Beschluss
5 StR 270/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Gericht vorläufig eingestellte Tat darf nur dann nachträglich zu Lasten des Angeklagten bei der Beweiswürdigung verwertet werden, wenn der Angeklagte zuvor über die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen wurde.
• Fehlt ein solcher Hinweis und konnten die Angeklagten darauf vertrauen, die betreffende Tat werde nicht verwertet, verletzt die nachträgliche Verwertung den Grundsatz des fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör.
• Die Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls ist grundsätzlich möglich; das Gericht muss jedoch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB prüfen und bei gesamtschuldnerischer Anordnung die Haftung klarstellen.
Entscheidungsgründe
Verwertung vorläufig eingestellter Tat ohne Hinweis verletzt faires Verfahren • Eine vom Gericht vorläufig eingestellte Tat darf nur dann nachträglich zu Lasten des Angeklagten bei der Beweiswürdigung verwertet werden, wenn der Angeklagte zuvor über die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen wurde. • Fehlt ein solcher Hinweis und konnten die Angeklagten darauf vertrauen, die betreffende Tat werde nicht verwertet, verletzt die nachträgliche Verwertung den Grundsatz des fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör. • Die Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls ist grundsätzlich möglich; das Gericht muss jedoch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB prüfen und bei gesamtschuldnerischer Anordnung die Haftung klarstellen. Die Angeklagten K., W. und Ö. wurden vom Landgericht Berlin wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt; gleichzeitig ordnete das Landgericht erweiterten Wertersatz in insgesamt 253.490 € an. Der Nichtrevident S. hatte an zwei Tagen im Januar 2015 jeweils rund 20 kg Cannabis geliefert; im Verlaufe der Hauptverhandlung regte die Strafkammer an, eine der Taten vorläufig einzustellen, weil die Taten möglicherweise eine Handlungseinheit bildeten. Die Einstellung wurde beschlossen; die Angeklagten gaben am letzten Verhandlungstag Erklärungen ab, die sich ausdrücklich nur zur Tat vom 14. Januar 2015 hielten. Im Urteil stellte das Landgericht jedoch auch die Lieferung vom 8. Januar 2015 fest und verwertete sie bei der Feststellung der Bandenmäßigkeit und der Strafzumessung. • Materielle Prüfung ergab für Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler; die Beweiswürdigung insgesamt ist tragfähig. • Bei K. und W. liegt ein Verfahrensfehler vor: Die Kammer hatte die Tat vom 8. Januar vorläufig eingestellt, nutzte die Ergebnisse später aber bei der Urteilsfindung, ohne die Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen; damit wurden Vertrauenstatbestand und rechtliches Gehör verletzt. • Nach ständiger Rechtsprechung dürfen vorläufig ausgeschiedene Taten nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn dieser über die Möglichkeit der Verwertung belehrt wurde; an einem solchen Hinweis fehlt es hier. • Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (Hinweise über Beweiszweifel, nur eingeschränkte Einlassungen der Angeklagten) legte für die Angeklagten erkennbar ein Vertrauen nahe, dass Tat 1 unberücksichtigt bleiben würde; daher war ein Hinweis zwingend. • Weil die vermeintlich ausgeschiedene Tat tragend für die Annahme der bandenmäßigen Tat ist, kann ein Rechtsfehler gemäß § 337 Abs. 1 StPO das Urteil tragen; deshalb ist hinsichtlich K. und W. neu zu verhandeln. • Zum Verfallsausspruch gegen Ö.: Der ergangene erweiterte Wertersatz ist insoweit in Teilinhalt frei von grundsätzlichen Fehlern, aber das Landgericht hätte die Prüfung des § 73c StGB vornehmen müssen; in Höhe der bei K. sichergestellten 13.790 € bleibt der Verfall bestehen, jedoch ist die gesamtschuldnerische Haftung klarzustellen. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Angeklagten und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, weil das Gericht eine vorläufig eingestellte Tat ohne vorherigen Hinweis verwertet hat und damit das faire Verfahren und rechtliches Gehör verletzt wurden. Die Revision des Angeklagten Ö. führte zur teilweisen Aufhebung des Verfallsausspruchs: Der erweiterte Wertersatz ist insoweit zu begrenzen, dass 13.790 € als gesamtschuldnerischer Anspruch gegen K., Ö. und W. verbleiben, während der darüber hinausgehende Verfall in Bezug auf Ö. aufgehoben wurde; das Gericht hat zudem die Prüfung der Anwendung von § 73c StGB zu berücksichtigen. Die Sache wird in dem Umfang der Aufhebungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.