Entscheidung
5 StR 32/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR32.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 32/19 (alt: 5 StR 295/15) vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch da- hin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körper- verletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperver- letzung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet- zung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tatein- heit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person – wie hier – durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Kör- 1 2 - 3 - perverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK- StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück. Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatge- schehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu ver- hängen. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisions- verfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 3 4