Leitsatz
X ZR 98/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 98/23 Verkündet am: 15. Juli 2025 Dreixler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Später Widerhall PatG § 81, § 99 Abs. 1; ZPO § 263 a) Ein Parteiwechsel und damit auch der Beitritt einer weiteren Partei als Klä- gerin kann jedenfalls so lange erklärt werden, wie der Rechtsstreit anhängig ist. b) Eine wirksame Beitrittserklärung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass der erste Kläger die Klage zurücknimmt und die Rücknahmeerklärung vor der Beitrittserklärung an den Beklagten zugestellt wird. EPÜ Art. 87 Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Priorität spricht eine widerleg- bare, aber starke Vermutung (Bestätigung von EPA, Entscheidung vom 10. Ok- tober 2023 - G 1/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung; BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat; Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 67 ff. - Happy Bit). BGH, Urteil vom 15. Juli 2025 - X ZR 98/23 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm, den Richter Dr. Rensen und die Rich- terin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Berufungen gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. April 2023 werden zurückgewie- sen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2 zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 565 036 (Streitpatents), das am 4. Februar 2005 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 12. Februar 2004 und 1. April 2004 angemeldet worden ist und die Verar- beitung von Audiosignalen betrifft. Patentanspruch 1, auf den sechs Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method of audio processing for synthesizing an auditory scene, comprising: processing (702) at least one input channel (312), using an auditory filter bank block (702), to generate two or more processed input signals (704); filtering (720) the at least one input channel (312), using a filter (720) that models late reverberation (LR), to generate corresponding two or more LR-filtered diffuse signals (722); and for each of the two or more processed input signals and each of the correspond- ing two or more diffuse signals, combining (714) one of the two or more LR-fil- tered diffuse signals with a corresponding one of the two or more processed input signals to generate one of a plurality of output channels (324) for the auditory scene. Patentanspruch 8 und Patentanspruch 9, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützen sinngemäß Vorrichtungen, die zur Anwendung die- ses Verfahrens geeignet sind und ähnliche, aber in Details abweichende Merk- male aufweisen. Die Klägerin zu 1 hat mit ihrer am 12. Oktober 2020 erhobenen Nichtig- keitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Kläge- rin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 den Beitritt zum Verfahren als weitere Klägerin erklärt und dieselben Nichtigkeitsgründe geltend gemacht. 1 2 3 4 - 4 - Die Klägerin zu 1 hat dem Beitritt mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 hat sie ihre Klage zurückge- nommen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Beklagte der Rücknahme zu- gestimmt und mitgeteilt, sie werde keinen Kostenantrag stellen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 5. November 2020 zugestellt wor- den, die Klagerücknahme am 9. November 2020, die Beitrittserklärung der Klä- gerin zu 2 und die Zustimmung der Klägerin zu 1 am 12. November 2020. Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil der Beitritt der Klägerin zu 2 unwirksam, jedenfalls aber nicht sachdienlich sei. Er- gänzend hat sie das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in 23 geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 2A hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die jeweils ihre erst- instanzlichen Anträge weiterverfolgen. 5 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: Beide Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Zu Recht hat das Patentgericht den mit der Beitrittserklärung der Klägerin zu 2 und der Rücknahmeerklärung der Klägerin zu 1 herbeigeführten Parteiwechsel als wirksam angesehen. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Beitritt der Klägerin zu 2 nicht deshalb unwirksam, weil ihr diese Erklärung erst nach der Rücknah- meerklärung der Klägerin zu 1 zugestellt worden ist. a) Ein Parteiwechsel und damit auch der Beitritt einer weiteren Partei als Klägerin kann jedenfalls so lange erklärt werden, wie der Rechtsstreit anhän- gig ist. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Beitritts am 29. Oktober 2020 erfüllt, weil die Klage der Klägerin zu 1 an diesem Tag bereits eingereicht war und die Rücknahmeerklärung erst einen Tag später bei Gericht eingegangen ist. b) Mit Eingang der Rücknahmeerklärung am 30. Oktober 2020 ist zwar die Anhängigkeit der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellten) Klage der Klägerin zu 1 entfallen. Dadurch hat die Beitrittserklärung aber nicht ihre Wirksamkeit verloren. c) Die isolierte Zustellung der Klage sowie der Rücknahmeerklärung der Klägerin zu 1 vor Zustellung der Beitrittserklärung der Klägerin zu 2 hat die Wirksamkeit dieser Erklärung ebenfalls nicht entfallen lassen. Die Wirkung der Einreichung einer Klage - die Anhängigkeit des Verfah- rens - tritt unabhängig von der Kenntnis der beklagten Partei ein (vgl. Becker- Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 253 Rn. 14). Glei- ches gilt für eine Erklärung, mit der ein Dritter einem anhängigen Verfahren als 10 11 12 13 14 15 16 17 18 - 6 - weitere Partei beitritt. Eine solche Erklärung ist auf dasselbe inhaltliche Ziel ge- richtet wie die ursprüngliche Klage. Ihre Wirksamkeit unterliegt deshalb densel- ben Grundsätzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein wirksamer Beitritt schon vor der Zustellung der ersten Klage möglich. Dies gilt unabhängig davon, zu wel- chem Zeitpunkt im Patentnichtigkeitsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis zwi- schen Kläger und Beklagtem entsteht. Schon mit der Einreichung und der damit begründeten Anhängigkeit der Klage entsteht jedenfalls ein Rechtsverhältnis zum Gericht. Dieses bildet eine ausreichende Grundlage, um eine Klage schon vor deren Zustellung zu ändern oder sonstige prozessuale Erklärungen abzuge- ben. Zu den danach zulässigen Erklärungen gehört auch ein Beitritt als zusätzli- cher Kläger. Eine nachfolgende Rücknahme der Klage und die Zustellung dieser Erklärung lassen die Wirksamkeit einer solchen Erklärung nicht entfallen. 2. Die Entscheidung des Patentgerichts, dass der damit bewirkte Klä- gerwechsel sachdienlich ist, unterliegt gemäß § 268 ZPO nicht der Überprüfung in der Berufungsinstanz. a) In Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Klägerwechsel wie eine Klageänderung zu behandeln. Deren Zulässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 10 - Zugriffsrechte; Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, juris Rn. 13 - Parteiwechsel). b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Patentnichtig- keitsklage bereits mit Einreichung oder entsprechend § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung rechtshängig wird. Vor Rechtshängigkeit ist eine Klageänderung ohne weiteres zulässig; die geänderte Klage tritt an die Stelle der ursprünglichen, noch nicht zugestellten Klage (Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. März 2025, § 263 Rn. 7). 