjenigen der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Eine schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen, namentlich in der Variante der Herbeiführung der Gefahr einer erheblichen Schädigung der kör- perlichen oder seelischen Entwicklung des Tatopfers (§ 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB), hat die Strafkammer verneint. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuldspruch einen den Angeklagten belastenden (§ 301 StPO) und einen ihn begünstigenden Rechts- fehler auf. Sie führt deshalb zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der zugrun- deliegenden Feststellungen. 1. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten, soweit die Strafkammer zwei zueinander in Tat- mehrheit stehende Taten angenommen hat. Vielmehr ist auf der Grundlage der insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lediglich ein Fall der ge- fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit (zumindest einfacher) Misshandlung von Schutzbefohlenen, Bedrohung und Freiheitsberaubung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 239 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB gegeben. Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, han- delt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesent- liche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandli- che Unrecht intensiviert wird (s. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 – 5 StR 32/19, NStZ 2019, 471 Rn. 2; vom 2. November 2022 – 6 StR 435/22, juris Rn. 4, 10 11 12 - 7 - jeweils mwN; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 223 Rn. 141). Die gleichen Maß- stäbe gelten für die Misshandlung von Schutzbefohlenen in der Tatbestandsva- riante des rohen Misshandelns, weil sich diese Begehungsform – anders als das ohnehin häufig einzelaktübergreifende Quälen – stets auf das einzelne Körper- verletzungsgeschehen bezieht (dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 4 StR 11/15, StV 2016, 434 Rn. 16; vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 142/22, NStZ 2022, 676 Rn. 4). Gemessen daran sind die Fälle 1 und 2 nicht als sachlichrechtlich selb- ständig zu beurteilen. Der misslungene Fluchtversuch der Nebenklägerin bildet – nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit (s. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 15 ff.; Urteil vom 20. März 2025 – 3 StR 447/24, juris Rn. 12, jeweils mwN) – keine relevante Zäsur für die Kör- perverletzungsdelikte. Denn das von einem einheitlichen Willen getragene Vor- gehen des Angeklagten, die geringe Dauer der Unterbrechung („kurzzeitig“) so- wie der enge räumliche Zusammenhang zwischen den rechtlich gleichartigen Verletzungshandlungen stehen dem entgegen. Diese Umstände lassen vielmehr den zweiten Angriff als Fortsetzung des ersten erscheinen, so dass sich das ge- samte Handeln auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt. Gleiches hat zu gelten, wenn – entsprechend den Rechtsausführungen der Verfahrensbeteiligten in der Revisionshauptverhandlung und abweichend von der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer – in den Blick genommen wird, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zu einem späteren Zeitpunkt für ein bis zwei Minuten in ihrem Zimmer einsperrte. Nach den dargelegten Kriterien liegt auch darin keine relevante Zäsur. 13 14 - 8 - 2. Der Schuldspruch erweist sich ebenso als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine Strafbarkeit wegen schwerer Miss- handlung von Schutzbefohlenen mit rechtlich defizitären Erwägungen verneint hat. a) Den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer den Schutzbefohlenen durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Dies erfordert in Anlehnung an § 171 StGB die naheliegende Möglichkeit, dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozes- ses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Auch falls bereits Schäden vorhanden sind oder die Gefahr von Schäden gegeben ist, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern durch die Tat die – weitergehende – Gefahr verursacht wird, die beste- henden oder drohenden Schäden in erheblichem Maß zu vergrößern, oder durch sie die aus einer individuellen Schadensdisposition resultierenden Risiken mess- bar gesteigert werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1 Rn. 13; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 225 Rn. 31). In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der Hervorrufung der tatbestandlichen Gefahr gemäß § 15 StGB (zumindest bedingt) vorsätzlich han- deln (s. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, aaO; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 225 Rn. 37). b) Die Strafkammer hat diese Maßstäbe nicht zutreffend auf den festge- stellten Sachverhalt angelegt. Unklar bleibt, ob sie bei der Rechtsanwendung be- dacht hat, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes die nahe- liegende Möglichkeit einer erheblichen Entwicklungsschädigung ausreichend ist. 15 16 17 - 9 - Die in den Urteilsgründen mitgeteilte rechtliche Würdigung zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB deutet auf ein Verständnis hin, wonach es auf den Eintritt einer sol- chen Schädigung ankomme. So ist zu Beginn des betreffenden Abschnitts dar- gelegt, die von der Vorschrift „geforderte erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung“ der Nebenklägerin habe nicht festgestellt werden können (UA S. 25). Zwar geht der Text nachfolgend mitunter auf eine konkrete Gefahr für die – hier allein fragliche – psychische Entwicklung ein. Bei der folgen- den Erörterung der tatsächlichen Grundlagen im konkreten Fall gerät jedoch die- ser rechtliche Maßstab aus dem Blick. Der Abschnitt schließt mit der für die tat- richterliche Entscheidung ersichtlich maßgebenden Erwägung, eine „nachhaltige und andauernde Störung der psychischen Entwicklung ... [stehe] zumindest zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und vor Abschluss der stationären Therapie ... (noch) nicht sicher fest“ (UA S. 26). Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob es naheliegt, dass bei der Nebenklä- gerin eine qualifizierte Entwicklungsstörung eintreten wird. In Anbetracht der fest- gestellten posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen, Angstzustän- den und Flashbacks einschließlich der in Anspruch genommenen und beabsich- tigten psychologischen Behandlung ist dies jedenfalls nicht auszuschließen. 3. Der Schuldspruch unterliegt nach alledem der Aufhebung. Eine von der Beschwerdeführerin begehrte Schuldspruchänderung scheidet aus. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die objektiven und subjekti- ven Merkmale des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht ohne Weiteres. Der Wegfall des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage, so dass er ebenfalls aufzuheben ist. Die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen sind von den beiden Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können somit bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 18 19 20 21 - 10 - StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffe- nen nicht widersprechen, und im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen geboten. III. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er, wie dargelegt, zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft wegen zwei realkonkurrierender Taten verurteilt worden ist. Auch dieses Rechtsmittel hat deshalb die Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Folge. Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Berg Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 13.08.2024 - 8 KLs 160 Js 9590/24 (24/24) jug 22