Entscheidung
3 StR 134/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR134
6mal zitiert
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR134.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2024 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne- benklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde. Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte wurden für eine Vor- führung beim Haftrichter von R. nach T. gebracht und dort gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht. Zuvor hatte das Amtsgericht die akustische In- nenraumüberwachung dieses Haftraums angeordnet. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilten die Ermittlungsbeamten den Angeklagten wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in dem der Angeklagte versuchte, den Mitangeklagten zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und den Angeklagten zu entlasten. Der Angeklagte widersprach der Verwertung dieses Gesprächs in der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten als verwertbar angesehen. 2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge inso- fern, als der im Urteil verwertete Gesprächsteil in der Revisionsbegründung lediglich zusammengefasst wiedergegeben und das Überwachungsprotokoll nicht im Wortlaut vorgelegt wird. 3. Davon unabhängig hat die Verfahrensrüge in der Sache keinen Erfolg. a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechts- staatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07, juris Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 34 ff.). - 3 - aa) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen oblie- genden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrens- recht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forderungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaat- lich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07, juris Rn. 15; vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 276; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/90, BVerfGE 64, 135, 145 f.). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechts- pflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 406/77, BVerfGE 47, 239, 250; vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksich- tigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtig- keit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222). Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirkli- chen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rah- men der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zu- geführt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222; vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07, juris Rn. 16). bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Ange- klagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Straf- verfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelas- tungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den Vorschriften der §§ 136a, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand - 4 - gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichti- gen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 324; Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 49; BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 36). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in ei- nem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, - über die Anwendung von Zwang hinaus - dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm ein Geständnis oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so gewonnenen Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99, JR 2004, 127 Rn. 50). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Novem- ber 2002 - 48539/99, JR 2004, 127 Rn. 51). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das heimliche und täuschende, durch Ermittlungsbehörden veranlasste Ausfragen des Beschuldig- ten durch private oder verdeckt ermittelnde Personen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, obwohl hier der Schwerpunkt nicht im Zwang zur Mitwirkung des Beschuldigten, sondern in der Heimlichkeit seiner Ausforschung oder der bewuss- ten Mitteilung eines unvollständigen Sachverhalts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 156 f.; vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16, BGHSt 62, 123 Rn. 53 ff. [obiter dictum]; siehe auch KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 56). Entscheidend ist danach, ob der Beschuldigte in einer verneh- mungsähnlichen Situation gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung gedrängt wird. Dabei ist zu beachten, ob sich der Beschuldigte in Haft befindet, sich bereits auf sein Schweigerecht berufen hatte und mit welcher Intensität, insbesondere bei beharr- lichem Drängen unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses, auf den Beschuldig- ten staatlich zurechenbar eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10, BGHSt 55, 138 Rn. 22 ff.; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR - 5 - MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 7 Rn. 12 ff.; vom 27. Januar 2009 - 4 StR 296/08, NStZ 2009, 343, 344; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 56). Überdies besteht ein Beweisverwertungsverbot bei einer heimlichen Überwachung von Ehegat- tengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum ohne die übliche erkennbare Überwachung in der Untersuchungshaft (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 37 ff.). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorgehen der Ermittlungsbeamten hinzunehmen und das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Maßgeblich ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvor- wurf austauschen. Die Mitteilung diente vielmehr lediglich dazu, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. Somit ist anders als in dem zuletzt genannten Fall durch das Vorgehen der Polizeibeamten kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Seiten des Angeklagten und des Mitangeklagten dahin ge- schaffen worden, sie könnten sich unüberwacht unterhalten. Ein entsprechender Er- klärungswert war mit der Erläuterung zur Belegung der Hafträume nicht verbunden. Schäfer Berg Hohoff Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Trier, 05.12.2023 - 2a KLs 8031 Js 2384/23.jug