19 20 21 22 23 - 7 - Nach Rechtshängigkeit ist ein Klägerwechsel zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet (BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, juris Rn. 13). Hat das erstin- stanzliche Gericht die Sachdienlichkeit bejaht, ist diese Entscheidung gemäß § 268 ZPO nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84, GRUR 1987, 351, juris Rn. 11 - Mauerkasten II). Im Streitfall ist der mit den Erklärungen bewirkte Parteiwechsel mithin schon deshalb zulässig, weil das Patentgericht ihn als sachdienlich angesehen hat. II. Das Erlöschen des Streitpatents steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. 1. Nach dem Erlöschen eines Patents ist eine Nichtigkeitsklage nur noch insoweit zulässig, als der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Nich- tigerklärung hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Rechtsschutzbedürf- nis gegeben, wenn für den Kläger Grund zu der Besorgnis besteht, er könne aus dem Patent wegen Handlungen in der Zeit vor dessen Erlöschen in Anspruch genommen werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Kläger wegen Verlet- zung des Patents durch eine Klage oder Abmahnung in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, juris Rn. 14 f. - An- zeigegerät). Es genügt, wenn er darlegen kann, dass er Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zu- rückliegender Handlungen ausgesetzt sein (BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 31/21, GRUR 2023, 1178 Rn. 15 - Leistungsüberwachungsgerät). Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen ein erloschenes Patent besteht hin- gegen, wenn der Patentinhaber auf alle Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter). 24 25 26 27 28 - 8 - 2. Im Streitfall hat die Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) danach ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtigerklärung. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte einen weiteren Abnehmer der Klägerin aus dem Streitpatent abgemahnt. Damit hat die Klägerin Anlass zu der Besorgnis, wegen etwaiger Ansprüche der Beklag- ten gegen den Abnehmer in Regress genommen zu werden. Dies begründet ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. B. Beide Berufungen sind nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft die Verarbeitung von Audiosignalen. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann das menschliche Gehirn anhand der Unterschiede in Zeit und Pegel, mit denen ein Audiosignal an den beiden Ohren ankommt, dem Hörer die räumliche Wahrnehmung vermitteln, dass das Signal von einer Quelle stammt, die sich an einer bestimmten Position relativ zu ihr befindet (Abs. 3). a) Diese Verarbeitungskompetenz könne genutzt werden, um auditive Szenen (auditory scenes) zu erzeugen, bei denen Audiosignale aus einer oder mehreren Quellen gezielt so modifiziert seien, dass der Eindruck entstehe, die verschiedenen Audioquellen befänden sich an unterschiedlichen Positionen re- lativ zum Hörer (Abs. 4). Ein denkbarer Anwendungsfall hierfür seien Videokonferenzen, bei denen die Videobilder der Teilnehmer um einen Konferenztisch herum angeordnet wür- den. Durch geeignete Modifikationen könne der Server das herkömmlicherweise eingesetzte Mono-Signal so aufbereiten und in zwei Signale aufteilen, dass ein räumlicher Eindruck entstehe (Abs. 8 f.). b) Ein solches System benötige eine hohe Übertragungsbandbreite, da der Server jedem Konferenzteilnehmer ein linkes und ein rechtes Audiosignal übermitteln müsse (Abs. 9). 29 30 31 32 33 34 35 36 - 9 - Die US-amerikanischen Patentanmeldungen 09/848877 (veröffentlicht als US 2003/0026441, NK10) und 10/045458 (veröffentlicht als US 2003/0035553, G2) lösten dieses Problem, indem der PC jedes Teilnehmers nur ein einziges Mono-Signal empfange, in das Parameter für auditive Szenen eingebettet seien. Zu diesen Parametern könnten zum Beispiel Angaben über die Pegel- oder Zeit- differenz zwischen den einzelnen Kanälen gehören (interchannel level difference, ICLD; inter-channel time delay, ICTD, Abs. 10). Die hierzu in NK10 vorgeschlagene Vorgehensweise beruhe auf der An- nahme, dass Frequenz-Subbänder, in denen die Energie eines Quellsignals die- jenige aller anderen Quellsignale dominiere, ausschließlich dieser spezifischen Quelle zugeordnet werden könnten. Dementsprechend würden unterschiedliche Sätze von Parametern für unterschiedliche Frequenzbänder definiert (Abs. 11). Für diese Codierungsart werde die Bezeichnung BCC (binaural cue coding) ver- wendet. Dieselbe Technik werde in NK10 und G2 als PCSC (perceptual coding of spatial cues) bezeichnet (Abs. 12). G2 setze BCC ein, um ein kombiniertes Signal zu erzeugen, in dem unterschiedliche Sätze von Parametern für auditive Szenen so eingebettet seien, dass es sowohl von BCC-basierten Decodern als auch von herkömmlichen Emp- fängern verarbeitet werden könne. Für letztere seien die zusätzlichen Informati- onen transparent (Abs. 13). Ein solches Monosignal erfordere nur etwa 50 bis 80 Prozent der Bandbreite, die für ein Stereosignal mit zwei Kanälen benötigt werde (Abs. 14). c) Die Kohärenz eines binauralen Signals sei umso geringer, je breiter die Audioquelle sei. Bei einem Orchester sei sie deshalb typischerweise geringer als bei einem Solisten (Abs. 15). Signale, die mit dem Verfahren aus NK10 und G2 erzeugt würden, wiesen einen Kohärenzwert nahe dem möglichen Maximalwert 1 auf. Dies führe zu Feh- lern im Hörbild, etwa einem zu "trockenen" akustischen Eindruck, wenn der Ko- härenzwert des ursprünglichen Signals geringer sei (Abs. 16). 37 38 39 40 41 - 10 - Zudem sei das Verfahren nach NK10 und G2 anfällig für ungenaue Schät- zungen der BCC-Parameter. Besonders bei der Wiedergabe über Kopfhörer könne dadurch der Eindruck entstehen, dass sich ein Objekt, das sich an einer festen Position befinde, willkürlich bewege (Abs. 19). Die US-amerikanische Patentanmeldung 10/155437 (veröffentlicht als US 2003/0219130, NK9) schlage deshalb vor, BCC-Parameter einzubeziehen, die auf der Kohärenz der Eingangssignale beruhten (Abs. 18). Diese Technik funktioniere bei hohen Frequenzen tendenziell besser als bei niedrigen (Abs. 20). 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das die dargestellten Nachteile mit möglichst geringem Aufwand vermeidet. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 42 43 44 45 - 11 - 1.1 A method of audio processing for synthesizing an auditory scene, comprising Verfahren des Audio-Verarbeitens zum Synthetisieren einer auditiven Szene, aufweisend 1.2 processing (702) at least one input channel (312), using an auditory filter bank block (702), to generate two or more pro- cessed input signals (704); Verarbeiten (702) von mindestens einem Eingangskanal (312), unter Ver- wendung eines Auditiv-Filterbank- Blocks (702), um zwei oder mehr verar- beitete Eingangssignale (704) zu erzeu- gen; 1.3 filtering (720) the at least one input channel (312), using a fil- ter (720) that models late rever- beration (LR), to generate cor- responding two or more LR-fil- tered diffuse signals (722); and Filtern (720) des mindestens einen Ein- gangskanals (312), unter Verwendung eines Filters (720), der späten Widerhall (LR) modelliert, um entsprechende zwei oder mehr LR-gefilterte, diffuse Signale (722) zu erzeugen; und 1.4 for each of the two or more pro- cessed input signals and each of the corresponding two or more diffuse signals, combining (714) one of the two or more LR-filtered diffuse signals with a corresponding one of the two or more processed input signals to generate one of a plurality of output channels (324) for the auditory scene. für jedes der zwei oder mehr verarbei- teten Eingangssignale und jedes der entsprechenden zwei oder mehr diffu- sen Signale, Kombinieren (714) von einem der zwei oder mehr LR-gefilter- ten, diffusen Signale mit einem entspre- chenden einen der zwei oder mehr ver- arbeiteten Eingangssignale, um einen von einer Mehrzahl von Ausgangskanä- len (324) für die auditive Szene zu er- zeugen. 