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Entscheidung

4 StR 339/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR339
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR339.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 339/20 vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 27. März 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Verlet- zung der Fürsorgepflicht entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorgepflicht zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen rich- tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsor- gepflicht gemäß § 171 StGB und die im Urteilstenor nicht zum Ausdruck ge- brachte Annahme des Qualifikationstatbestands des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der jeweils tatbestandlich erforderliche Gefährdungsvorsatz fehlte. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte beim (stundenlan- gen) Einsperren seines zweijährigen Sohnes in das Kinderzimmer bei hochsom- merlichen Temperaturen, ohne ihn ausreichend mit Getränken zu versorgen, mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte. Dass das Kind qualvoll verdurs- tete, war für den Angeklagten vorhersehbar. Das Landgericht hat ihn deshalb rechtsfehlerfrei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einem auf die Lebensgefährlichkeit der Behand- lung seines Sohnes gerichteten Vorsatz des Angeklagten hat sich die Strafkam- mer ausdrücklich nicht zu überzeugen vermocht. Damit scheidet aber eine Straf- barkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB aus. Denn die Qua- lifikationsnorm des § 225 Abs. 3 StGB enthält keine Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB sondern ein Vorsatzdelikt, sodass die durch die Misshandlung verursachte Todesgefahr für das Tatopfer vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1; vom 26. Januar 2017 ‒ 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; vgl. Momsen-Pflanz/Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 26; Hardtung in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 225 Rn. 37). 2 3 - 4 - Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 StGB keinen Bestand haben, weil das Landgericht einen auf die Ge- fahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1982 ‒ 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328, 329) bezogenen Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung noch Feststellungen möglich sind, die in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 StGB oder § 171 StGB tragen könnten. Er lässt daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsor- gepflicht im Schuldspruch entfallen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Straf- ausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da die Strafkam- mer bei ihrer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 227 StGB vorge- nommenen Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Tatbe- stände nicht straferschwerend gewertet hat. 4 5 - 5 - Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 27.03.2020 ‒ 70 Js 361/19 22 Ks 20/19 6