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11 O 1028/16

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom 16. Februar 2005 zu. Zwar kann ein Gläubiger - wie hier der Kläger - seinen Anspruch im Prozess allein auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen. Denn der Zweck des abstrakten Schuldanerkenntnisses liegt in einer Beweiserleichterung. Da die Beklagte das Schuldanerkenntnis aber nicht gegenüber dem Kläger sondern seinem Bruder abgegeben hat, wäre der Kläger nur dann aktivlegitimiert, wenn die Forderung an ihn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Bruders abgetreten worden wäre (§§ 398 ff. BGB). Zwar ist dessen Schreiben vom 16. November 2016 (Anlage K 3) zu entnehmen, dass er die streitgegenständliche Forderung an den Kläger abgetreten hat. Wegen der Insolvenz des Zedenten kommt es aber neben der Tatbestandsvoraussetzung der Einigung von Zedent und Zessionar über die Abtretung auch auf den Zeitpunkt der Abrede an. Denn der Zedent muss befugt gewesen sein, über die Forderung zu verfügen, was er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ist (§§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO). Zum Zeitpunkt der Abtretung verhält sich dieses Schreiben jedoch nicht. Der Kläger behauptet zwar, dass die Forderung im März 2010 an ihn abgetreten worden sei. Dafür ist er jedoch beweispflichtig, weil die Beklagte den Zeitpunkt der Abtretung bestritten hat. Dass sein Bruder ihm die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wirksam abgetreten hat, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Zwar hat sein als Zeuge vernommener Bruder ausgesagt, das Schuldanerkenntnis an den Kläger übertragen zu haben, was im März 2010 gewesen sein müsse, jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit deren gesamtschuldnerischer Verurteilung im Dezember 2009 und dem dazu geschlossenen Darlehensvertrag, zu dessen Vorbereitung er an den Vorgesprächen teilgenommen habe. Der Bruder des Klägers hat ferner ausgesagt, diesem den Schuldschein an dessen Wohnort in M2. persönlich übergeben zu haben. Allerdings ist bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage im Sinne einer Arbeitshypothese von der sogenannten "Nullhypothese" auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss und jede Zeugenaussage so lange als unzuverlässig gilt, als die "Nullhypothese" nicht widerlegt ist (vgl. OLG F., NJW-RR 2018, 736, m. w. N.). Danach ist es erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 245). Solche Anhaltspunkte vermag die Kammer hier nicht festzustellen. Zunächst ist ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nicht auszuschließen. Denn er ist der Bruder des Klägers. Darüber hinaus hat er das Geschehen der Urkundenübergabe nur knapp und detailarm berichtet, während seine Aussage im Übrigen detailreicher gewesen ist. Der Zeuge hat insbesondere keinen umfassenden Lebenssachverhalt zu den Umständen der Abtretung und dem Inhalt etwaiger Abreden in diesem Zusammenhang geschildert. Insoweit ist es schon ungewöhnlich, dass der Zeuge und der Kläger, beide immerhin Kaufleute, die Abtretung nicht schriftlich dokumentiert haben. Dies hätte nicht nur aufgrund des erheblichen Betrages der abgetretenen Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit nahe gelegen, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es erhebliche weitere Streitpunkte mit der Beklagten als betroffener Schuldnerin der Abtretungsforderung gab. Kaum nachvollziehbar ist auch die Übertragung der erst zum 31. Mai 2012 fällig werdenden Forderung – wie es der Schuldschein regelt – im März 2010 zur Absicherung einer bereits im März 2010 begründeten Zahlungsverpflichtung. Eine werthaltige Sicherheit erschließt sich daraus nicht. Zudem hatten die Beteiligten im März 2010 die Aufhebung des Urteils des Landgerichts B. in nächster Instanz erwartet, was der Zeuge bekundet und der Darlehensvertrag auch berücksichtigt hat. Unter diesem Aspekt war eine erst zum 31. Mai 2012 fällig werdende Forderung ohne Relevanz für die Vorgänge um den Darlehensvertrag. Auch dass auf die Rüge vom 6. September 2012 der Beklagten zur fehlenden Urkundenvorlage über die Abtretung durch den Kläger weder zeitnah noch vorgerichtlich reagiert worden ist, begründet Zweifel an der bereits zuvor erfolgten Abtretung. Die für die Beweiswürdigung anzustellende "Nullhypothese" ist damit nicht durch eindeutige Realitätskriterien widerlegt. Auf die Beantwortung der von der Beklagten eingeführten weiteren Streitpunkte kommt es nicht an, auch nicht auf die zur Hilfsaufrechnung eingeführten Gegenforderungen. II. Eine Verfahrensaussetzung, wie von der Beklagten beantragt, ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung liegen weder gem. § 148 ZPO noch gem. § 149 ZPO vor. Nachdem die Beklagte die Echtheit der Urkunde einräumte, ist die Strafanzeige der Beklagten gegen den Bruder des Klägers wegen Urkundenfälschung für diesen Rechtsstreit hier bereits nicht von Belang III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 6. Juli 2019 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a. 156 ZPO). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 600.000,00 Euro nebst Zinsen aus einer Vereinbarung vom 16. Februar 2005 (Anlage K 1, Bd. I, Bl. 21 d. A.). Diese hat folgenden Wortlaut: „Schuldanerkenntnis / Schuldschein Dr.E. N. H.str.1. ….. M. (Schuldner) und W2. R. R.weg 2. ….. B. (Gläubiger) Schuldanerkenntnis von Dr. E. N., H.str.1., ….. M. gegenüber W2. R., R.weg 2.,….. B.. Hiermit bestätigt der Schuldner, dem Gläubiger den Schuldbetrag in Höhe von 600.000.-€ (in Worten: sechshunderttausend Euro). Die Forderung wird vom Unterzeichnenden Schuldner ohne Einwände anerkannt und wird mit 6 % p.a. ab dem Datum der Unterzeichnung verzinst. Eine Aufrechnung der Schuld ist vor der Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgt und bedarf keiner weiteren Dokumentation. Der Schuldner verpflichtet sich den Betrag bis zum 31.05.2012 vollständig zurückzuzahlen. M. den 16.02.2005“ und ist unterzeichnet vom Bruder des Klägers, dem Zeugen W2. R., und der Beklagten. Die Beklagte hatte sich nach der Wiedervereinigung als Ärztin selbstständig gemacht. Im Jahr 1991 gründete sie ein Dialysezentrum in W.stedt. Ein Jahr später eröffnete sie ein weiteres Dialysezentrum in M.. Im Jahr 1995 gründete sie eine Außenstelle für die Dialyseversorgung von Patienten in B2.. 1997 erfolgte die Gründung einer weiteren Außenstelle in H.leben. Schon im Jahr 1990 hatte die Beklagte den Bruder des Klägers, den Zeugen W2. R., kennengelernt. Dieser war für den Vertrieb medizintechnischer Anlagen und Einrichtungen einer Gesellschaft in B3. tätig und dort gemeinsam mit dem Kläger und einem weiteren Bruder Mehrheitsgesellschafter der R. Medizintechnik GmbH. Der Bruder des Klägers beteiligte sich wie ein stiller Gesellschafter an der Finanzierung der Investitionen für die Dialysepraxis, insbesondere in M.. Im Gegenzug erhielt er jährlich 40% der Einkünfte aus den Dialysesachkosten, die die gesetzlichen und privaten Kassen der Beklagten für die Dialysepatienten bezahlten. In den 90er Jahren waren die Beklagten und der Bruder des Klägers auch persönlich verbunden. Im Jahr 1999 kam es zur Trennung. Im Zuge dessen entschied sich die Beklagte im Jahr 2004, auch die Beteiligung des Bruders des Klägers an der Dialysepraxis zu kündigen. Aufgrund der damaligen persönlichen Verbindungen hatte sich die Beklagte auf Anraten des Bruders des Klägers an einer Vielzahl von dessen unternehmerischen Aktivitäten auf dem Gebiet der Medizinproduktion beteiligt. Alle diese Vorhaben waren fremdfinanziert und entwickelten sich wirtschaftlich desaströs. Im Jahr 2009 wurde der Bruder des Klägers rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Landgericht D2. verurteilt. Die Beklagte wurde in diesem Verfahren rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Beihilfe zum Subventionsbetrug verurteilt. Am 12. August 2013 wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts B. – Insolvenzgericht – (Geschäfts-Nr.: 519 IN 6/13) das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund des Scheiterns der Investitionspläne des Bruders des Klägers nahmen Finanzierungsgläubiger die Beklagte aufgrund deren gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch, weil der Bruder des Klägers seine Verpflichtungen gegenüber diesen Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2012 (Anlage B 1, im Anlagenband B) forderte der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf eine an ihn erfolgte Abtretung Zahlung auf die Schuldurkunde (Anlage K 1). Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. September 2012 (Anlage B 2, im Anlagenband) von ihm den Nachweis der Abtretung nach § 410 BGB. Erst während des laufenden Rechtsstreits erklärte der Bruder des Klägers, W2. R., mit Schreiben vom 14. November 2016 (Anlage K 3, Bd. I, Bl. 100 d. A.) ) gegenüber der Beklagten: „Hiermit zeige ich an und bestätige ich, dass ich alle gegen Dich bestehenden Rechte und Ansprüche aus oben bezeichnetem und unten nochmals abgedruckten Schuldanerkenntnis über EUR 600.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. ab dem 16.02.2005, fällig am 31.05.2012 an Herrn K.-H. R., R.str. ., ….. G4. abgetreten habe.