4. Die Unterschiede zwischen den Patentansprüchen 1, 8 und 9 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. 46 47 - 12 - ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0 1.1 A method of audio processing for synthe- sizing an auditory scene, comprising 8.1 Apparatus (322) for audio processing in- cluding synthesizing an auditory scene, comprising: 9.1 Apparatus (322) for audio processing in- cluding synthesizing an auditory scene, comprising: 1.2 processing (702) at least one input chan- nel (312), using an auditory filter bank block (702) to generate two or more pro- cessed input signals (704); 8.2 means (702) for processing at least one input channel (312) to generate two or more processed input signals (704); 9.2 a configuration of at least one time do- main (TD) to frequency domain (FD) con- verter (702) and a plurality of filters (720) that model late reverberation (LR), the configuration adapted to generate two or more processed FD input signals (704) and corresponding two or more LR-fil- tered diffuse FD signals (722) from the at least one TD input channel (312); 1.3 filtering (720) the at least one input chan- nel (312), using a filter (720) that models late reverberation (LR), to generate corre- sponding two or more LR-filtered diffuse signals (722); and 8.3 means (720) for filtering the at least one input channel (312), using a filter that models late reverberation (LR) to gener- ate corresponding two or more LR-fil- tered diffuse signals (722); and 1.4 for each of the two or more processed in- put signals and each of the corresponding two or more diffuse signals, combining (714) one of the two or more LR-filtered diffuse signals with a corresponding one of the two or more processed input signals to generate one of a plurality of output channels (324) for the auditory scene; 8.4 means (714) for combining, for each of the two or more processed input signals and each of the corresponding two or more diffuse signals, one of the two or more LR-filtered diffuse signals with a corresponding one of the two or more processed input signals to generate one of a plurality of output channels (324) for the auditory scene. 9.3 two or more combiners (714), each being adapted to combine one of the two or more LR-filtered diffuse FD signals (730) with a corresponding one of the two or more processed FD input signals (712) to generate a plurality of synthesized FD sig- nals (716); and 9.4 two or more frequency domain to time do- main (FD-TD) converters (718), each adapted to convert one of the synthesized FD signals (716) into one of a plurality of TD output channels (324) for the auditory scene. 48 - 13 - ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0 5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. a) Durch das Synthetisieren einer auditiven Szene im Sinne von Merk- mal 1.1 wird ein Audiosignal erzeugt, indem ein Eingangskanal gezielt modifiziert wird, um eine räumliche Wahrnehmung zu vermitteln. aa) Die Grundzüge eines solchen Synthesevorgangs unter Einsatz der BCC-Technik sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. Der BCC-Codierer (302) fasst mehrere Eingangskanäle (308), die jeder von je einem Mikrofon (306) stammen können, durch Summierung zu einem ein- zelnen Kanal (312) zusammen. Zusätzlich werden durch BCC-Analyse Zusatzin- formationen (316) erzeugt, die Angaben zur Pegel- und Zeitdifferenz sowie zur Korrelation (ICLD, ICTD, ICC) zwischen den auszugebenden Kanälen enthalten können (Abs. 24 f.). 49 50 51 52 53 - 14 - Anhand des Summensignals (312) und der Zusatzinformationen (316) kann ein zum BCC-Decodierer (304) gehörender BCC-Synthetisierer (322) meh- rere Ausgangskanäle (324) erzeugen (Abs. 26). bb) Die Arbeitsweise des in Figur 3 dargestellten BCC-Synthetisierers (322) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 schematisch dargestellt. Der kombinierte Eingangskanal (312) wird durch einen Auditiv-Filterbank- Block (502) in mehrere Kopien eines Signals (504) aus dem Frequenzbereich umgewandelt (Abs. 36). Jede dieser Kopien wird durch einen Verzögerungsblock (506) anhand der in den Zusatzinformationen enthaltenen Angaben zur Zeitdiffe- renz (ICTD) verzögert und durch einen Multiplizierer (510) anhand der Angaben zur Pegeldifferenz (ICLD) skaliert (Abs. 37). Die daraus resultierenden Signale (512) werden einem Kohärenzprozessor (514) zugeführt, der anhand von Kohä- renzangaben aus den Zusatzinformationen für jeden Ausgangskanal (324) ein Frequenzbereich-Signal (516) synthetisiert. Diese Signale werden durch inverse Auditiv-Filterbank-Blocks in Zeitbereich-Ausgangskanäle (324) umgewandelt (Abs. 38). 54 55 56 - 15 - b) Die Merkmale 1.1 und 1.2 geben diese Vorgehensweise nicht in allen Details vor. aa) Aus der in Merkmal 1.1 definierten Anforderung, wonach die Audio- verarbeitung dem Synthetisieren einer auditiven Szene dient, ergibt sich, dass das Verfahren einen Synthesevorgang der oben dargestellten Art umfassen muss, bei dem ein Eingangskanal anhand von zusätzlichen Informationen in min- destens zwei unterschiedliche Eingangssignale umgewandelt werden muss. Woher diese zusätzlichen Informationen stammen, gibt Patentanspruch 1 nicht zwingend vor. bb) Merkmal 1.2 legt darüber hinaus fest, dass bei der Synthese min- destens ein Eingangskanal verarbeitet wird und dass aus diesem mindestens zwei verarbeitete Eingangssignale erzeugt werden. Dies schließt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, dass mehr als ein Eingangskanal zu jeweils mindestens zwei verarbeiteten Eingangssignalen verarbeitet wird. Ebenso wenig wird dadurch ausgeschlossen, dass mehrere der verarbeiteten Eingangssignale in einem nachfolgenden Schritt wieder zusam- mengefasst werden. cc) Merkmal 1.2 schreibt darüber hinaus vor, dass das Eingangssignal (312) unter Verwendung eines Auditiv-Filterbank-Blocks verarbeitet wird. (1) Wie das Patentgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, muss ein solcher Block aus einer Vielzahl (Bank) von Filtern bestehen, die ein- oder mehrdimensional angeordnet sind. