Entscheidung
5 StR 185/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR185.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 185/25 vom 30. Juli 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. November 2024 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den unter Ziffer II.1 der Urteilsgründe genannten Fällen (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 25 der Anklage), b) im Gesamtstrafausspruch und c) im Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone iPhone grau und iPhone 15 Pro silber . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verwor- fen. 2. Die Revisionen der Angeklagten W. und A. werden auf ihre Kosten verworfen, diejenige der Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeord- net ist und der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten R. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis in 25 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den Angeklagten W. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte A. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Anbau von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge- setzt hat. Gegen die Angeklagten R. und A. hat es Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Die Beschwerdeführer wenden sich mit Verfah- rensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen ihre jeweiligen Ver- urteilungen. Die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A. ha- ben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen: 1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ... sowie ... § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustande- kommen der von ihm im Zwischenverfahren am 6. Mai 2024 unterzeichneten Ein- lassung bleiben erfolglos. 1 2 3 - 4 - a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn we- gen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am 6. Mai 2024 eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Ge- ständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitange- klagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unter- stützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsit- zenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Mög- lichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkam- mer vom 6. Mai 2024 wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei. b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsan- forderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbrin- gen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Ange- klagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt 4 5 - 5 - worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt ha- ben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Ge- ständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am 6. Mai 2024 unter- schriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zu- sammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorberei- tete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidi- ger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] ver- anlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzuge- ben“. Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach die- ser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am 6. Mai 2024 vorbereitete schrift- liche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitan- geklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechen- bares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.). 6 - 6 - c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachver- halts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzuläs- sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Ver- fahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41). 2. Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Rügen der Verlet- zung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten R. vom 5. November 2024 auf Vernehmung von zwei Zeugen zum Beweis der von ihm behaupteten Cannabisexperten– und Berater- tätigkeit für ein deutsches Unternehmen und dessen ausländischen Lieferanten ist – ungeachtet der Unzulässigkeit der Rüge der Angeklagten A. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – aus den vom Generalbundesanwalt zu den Beweisfragen 3. und 4. genannten Gründen auch hinsichtlich der Beweis- fragen zu 1. und 2. unbegründet. 3. Die Rüge des Angeklagten W. , mit der er einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, weil Verfah- rensstoff im Rahmen der Beweiswürdigung zu Tat II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) verwertet worden ist, hinsichtlich dessen die Verfolgung einzelner Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO ausgeschieden worden war, ist unbegründet. 7 8 9 - 7 - a) Im Zusammenhang mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wel- cher der Verurteilung zu Ziffer II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) zu- grunde liegt, waren am 23. Januar 2024 bei Durchsuchungen einer Bunkerwoh- nung etwa 26 kg Cannabisprodukte, Verpackungsmaterial und andere Han- delsutensilien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden und zu- dem in der im selben Haus befindlichen Wohnung des Angeklagten W. etwa 10 g Marihuana zum Eigenkonsum, ein Vakuumiergerät, Vakuumierfolien, mehrere Feinwaagen sowie andere Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung vom 28. März 2024 gemäß § 154a Abs. 1 StPO den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten W. auf das Handeltreiben mit Can- nabis beschränkt, soweit (zusätzlich) auch der Besitz von Cannabis zum Eigen- konsum in Betracht kommen sollte. Die Strafkammer hat die Anklage der Staats- anwaltschaft in diesem Umfang zugelassen. Der Angeklagte W. ist der An- klage gemäß verurteilt worden. In der Beweiswürdigung zu dieser Tat hat sich die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass für eine Handelstätigkeit dieses Angeklagten auch die in seiner Wohnung bei der Durchsuchung aufge- fundenen Gegenstände sprächen, „(neben einem Einweckglas mit acht Gramm Cannabisblüten unter dem Couchtisch im Wohnzimmer sowie einer türkisen Plastikbox mit weiteren 1,5 Gramm Cannabisblüten, drei Grinder auf dem Wohn- zimmertisch) ein Vakuumiergerät, diverse Vakuumiertüten in unterschiedlichen Größen sowie mehrere Feinwaagen“. Einen Hinweis auf die Verwertung dieser Beweismittel hat die Strafkammer nicht erteilt. b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die Verwertung der Durchsuchungsergebnisse hat es nicht bedurft. 