“ Der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bruders des Klägers hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Anlage B 42, im Anlagenband II) gegenüber dem Kläger die Abtretung von Ansprüchen aus dem Schuldschein vom 16. Februar 2005 nach §§ 133, 134 InsO angefochten. Sämtliche daraus resultierende Rückgewähransprüche trat der Insolvenzverwalter anschließend an die Beklagte ab. Gerichtlich geltend gemacht hat der Kläger die Klageforderung im Mahnverfahren mit beim Amtsgericht C. – Mahngericht - am 30. Dezember 2015 eingegangenem Mahnantrag, der am 4. Januar 2016 erlassen worden ist und zur Hauptforderung folgende Angabe hat: "Schuldanerkenntnis gem. gegenüber W2. R. vom 16.02.05 600.000,00 EUR" Am 13. Januar 2016 erhob die Beklagte Widerspruch, woraufhin das Verfahren auf Antrag des Klägers am 14. Juli 2016 an das Landgericht M. abgegeben und dort am 25. Juli 2016 eingegangen ist. Der Kläger behauptet, die Unterzeichnung des Schuldscheines sei am 16.Februar 2005 mittags in einem Restaurant in M. erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch wechselseitige Ansprüche der Unterzeichnenden bestanden. Der Kläger meint, es liege mit diesem Schuldschein ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Die Forderung daraus habe er in unverjährter Zeit geltend gemacht. Der Kläger behauptet ferner, die streitgegenständliche Forderung aus dem Schuldschein sei ihm von seinem Bruder bereits im Jahr 2010 abgetreten worden. Dazu hat er einen Darlehensvertrag vom 11. März 2010 (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 101 d. A.) vorgelegt, nach der sich die Darlehensgeberin u. a. verpflichtete, der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht B. (geschäfts-Nr.: 13 O 263/95) den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendigen Betrag zu bezahlen sowie dem Kläger und einem weiteren Darlehensnehmer einen Betrag in Höhe von über 2.000.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Hintergrund sei gewesen, dass sein Bruder und er zusammen mit vier weiteren Personen im Jahr 1993 diverse Gesellschaften für einen erheblichen Millionenbetrag veräußert hätten. Die damalige Käuferin habe vor dem Landgericht B. Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, für die sein Bruder und er neben weiteren Personen gesamtschuldnerisch hafteten. Mit Urteil des Landgerichts B. vom 4. Dezember 2009 (Geschäfts-Nr.: 13 O 263/95, Anlage K 11, Bd. III, Bl. 25 d. A.) seien sein Bruder und er sowie vier weitere Personen als Gesamtschuldner zur Zahlung von etwa 2.400.000,00 Euro an die Klägerin verurteilt worden. Nach den Abreden im Innenverhältnis habe sein Bruder mit knapp 1.200.000,00 Euro gehaftet. Da dieser sich nicht in der Lage gesehen habe, den auf ihn entfallenden Anteil der Urteilssumme zu bezahlen, habe er März 2010 gemeinsam mit seinem weiteren Bruder Wilfried R. auch die Zahlung des im Innenverhältnis auf seinem Bruder W2. R. entfallenden Anteil übernommen. Im Gegenzug habe dieser die streitgegenständliche Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an ihn abgetreten. Über diese Abtretung sei die Beklagte mehrfach informiert worden. Die erfolgte Abtretung habe der Zedent der Beklagten auch im Jahr 2012 mitgeteilt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klageforderung nicht verjährt sei. Die Forderung sei im Jahr 2012 fällig geworden. Die Verjährung der Forderung wäre danach zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2015 eingetreten. Diese sei aber vorher durch Zustellung des Mahnbescheides bzw. Eingang des Mahnantrages am 30. Dezember 2015 gehemmt worden. Diese Hemmung habe frühestens am 30. Juli 2016 geendet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr aus diesem Betrag seit 16. Februar 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt sich zur Abtretung der streitgegenständlichen Forderung mit Nichtwissen und bestreitet insbesondere eine Abtretung im Jahr 2010. Sie bestreitet zudem, dass der Bruder des Klägers sie im Jahr 2012 über die Abtretung informiert habe. Sie ist der Auffassung, dass sich aus der Vereinbarung vom 16. Februar 2005 kein Zahlungsanspruch ergebe. Sie habe keinesfalls willentlich den Schuldschein unterzeichnet. Dieser sei kein abstraktes Schuldanerkenntnis, die Forderung sei auch nicht untersetzt. Vielmehr sei sie es, die Forderungen an den Bruder des Klägers damals gehabt habe und immer noch habe. Weiter erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede gegen die Klageforderung. Sie ist der Ansicht, der Mahnbescheid wirke nicht verjährungshemmend. Zudem sei die Klagforderung, so sie bestünde, durch Konfusion erloschen. Der Anfechtungsanspruch begründe sich wegen näher dargestellter Umstände aus berechtigter Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Äußerst hilfsweise ergebe sich aus von ihr zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen ein Erlöschen der Schuld. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, gemeinschaftliche Verbindlichkeiten mit dem Bruder des Klägers in Höhe von 2.284.125,67 Euro alleine getilgt zu haben, so dass ihr insoweit ein hälftiger Ausgleichsanspruch zustehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 15 – 20 der Klageerwiderung Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Juni 2019 und den dem der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Juni 2019 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Streitfrage der Forderungsabtretung durch Vernehmung des Zeugen W2. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll vom 22. Mai 2019 (Bd. II, Bl. 182 ff, Bd. II d. A.) verwiesen.