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob Merkmal 1.2 - wie das Patent- gericht angenommen hat - keine weiteren Vorgaben für die Gestaltung des Audi- tiv-Filterbank-Blocks zu entnehmen sind oder ob die Filterung - wie die Beklagte meint - zwingend zu einer Aufteilung in mehrere Frequenzbänder führen muss. 57 58 59 60 61 62 63 - 16 - Insoweit ist das Patentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Streitpatent insoweit von dem - zum Beispiel in dem Aufsatz von Smith et al. (Bark and ERB Bilinear Transforms, IEEE Transactions on Speech and Audio Processing, Vol. 7, No. 6, November 1999, S. 697-708; NK5) dokumentierten - allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, als die Breite der in den Ausführungsbei- spielen gebildeten Frequenzbänder abweichend von NK5 nicht an der Fre- quenzauflösung des menschlichen Gehörs ausgerichtet ist. Ob hieraus, wie das Patentgericht meint, zu folgern ist, dass der übliche technische Sprachgebrauch auch hinsichtlich aller anderen Aspekte der Ausle- gung von Merkmal 1.2 nicht maßgeblich ist, bedarf keiner Entscheidung. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich das angegriffene Urteil auch dann als im Ergebnis richtig, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass eine Aufteilung in mehrere Frequenzbänder zwingend erforderlich ist. (3) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merk- mal 1.2 nicht zwingend eine Umwandlung vom Zeit- in den Frequenzbereich vor- gibt, wie dies Patentanspruch 2 vorsieht, oder gar eine diskrete Kurzzeit-Fourier- Transformation (Short-time Discrete Fourier Transform, Abs. 32) oder eine schnelle Fourier-Transformation (Fast Fourier Transform, Abs. 36), wie sie die Beschreibung als Beispiele benennt. Diese Vorgehensweisen sind zwar zur Aufteilung in mehrere Frequenz- bänder geeignet. Sie sind aber nicht die einzigen Methoden, die dafür in Frage kommen. Da Merkmal 1.2 insoweit keine Vorgaben enthält, sind alle für diesen Zweck geeigneten Methoden umfasst. c) Der in Merkmal 1.3 vorgesehene Einsatz eines Filters, der späten Widerhall (LR; late reverberation) modelliert, hat das Ziel, die gemäß Merkmal 1.2 erzeugten Eingangssignale hinsichtlich des Kohärenzwerts zu verbessern. 64 65 66 67 68 69 70 - 17 - aa) Später Widerhall entsteht ausweislich der Beschreibung, wenn ein Zuhörer Hörereignisse nicht nur aus verschiedenen Distanzen wahrnimmt, son- dern zudem von einem diffusen Schall umgeben ist, etwa in einem Konzertsaal, in dem aus allen Richtungen ein später Widerhall an seine Ohren gelangt. Dieses Hörerlebnis kann durch Einsatz von geeigneten Filtern nachgebildet werden (Abs. 54-56; Abs. 59). bb) Merkmal 1.3 gibt nicht vor, welche konkrete Art von Filter für diese Modellierung einzusetzen ist. Damit kommt jeder Filter in Betracht, der späten Widerhall in diesem Sinne modellieren kann. cc) Merkmal 1.3 lässt auch offen, ob der Filter auf das Eingangssignal im Zeitbereich oder nach dessen Transformation im Frequenzbereich anzuwen- den ist. Dies steht in Einklang mit der Beschreibung, die beide Ausführungsvari- anten schildert. (1) Bei dem Ausführungsbeispiel aus der nachfolgend wiedergegebe- nen Figur 7 wird der Filter auf ein Signal im Zeitbereich angewendet. 71 72 73 74 - 18 - Ähnlich wie bei dem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel wird der Eingangskanal (312) durch einen Auditiv-Filterbank-Block (702) in zwei Kopien eines Signals (704) im Frequenzbereich umgewandelt. Beide Kopien werden durch einen Verzögerungsblock (706) verzögert und durch einen Multiplizierer (710) skaliert (Abs. 61). Zwei weitere Kopien des Eingangskanals (312) werden jeweils einem Pro- zessor (720) zur Erzeugung späten Widerhalls zugeführt und dort in geeigneter Weise verarbeitet (Abs. 62). Die dadurch erzeugten diffusen Kanäle (722) wer- den jeweils einem Auditiv-Filterbank-Block (724) zugeführt. Die Blöcke (702, 724) erzeugen bevorzugt Sub-Bänder, deren Bandbreite gleich oder proportional zu den kritischen Bandbreiten des Gehörs ist (Abs. 64). Die mittels des Blocks (724) erzeugten LR-Signale (726) werden jeweils mit einem Multiplizierer (728) mit Fak- toren skaliert, die aus den vom Prozessor (318) verarbeiteten Zusatzinformatio- nen stammen (Abs. 65). Das jeweils resultierende LR-Signal (730) wird durch einen Summierknoten (714) zu dem vom Multiplizierer (710) erzeugten zugehö- rigen Signal (712) addiert (Abs. 66). (2) Bei dem Ausführungsbeispiel aus der nachfolgend wiedergegebe- nen Figur 13 wird der Filter zur Modellierung des Widerhalls auf ein Signal im Frequenzbereich angewendet. 75 76 77 - 19 - - 20 - Bei dieser Ausgestaltung erzeugt der Auditiv-Filterbank-Block (1302) vier Kopien eines Signals im Frequenzbereich. Zwei dieser Kopien werden wie in Fi- gur 7 jeweils einem Verzögerungsblock (1306) und einem Multiplizierer zuge- führt, die beiden anderen jeweils einem Prozessor (1320) zur Erzeugung späten Widerhalls. Die so erzeugten Signale werden in gleicher Weise kombiniert wie in Figur 7 (Abs. 91). Bei dieser Ausführungsform können unterschiedliche Filterlängen für un- terschiedliche Frequenzbänder eingesetzt werden, zum Beispiel kürzere Filter für höhere Frequenzen. Dadurch kann die Rechenkomplexität reduziert werden (Abs. 92). dd) Merkmal 1.3 schließt ferner nicht aus, den Eingangskanal vor der Filterung zusätzlichen Maßnahmen zu unterziehen. Insbesondere ist nicht aus- geschlossen, den Eingangskanal mit weiteren Audiosignalen zu kombinieren und dieses kombinierte Signal der in Merkmal 1.3 vorgesehenen Filterung zuzufüh- ren. Die Vorgabe, dass mindestens ein Eingangskanal in dieser Weise zu fil- tern ist, eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, mehrere Eingangskanäle zu filtern. Sie enthält aber keine Festlegung darauf, dass jeder Eingangskanal separat ge- filtert werden muss. d) Merkmal 1.4 gibt die in den Figuren 7 und 13 dargestellte Vorge- hensweise nicht in allen Einzelheiten vor. aa) Nach Merkmal 1.4 ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass je- des der gemäß Merkmal 1.3 erzeugten LR-gefilterten diffusen Signale mit einem entsprechenden, gemäß Merkmal 1.2 erzeugten verarbeiteten Eingangssignal kombiniert wird, um einen von mehreren Ausgangskanälen für die auditive Szene zu erzeugen. 78 79 80 81 82 83 - 21 - bb) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, setzt dies voraus, dass die Anzahl der diffusen Signale der Anzahl der verarbeiteten Ein- gangssignale entspricht. Die in der Beschreibung als mögliche Alternativen auf- gezeigten Ausgestaltungen, bei denen einzelne Ausgangskanäle ohne Widerhall generiert oder einzelne LR-Filter zum Erzeugen mehrerer Ausgangskanäle ein- gesetzt werden (Abs. 97), sind danach ausgeschlossen. Dass jedes verarbeitete Eingangssignal im Sinne von Merkmal 1.2 mit einem LR-gefilterten diffusen Signal im Sinne von Merkmal 1.3 kombiniert wer- den muss, ergibt sich schon aus der einleitenden Formulierung in Merkmal 1.4, wonach die definierte Anforderung für jedes dieser Signale gilt. Dies schließt es aus, einzelne verarbeitete Eingangssignale ohne Widerhall an die Ausgangska- näle zu geben. Dass jedes LR-gefilterte diffuse Signal nur mit einem verarbeiteten Ein- gangssignal kombiniert werden darf, ergibt sich aus der Kombination der Merk- male 1.2 und 1.3, wonach zwei oder mehr verarbeitete Eingangssignale und ent- sprechende LR-gefilterte diffuse Signale erzeugt werden müssen. Dem ist zu ent- nehmen, dass die Anzahl der verarbeiteten Eingangssignale und die Anzahl der LR-gefilterten diffusen Signale gleich groß sein müssen. Dies erfordert, dass die in Merkmal 1.4 vorgegebene Kombination jedes LR-gefilterten diffusen Signals mit einem entsprechenden verarbeiteten Eingangssignal im Wege einer 1:1-Zu- ordnung erfolgen muss. cc) Wie die Klägerin im Kern zu Recht geltend macht und der Sache nach auch das Patentgericht angenommen hat, schließen es die Merkmale 1.2 bis 1.4 jedoch nicht aus, dass ein verarbeitetes Eingangssignal oder ein LR-ge- filtertes diffuses Signal aus mehreren Teilsignalen zusammengesetzt ist, die durch Einsatz unterschiedlicher Filter erzeugt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Merkmale 1.2 und 1.3 nicht näher festlegen, in welcher Weise die Filterung zu erfolgen hat. Dies lässt die Möglichkeit offen, jeweils mehrere Filter dieser Art parallel einzusetzen und das 84 85 86 87 88 - 22 - verarbeitete Eingangssignal bzw. das LR-gefilterte diffuse Signal aus mehreren auf diese Weise gewonnenen Teilsignalen zusammenzusetzen. 