10 11 - 8 - aa) Allerdings kann die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis darauf unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Ver- trauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverlet- zungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich inso- weit nicht verteidigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. Au- gust 2024 – 5 StR 424/23, NJW 2024, 3080, 3082 mwN). Die Hinweispflicht be- steht auch, wenn wie hier bereits die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 oder gemäß § 154a Abs. 1 StPO be- schränkt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 7. Ap- ril 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133 f.; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147). bb) Der Senat hat schon Zweifel, dass vorgenannte Grundsätze auch dann gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen ge- mäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hin- sicht nicht verbunden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beweis- mittel, welche das unverändert auch den weiteren Gesetzesverletzungen zugrun- deliegende einheitliche Tatgeschehen betreffen, nicht mehr verwertet werden, lässt sich nicht überzeugend begründen. Vielmehr kann in solchen Fällen die Verwertung des einheitlichen Verfahrensstoffs für den Angeklagten und den Ver- teidiger nicht zweifelhaft sein. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 12 13 14 - 9 - 147) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen Sachver- halte, bei denen die Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO beschränkt wurde. Im Beschluss des Bundesgerichts- hofs vom 7. Juli 2016 (5 StR 270/16) kam noch hinzu, dass der Angeklagte nicht mit einer Verwertung des ausgeschiedenen Prozessstoffs rechnen musste, weil entgegenstehende Hinweise des Vorsitzenden und zusätzliche weitere Um- stände ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Verwertung im konkreten Einzelfall nahelegten. cc) Ungeachtet dieser grundsätzlichen Frage konnte sich hier bei dem An- geklagten ein schutzwürdiges Vertrauen schon gar nicht bilden. Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen er im Grundsatz einen Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verlangt, hiervon Ausnahmen zugelassen, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ei- nen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 – 2 StR 590/95, NJW 1996, 2585 f.; vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.; vom 7. Januar 1986 – 1 StR 541/85, NStZ 1987, 134; vom 20. März 2001 – 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; vgl. auch BVerfG, Kammer- beschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76). So liegt der Fall hier. Die Beschränkung der Strafverfolgung auf das (gemeinschaftliche) Han- deltreiben mit Cannabis gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO hat nicht dazu geführt, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, die diesem Anklagevor- wurf zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände würden nicht vollständig be- rücksichtigt werden, soweit sie auch der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung 15 16 17 - 10 - zugrunde liegen könnten. Die Verurteilung im Fall II.4 beruht auf einem einheitli- chen Lebenssachverhalt, der die bei den Durchsuchungen am 23. Januar 2024 aufgefundenen Cannabisprodukte und Handelsutensilien umfasste. Dass war weder für den Angeklagten W. noch für seinen Verteidiger unklar und folgt schon aus dem Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der An- klageschrift, wo ausgeführt ist, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unter anderem „Betäubungsmittel“, ein Vakuumiergerät, diverses Verpackungsmaterial und drei Feinwaagen gefunden wurden. Daraus wird deut- lich, dass auch die in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Gegen- stände bei der Würdigung des angeklagten Tatvorwurfs von Bedeutung sein kön- nen. Die Strafkammer hat sich auf die Verwertung des Sachverhalts im Umfang der zugelassenen Anklage beschränkt und die dem Angeklagten zum Eigenkon- sum dienenden etwa 10 g Marihuana, die nur in einem Klammerzusatz im Urteil bei der Aufzählung sichergestellter Gegenstände erwähnt worden sind, nicht zum Beleg für sein Handeltreiben herangezogen. Vielmehr hat sie sich auf das Auf- finden solcher Sachen (z.B. Vakuumiermaterial) gestützt, die nach ihrer Einschät- zung beim Verkauf genutzt wurden oder werden sollten, und die für „den Eigen- konsum … nicht notwendig“ gewesen sind. II. Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Auf- hebung der gegen den Angeklagten R. verhängten Einzelstrafen in den 24 Fällen der Ziffer II.1 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 25 der Anklage), im Gesamtstrafausspruch und, soweit gegen ihn die Einziehung von zwei Mobil- telefonen angeordnet worden ist. Hinsichtlich der Angeklagten A. ist die Einziehungsentscheidung zu ändern. 18 19 - 11 - 1. Angeklagter R. a) Der Ausspruch über die 24 Einzelstrafen im Fall II.1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle 1-5 und 7-25 als auch bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht maßgeblich berücksichtigt, dass die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC bei jeder der Taten um das mindestens 30-fache überschritten worden sei (UA S. 71 f.). Das erweist sich als unzutreffend. Tatsächlich lag nach den Urteilsfeststellungen die Überschreitung des Grenz- wertes der nicht geringen Menge lediglich zwischen dem 4,6- bis 18,4-fachen. Dem schließt sich der Senat an. Angesichts dessen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler einen milderen Straf- rahmen angewandt und geringere Strafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen bedingt den Wegfall der Gesamtstrafe. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen blei- ben und durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. b) Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone iPhone grau und iPhone 15 Pro silber kann ebenfalls kei- nen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob das Landgericht das ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eingeräumte Ermessen erkannt und davon Gebrauch gemacht hat. Eine nähere Begründung der Ein- ziehungsentscheidung war mit Blick auf Hersteller und Modell der Mobiltelefone auch nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 388/24, Rn. 11). 20 21 22 23 - 12 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen und hebt die Einziehungsent- scheidung insoweit auf. Die Feststellungen können bestehen bleiben. 2. Angeklagte A. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) bedarf aufgrund eines Rechenfehlers der Änderung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Die Angeklagte hat durch die Tat (§ 73 Abs. 1 StGB) lediglich 1.500 Euro erlangt. 3. Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten er- geben. Trotz Darstellungsmängeln bei einigen der im Urteil erörterten DNA-Mischspuren in den Fällen II.3 und II.4 betreffend den Angeklagten W. lässt sich diesen Spuren gleichwohl eine Indizwirkung beimessen (vgl. BGH, Ur- teil vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 186/24 Rn. 13). Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.11.2024 - 515 KLs 11/24 279 Js 507/23 24 25 26 27