6. Die Merkmale der in Patentanspruch 8 geschützten Vorrichtung stimmen im Wesentlichen mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 des Patentanspruchs 1 überein. Beide Ansprüche unterliegen deshalb hinsichtlich der meisten Aspekte derselben Beurteilung. Anders als Merkmal 1.2 sieht Merkmal 8.2 jedoch keinen Auditiv-Filter- bank-Block vor, sondern lediglich nicht näher spezifizierte Mittel, um zwei oder mehr verarbeitete Eingangssignale zu erzeugen. 7. Die in Patentanspruch 9 geschützte Vorrichtung stimmt trotz an manchen Stellen abweichenden Wortlauts in vielen Merkmalen mit der Vorrich- tung nach Anspruch 8 überein. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass die Merkmale 9.2 und 9.4 Konverter zur Umwandlung vom Zeit- in den Frequenzbereich und umgekehrt zwingend vorsehen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Streitpatent nehme zu Recht die Priorität der US-amerikanischen Pa- tentanmeldung 10/815591 (BP6) vom 1. April 2004 in Anspruch. Die Erstanmel- der hätten alle Rechte aus dieser Anmeldung auf die Rechtsvorgängerin der Be- klagten übertragen. Die internationale Patentanmeldung 99/14983 (NK2) nehme den Gegen- stand der Patentansprüche 1 und 8 vollständig vorweg. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 sei durch NK2 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen bzw. NK9 nahegelegt. Dem Fachmann, einem Physiker, Elektrotechniker oder Toningenieur mit Universitätsabschluss und mehrjähriger praktischer Erfahrung mit der Codierung und sonstigen Verarbeitung von Audiosignalen und -daten zur 89 90 91 92 93 94 95 - 23 - Generierung verschiedener Höreindrücke/-szenarien über hierfür geeignete Aus- gabemittel, sei bekannt, dass ein Audiosignal vom Zeitbereich in den Frequenz- bereich umgewandelt werden könne, um bearbeitet zu werden, und sodann rück- umgewandelt werden müsse, um am Ausgangskanal ausgegeben zu werden. Demgemäß seien auch die Gegenstände der in Hilfsantrag 1 formulierten Ansprüche 1 und 8 nahegelegt, die eine Umwandlung vom Zeitbereich in den Frequenzbereich ebenfalls zwingend vorsähen. Entsprechendes gelte für die Ge- genstände der Ansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 2. Der mit Hilfsantrag 2A verteidigte Gegenstand, der das Verzögern jedes FD-Eingangssignals mit Verzögerungswerten vorsehe, die von entsprechenden Inter-Channel-Time-Difference-(ICTD)-Daten abgeleitet würden, und das Skalie- ren der verzögerten FD-Eingangssignale durch einen entsprechenden Multiplika- tor mit Skalierungsfaktoren, die aus den entsprechenden Daten der Inter-Chan- nel-Pegel-Differenz (ICLD) abgeleitet würden, sei gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. NK2 biete keinen Anlass, Datenverarbeitungsschritte vorzusehen, die auf Zeit- und Intensitätsdifferenzdaten verschiedener Kanäle im Frequenzbereich aufbauten. NK9 befasse sich nicht mit der Verarbeitung eines späten Widerhalls und gebe daher keinen Anlass, Signalanteile des späten Widerhalls in Überle- gungen zur Signalverarbeitung im Frequenzbereich einzubeziehen. Das US-Patent 5 371 799 (NK3) beschreibe zwar Verarbeitungsschritte im Sinne der Merkmale 1.1 bis 1.4. Die Entgegenhaltung gebe aber weder Anlass für die mit Hilfsantrag 2A vorgegebene Ableitung der Verzögerungs- und Skalie- rungswerte noch für die dort vorgegebene Reihenfolge des Verzögerns und Ska- lierens. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen weiter ab und eigneten sich damit weder als Ausgangspunkt für technische Überlegungen noch in einer etwaigen 96 97 98 99 100 - 24 - Zusammenschau, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A zu gelangen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren je- denfalls im Ergebnis stand. 1. Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im September 2004 veröffentlichte Dissertation des im Streitpatent benannten Mit- erfinders Christoff Faller (Parametric Coding of Spatial Audio, École Polytechni- que Fédérale de Lausanne, Thèse No 3062, September 2004, NK1) nicht zur Prüfung der Neuheit heranzuziehen ist, weil das Streitpatent die Priorität der am 1. April 2004 eingereichten Anmeldung BP6 wirksam in Anspruch nimmt. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass BP6 dieselbe Erfin- dung offenbart wie das Streitpatent. b) Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmelderin des Streitpatents zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt war, weil die Anmelder von BP6, die auch im Streitpatent als Erfinder benannt sind, dieses Recht an sie abgetreten haben. aa) Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass für die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Priorität eine widerlegbare, aber starke Vermutung spricht (EPA, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - G 1/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung). Dieser Auffassung ist der Senat beigetreten (BGH, Urteil vom 28. Novem- ber 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat; Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 67 ff. - Happy Bit). Danach obliegt es im Streitfall der Klägerin, die Vermutung zu widerle- gen. 101 102 103 104 105 106 107 - 25 - bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht ge- recht. (1) Die zu der Anmeldung BP6 eingereichte Erklärung (G5), in der die beiden Anmelder ihre Rechte an die Anmelderin des Streitpatents abgetreten und diese ermächtigt haben, die Erfindung außerhalb der Vereinigten Staaten unter Inanspruchnahme der Priorität von BP6 zum Patent anzumelden, vermag die Vermutung nicht zu widerlegen; sie bildet sogar ein zusätzliches Indiz für eine wirksame Übertragung des Prioritätsrechts. Dass die Unterschriften der beiden Anmelder in G5 - ebenso wie die Un- terschriften in BP6 - auf zwei getrennten Seiten wiedergegeben sind, die unter- schiedliche Telefax-Kopfzeilen enthalten, steht der Wirksamkeit der Erklärungen nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, in welcher Form die Erklärungen beim Pa- tent- und Markenamt der Vereinigten Staaten eingereicht, sondern in welcher Form sie abgegeben worden sind. Die in G5 dokumentierte Übermittlung per Te- lefax spricht dafür, dass die Erklärungen im Original unterschrieben worden sind. Dass die Original-Unterschriften möglicherweise auf getrennten Ausferti- gungen der Übertragungserklärung geleistet worden sind, steht der Wirksamkeit der Erklärungen ebenfalls nicht entgegen. (2) Die Vermutung zugunsten der Anmelderin des Streitpatents wird im Streitfall zusätzlich dadurch verstärkt, dass beide Anmelder von BP6 im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit nochmals schriftlich bestätigt haben, dass sie die Übertragungserklärung an dem in G5 jeweils angegebenen Tag unterschrieben haben (G7, G8). (3) Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag der Klägerin nicht ein- mal durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung zu begründen. Er ist erst recht nicht geeignet, die für die Anmelderin des Streitpatents spre- chende Vermutung zu widerlegen. 108 109 110 111 112 113 - 26 - (4) Bei dieser Ausgangslage kommt die von der Klägerin beantragte Anordnung der Vorlage der Originalerklärung durch die Beklagte oder die Anmel- derin des Streitpatents nicht in Betracht. Mit der Vorlage des Originals wäre - die Echtheit der Unterschriften vorausgesetzt - gemäß § 416 ZPO der volle Beweis dafür erbracht, dass die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. Dieses Beweises bedarf es in der Konstellation des Streitfalls nicht. Wenn die Urkunde trotz Anordnung nicht vorgelegt würde, könnte dies zwar Zweifel daran begründen, dass die Erklärungen abgegeben worden sind. Angesichts der oben aufgezeigten Umstände wäre aber auch dies nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht keine weitergehende Darlegungslast der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dem Anmelder des angegrif- fenen Patents in der in Rede stehenden Konstellation eine sekundäre Darle- gungslast obliegt. Im Streitfall hat die Beklagte dargelegt, durch welchen Vorgang das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität übertragen worden ist. Sie hat zu- dem vorgetragen, dass die Anmelder von BP6 diesen Vortrag bestätigen. Zu wei- tergehenden Darlegungen ist die Beklagte nicht gehalten. 2. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass NK2 den Ge- genstand von Patentanspruch 8 vollständig vorwegnimmt. a) NK2 beschreibt Klangwiedergabetechniken mit verbesserten räum- lichen Effekten (S. 1 Z. 3 ff.; S. 2 Z. 5). aa) Die Beschreibung von NK2 führt aus, für ein angenehmeres Hörer- lebnis über ein Kopfhörerpaar sei es wünschenswert, die Atmosphäre der Origi- nalaufnahme räumlich wiederzugeben, und zwar vorzugsweise so, dass der Ein- 114 115 116 117 118 119 120 121 - 27 - druck entstehe, der Klang entstehe außerhalb des Kopfes des Zuhörers. Bei her- kömmlichen Techniken zur Erzeugung dreidimensionalen Klangs gehe dieser Eindruck beim Einsatz von üblichen Kopfhörern verloren (S. 1 Z. 7-21). Im Stand der Technik sei es bekannt, Audiosignale mit geeigneten kopf- bezogenen Übertragungsfunktionen (head related transfer functions, HRTF) zu falten. Dies erfordere jedoch oft übermäßige Rechenressourcen (S. 1 Z. 27-29). bb) Zur Verbesserung schlägt NK2 vor, ein zur Wiedergabe über Laut- sprecher bestimmtes Audiosignal durch unterschiedliche Filterung in jeweils ein spezifisches Signal für jedes Ohr umzuwandeln. In der einfachsten Ausführungsform wird das Signal durch zwei Filter ge- leitet, von denen jeder einem der beiden Ohren zugeordnet ist (S. 5 Z. 30-32). Bei komplexeren Ausführungsformen werden die für einzelne Lautspre- cher bestimmten Signale einzeln in der beschriebenen Weise gefiltert und daraus durch Summierung je ein Signal für beide Ohren erstellt. Die Filter repräsentieren die kopfbezogenen Übertragungsfunktionen (HRTF) (S. 5 Z. 38 bis S. 6 Z. 3; Fi- gur 2). cc) Ein Ausführungsbeispiel, in dem fünf Kanäle, wie sie aus dem Stan- dard Dolby AC-3 bekannt sind, in dieser Weise bearbeitet werden, ist schema- tisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. 122 123 124 125 126 - 28 - Jedes der für die fünf Lautsprecher bestimmten Signale (41) wird durch jeweils einen Filter (43, 44) für das rechte und das linke Ohr geleitet. Die gefilter- ten Signale werden für jedes Ohr getrennt aufsummiert (45), um für jeden Aus- gangskanal ein Kopfhörersignal zu erzeugen (S. 6 Z. 23-27). Um eine hohe Qualität zu erzielen und die räumliche Geometrie der Hörumgebung berücksichtigen zu können, müssen lange Filter eingesetzt wer- den. Je nach Anwendungsumgebung können die Verarbeitungsanforderungen jedoch zu hoch sein (S. 6 Z. 30-34). 127 128 - 29 - Zur Reduzierung der erforderlichen Rechenleistung können zehn kurze Filter (43, 44) und nur zwei Filter (47, 48) mit voller Länge eingesetzt werden. Die längeren Filter (47, 48) können eine binaurale Simulation der Fahne (tail) einer durchschnittlichen Raumantwort sein und die kürzeren Filter der frühe Teil der Antwort (S. 6 Z. 35-39). Diese Signale werden mit den über die Filter (43, 44) für jeden Ausgangs- kanal verarbeiteten und summierten Kopfhörersignalen kombiniert (45) und dem Ausgangskanal zugeleitet. dd) Zur Erzeugung von Widerhall können Filter mit endlicher Impuls- antwort (finite impulse response, FIR) eingesetzt werden. Dann kann es vorteil- haft sein, die Ausgabe dieser Filter in den virtuellen Lautsprechereingang zurück- zuführen (S. 9 Z. 22-26). Der Einsatz sehr langer FIR-Filter erfordert jedoch große Speicherkapazi- täten. Filter mit unendlicher Impulsantwort (infinite impulse response, IIR) benö- tigen weniger Speicher und deshalb in der Regel auch weniger Rechenleistung. Ihr Einsatz kann aber den räumlichen Eindruck beeinträchtigen (S. 11 Z. 19-23). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann für den frühen Teil der simulierten akustischen Antwort - zum Beispiel für den Direktton und einige frühe Reflexionen - eine höherwertige Verarbeitung vorgesehen werden (S. 11 Z. 24-28). Diesbezügliche Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiederge- gebenen Figuren 16 und 17 schematisch dargestellt. 129 130 131 132 133 134 - 30 - - 31 - Bei beiden Beispielen werden aus dem Eingangskanal ein Direktsignal und ein Signal mit kurzer Verzögerung abgezweigt und über mehrere Paare von FIR-Filtern mit jeweils 50 Taps geleitet. Zur Erzeugung späten Widerhalls (late reverberant part) sind in Figur 16 zwei Widerhallgeneratoren (157) jeweils ebenfalls mit einem FIR-Filter mit 50 Taps gekoppelt (S. 11 Z. 29-39). In Figur 17 ist stattdessen ein Paar langer Widerhall-FIR-Filter (171) vor- gesehen. Dadurch kann ein weitaus genauerer räumlicher Eindruck erzeugt wer- den als durch den in Figur 16 dargestellten Einsatz von rekursiven Widerhall- Strukturen (S. 12 Z. 7-12). b) Damit sind alle Merkmale von Patentanspruch 8 offenbart. aa) Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, offenbart NK2 eine Vorrichtung zum Verarbeiten eines Audiosignals, um eine auditive Szene zu syn- thetisieren, und damit Merkmal 8.1. bb) NK2 offenbart auch das Erzeugen von mindestens zwei verarbeite- ten Eingangssignalen im Sinne von Merkmal 8.2. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wie die in NK2 eingesetzten Filter im Einzelnen beschaffen sind. Wie oben dargelegt wurde, legt Merkmal 8.2 - anders als Merkmal 1.2 - die Mittel zur Erzeugung der verarbeiteten Ausgangs- signale nicht fest. cc) NK2 offenbart auch das Erzeugen LR-gefilterter diffuser Signale im Sinne von Merkmal 8.3. (1) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sind sowohl in Figur 4 (mit den Filtern (47, 48)) als auch in Figur 17 (mit den Widerhall-FIR-Filtern (171)) Filter gezeigt, die einen späten Widerhall modellieren und insgesamt zwei LR- gefilterte diffuse Signale erzeugen. 135 136 137 138 139 140 141 142 143 - 32 - Bei dem in Figur 17 dargestellten Ausgangsbeispiel werden hierbei aus einem Eingangskanal durch separate Filter zwei LR-gefilterte diffuse Signale er- stellt. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 8.3 aus. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 8.3 auch bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass für jeden der fünf Eingangskanäle jeweils ein separates Paar von verarbeiteten Eingangssignalen, aber nur ein gemeinsa- mes Paar eines LR-gefilterten diffusen Signals erzeugt wird. Wie bereits oben dargelegt wurde, schließen es die Merkmale 1.2 und 1.3 nicht aus, einen Eingangskanal vor der Filterung mit weiteren Audiosignalen zu kombinieren. Eine solche Kombination liegt auch dann vor, wenn mehrere Ein- gangskanäle vor der Erzeugung des späten Widerhalls zusammengeführt wer- den. Für die Merkmale 8.2 und 8.3 gilt dasselbe. dd) Merkmal 8.4 ist in NK2 ebenfalls offenbart - sowohl in Figur 4 als auch in Figur 17. (1) Hinsichtlich des in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiels ergibt sich dies daraus, dass für jeden Eingangskanal zwei verarbeitete Eingangssig- nale und zwei LR-gefilterte diffuse Signale erzeugt und diese Signale - bezogen auf den jeweiligen Eingangskanal - in einer 1:1-Beziehung miteinander kombi- niert werden. Dass die beiden LR-gefilterten diffusen Signale aus einer Kombination der Eingangskanäle gewonnen werden und deshalb für jeden Eingangskanal gleich beschaffen sind, steht dem nicht entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Zusammenfassung von Eingangskanälen vor der Filterung sowohl nach Merkmal 1.2 als auch nach Merkmal 1.3 möglich. Die nach Merkmal 1.4 erforder- liche 1:1-Zuordnung ist in solchen Konstellationen schon dann gegeben, wenn 144 145 146 147 148 149 150 151 - 33 - für jeden Eingangskanal ein verarbeitetes Eingangssignal mit einem entspre- chenden LR-gefilterten diffusen Signal kombiniert wird. Für Merkmal 8.4 gilt dasselbe. (2) Bei dem Ausführungsbeispiel aus Figur 17 ist Merkmal 8.4 deshalb verwirklicht, weil jedes der beiden LR-gefilterten diffusen Signale aus den Filtern (171) mit einem ihm zugeordneten verarbeiteten Eingangssignal aus den ande- ren Filtergruppen kombiniert wird. Dass die beiden verarbeiteten Eingangssignale aus mehreren Teilsigna- len zusammengesetzt sind, ist unschädlich, weil die Merkmale 1.2 und 8.2 aus den bereits dargelegten Gründen einer solchen Ausgestaltung nicht entgegen- stehen. 3. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass NK3 den Ge- genstand von Patentanspruch 8 ebenfalls vollständig vorwegnimmt. a) NK3 befasst sich mit der Verarbeitung von Audiosignalen, die für Lautsprechersysteme bestimmt sind, für die Wiedergabe über Kopfhörer, bei der die Klänge dem Hörer so erscheinen, als kämen sie von einer Quelle, die sich außerhalb des Kopfes an einer Stelle im Raum um den Hörer befindet (Sp. 2 Z. 4 ff.). aa) Die Beschreibung von NK3 führt aus, ein Schallsignal sei grund- sätzlich in drei Anteile aufgeteilt. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt. 152 153 154 155 156 157 - 34 - Der erste Anteil sei der direkte Wellenanteil, der den Schall repräsentiere, der direkt am Ohr des Hörers ankomme. Der zweite Anteil bestehe aus einer Reihe von Erstreflexionsanteilen (early reflection portions), die das ursprüngliche Signal darstellten, das von den Wänden, dem Boden und der Decke des Raums, in dem sich der Hörer befinde, reflektiert werde. Der dritte Anteil stelle die Fahne (tail) oder den sogenannten Widerhall (reverberation) dar, bei dem es sich um Mehrfachreflexionen der Schallwelle handele, nachdem diese mehrmals von den Wänden, dem Boden und der Decke reflektiert worden sei, so dass die Rich- tungsinformationen völlig inkohärent seien (Sp. 3 Z. 27 ff.). bb) Ein Ansatz, eine Transferfunktion zu entwickeln, die eine Schall- welle der in Figur 1 dargestellten Art repräsentiere, sei in der nachfolgend wie- dergegebenen Figur 2 dargestellt. 158 159 - 35 - Ein Lautsprecher (18) könne so positioniert werden, dass der Schall die Ohren sowohl über direkte Pfade (20, 22) als auch über Reflexionspfade (24, 26) erreiche. Durch Bewegen des Lautsprechers an verschiedene Stellen in der Um- gebung des Hörers und durch Ermittlung der Wellenformen mit Mikrofonen (16, 18) am rechten und linken Ohr könne eine Bibliothek von Schallpositionen erstellt werden. Auf dieser Grundlage könne nach der in NK3 offenbarten Erfindung je- des Eingangssignal verarbeitet werden, um eine Quellposition zu simulieren, die mit einem der abgespeicherten Muster korrespondiere (Sp. 3 Z. 46 bis Sp. 4 Z. 8). cc) Ein derart großer Filter sei allerdings für ein marktfähiges Produkt nicht praktikabel. Deshalb schlägt NK3 ein wirtschaftlicheres System vor, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 schematisch dargestellt ist (Sp. 4 Z. 8-11). 160 161 - 36 - Das zu verarbeitende Audiosignal (30) wird an zwei Vorrichtungen (32, 34) geleitet, die kopfbezogene Übertragungsfunktionen (HRTF) für die linke bzw. rechte Seite des Kopfes ausführen. Diese Vorrichtungen sind digitale Filter mit endlicher Impulsantwort (FIR). Sie stellen Transferfunktionen zur Verfügung, wie 162 - 37 - sie mit Hilfe des Systems aus Figur 2 abgeleitet werden können. Alternativ kön- nen frequenzabhängige Phasen- und Amplitudenfilter eingesetzt werden. Es sei festgestellt worden, dass ein einzelner HRTF-Filter sämtliche Winkelpositionen (Azimute) über einen Bereich von 180° hinweg erreichen könne, indem die kopf- bezogene Übertragungsfunktion für einen Ort direkt vor dem Hörer eingesetzt werde und anschließend eine Anpassung von Amplitude und Verzögerung er- folge, die den indirekten Seiten der Übertragungsfunktion entspreche (Sp. 4 Z. 12-30). Der Ausgang der beiden Filter (32, 34) wird durch Skalare (36, 38) geleitet. Diese fügen einen Gewichtungsfaktor hinzu, der Informationen über den Abstand zwischen dem Kopfhörer und der scheinbaren Schallquelle liefert. Die skalierten Direktwellensignale werden Addierern (40, 42) zugeführt (Sp. 4 Z. 37-44). Das Audiosignal (30) wird ferner durch einige Filterpaare (44/46, 48/50, 52/54) geleitet. Diese Erst- oder Sekundärreflexionsfilter können bedeutend kür- zer sein als die für den direkten Wellenanteil eingesetzten Filter (32, 34) (Sp. 4 Z. 44-52). Die gefilterten Signale werden ebenfalls durch Skalare (56/58, 60/62, 64/66) geleitet und anschließend in die Addierer (40, 42) eingespeist (Sp. 4 Z. 62 bis Sp. 5 Z. 9). Für den Nachhallanteil wird das Audiosignal (30) an ein Paar von Pseudo- zufalls-Binärsequenz-Generatoren (68, 70) geleitet. Deren Ausgänge werden durch Skalare oder exponentielle Dämpfungsglieder (72, 74) geleitet und den Signalen des linken und rechten Kanals in den Addierern (40, 42) zugeführt (Sp. 5 Z. 10-29). Auf diese Weise werden drei Schallanteile gefiltert oder simuliert und anschließend in den Addierern (40, 42) kombiniert, so dass an den Ausgän- gen (76, 78) der Addierer jeweils ein rechter bzw. linker Kopfhörerkanal zur Verfügung steht (Sp. 5 Z. 30-36). 163 164 165 166 - 38 - dd) Die Arbeitsweise der Prozessoren zur Anpassung an Winkelberei- che (Azimutbereiche) ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Fi- gur 7 schematisch dargestellt. Die Eingangsabtastungen (120) werden in einen Azimutbereichs-Pro- zessor (122) eingespeist. Dort werden die Eingänge (120) skaliert und sum- miert, um zwei Nachhallkanäle (131, 136) zu bilden (Sp. 6 Z. 43-64). Die Eingangsabtastungen (120), die den direkten Wellenanteil reprä- sentieren, werden separat skaliert und auf Leitungen (126) an einen Azimut- Prozessor (137) weitergegeben. Dieser wendet Werte aus einer Verzöge- rungs- und Amplitudentabelle an und erzeugt vier Signale für vorne rechts/links und hinten rechts/links (Sp. 6 Z. 65 bis Sp. 7 Z. 14). Die Signale, die die Erstreflexionen repräsentieren, werden für den lin- ken und rechten Kanal jeweils über Skalare (146, 159) zu Stereo-Verzöge- rungspuffern (147, 160) geführt. Die entsprechend skalierten Erstreflexionen werden an vier Stellen (152, 156, 161, 164) summiert und über Addierer (142, 167 168 169 170 - 39 - 143, 144, 145) den vier Signalen des direkten Wellenanteils zugeführt (Sp. 7 Z. 14-51). Die beiden Signale für die linke bzw. rechte Seite werden durch Addierer (188, 180) zusammengeführt, so dass jeweils ein Signal für jede Seite verbleibt. Die Signale für den Nachhall (131, 136) werden jeweils einem Skalierer (167, 168) und einem Fahnenfilter oder Nachhallprozessor (170, 171) zuge- führt. Im Anschluss werden sie über eine Verzögerungseinheit (172, 174) Ad- dierern (173, 176) zugeführt, die sie mit dem jeweils anderen Signal für die linke bzw. rechte Seite kombinieren (Sp. 7 Z. 52 bis Sp. 8 Z. 2). b) Damit sind die Merkmale von Patentanspruch 8 ebenfalls offenbart. aa) Wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, offenbart NK3 eine Vorrich- tung im Sinne von Merkmal 8.1 und Filter zur Modellierung von spätem Widerhall im Sinne von Merkmal 8.3. bb) Merkmal 8.2 ist ebenfalls offenbart. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt hierzu, dass mindestens zwei verarbeitete Eingangssignale erzeugt werden. Diese Voraussetzung ist bei dem in NK3 vorgeschlagenen System erfüllt. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart NK3 auch das Merkmal 8.4. Wie bereits im Zusammenhang mit NK2 dargelegt wurde, steht dem nicht entgegen, dass sowohl in Figur 3 als auch in Figur 7 die LR-gefilterten diffusen Signale aus einem Summensignal erzeugt werden, während die verarbeiteten Eingangssignale für jeden Kanal getrennt entstehen und erst in einem zweiten Schritt zusammengeführt werden. 171 172 173 174 175 176 177 - 40 - 4. Es kann dahinstehen, ob mit dem Patentgericht davon auszuge- hen ist, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NK2 ebenfalls offenbart ist. Dieser Gegenstand lag ausgehend von NK2 in Verbindung mit dem allgemei- nen Fachwissen jedenfalls nahe. a) Die Merkmale 1.1, 1.3 und 1.4 sind in NK2 aus denselben Gründen offenbart wie die Merkmale 8.1, 8.3 und 8.4. b) Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass Merkmal 1.2 eine Aufteilung in Frequenzbänder erfordert, ist dieses Merkmal in NK2 nicht of- fenbart. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht und das Patentgericht im Zu- sammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 9 sowie den Hilfsan- trägen 1 und 2 ebenfalls angenommen hat, enthält NK2 keine unmittelbaren und eindeutigen Angaben zur Beschaffenheit der eingesetzten Filter. NK2 verwendet zwar - wie die Klägerin im Ansatz zutreffend vorbringt - im Zusammenhang mit der Figur 2 an einer Stelle ebenfalls den Begriff "filter banks" (S. 6 Z. 10). Dem kann jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnom- men werden, dass der Begriff in dem fachüblichen Sinne verwendet wird, wie er etwa in dem Lehrbuch von Mertins (Signaltheorie, 1. Aufl. 1996, G10') definiert ist, oder ob damit lediglich eine parallele Anordnung von Filtern zur Erzeugung von vier unterschiedlichen Signalen gemeint ist, wie dies in Figur 2 dargestellt ist. c) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Patentanspruch 9 zu- treffend dargelegt hat, lag es jedoch aufgrund des allgemeinen Fachwissens nahe, die in NK2 eingesetzten Filter zur Erzeugung der verarbeiteten Eingangs- signale so auszugestalten, dass sie das Signal zur Verarbeitung vom Zeit- in den Frequenzbereich überführen, und nach der Verarbeitung eine Umwandlung in umgekehrte Richtung vorzunehmen. 178 179 180 181 182 183 - 41 - aa) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, bot sich NK2 als Aus- gangspunkt für weitere Überlegungen schon deshalb an, weil dort die Ausgestal- tung der vorgeschlagenen Filter nicht im Einzelnen erläutert wird. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob Anlass bestand, das in NK2 offenbarte System auch bei BCC-Decodierern einzusetzen, wie sie etwa aus NK9 bekannt waren. Auch ein Fachmann, der ein solches System nur für den in NK2 beschriebenen Einsatzzweck - die Umwandlung eines für Lautsprecher bestimm- ten Signals in ein Signal für Kopfhörer - einsetzen wollte, stand vor der Frage, wie die in NK2 vorgeschlagenen Filter auszugestalten sind, damit das dort vor- gegebene Ziel erreicht werden kann. Dies gab Anlass, im Stand der Technik nach geeigneten Möglichkeiten zur Filterung zu suchen. bb) Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte es zum allge- meinen Fachwissen, dass es zweckmäßig sein kann, ein Signal zum Zwecke der Filterung vom Zeit- in den Frequenzbereich umzurechnen. Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, werden die getroffenen Feststellungen durch die Ausführungen in dem Lehrbuch von Jeruchim et al. (Simulation of Com- munication Systems, Second Edition, 2002, NK11) bestätigt. Dieses befasst sich zwar mit einer abstrakteren Fragestellung. Die einleitenden Bemerkungen, wo- nach es aus der Sicht von Simulationstechniken von entscheidender Bedeutung ist, ob die Impulsantwort eine endliche (FIR) oder eine unendliche Dauer (IIR) hat, und dass eine FIR-Filterung meist in der Frequenzdomäne erfolgt, weil hier die Fast Fourier Transformation zur Verfügung steht (S. 9 Abs. 2), sind ausge- hend von NK2 aber gerade deshalb von Interesse, weil sie nicht auf bestimmte Einsatzzwecke abstellen und weil NK2 den Einsatz von FIR-Filtern als vorzugs- würdig bezeichnet. 184 185 186 187 188 - 42 - Daraus ergab sich, wie das Patentgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hinreichende Veranlassung, auch für ein System nach dem Vorbild von NK2 eine Filterung im Frequenzbereich unter Einsatz einer Fast Fou- rier Transformation in Erwägung zu ziehen. Bei einer solchen Ausgestaltung ist Merkmal 1.2 auch in der von der Beklagten postulierten Auslegung verwirklicht. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine andere Beurteilung auch dann nicht geboten, wenn NK2 - wie die Beklagte geltend macht - aus- schließlich eine Filterung im Zeitbereich schildert. Der Beschreibung von NK2 ist zu entnehmen, dass sich die angestrebten Funktionen mit verschiedenen Filterarten verwirklichen lassen. So werden zwar Unterschiede zwischen FIR- und IIR-Filtern beschrieben und FIR-Filter als vor- zugswürdig bezeichnet. Selbst insoweit wird aber keine Ausgestaltung ausge- schlossen. Die Beschreibung von NK2 lässt auch keine Anhaltspunkte dafür erken- nen, dass nur eine Filterung im Zeitbereich in Frage kommt. Nach dem Vorbrin- gen der Beklagten erfolgt die Filterung bei den Ausführungsbeispielen zwar im Zeitbereich. NK2 spricht diesen Aspekt aber nicht ausdrücklich an und enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass dies zwingend erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund gab der in NK2 enthaltene Hinweis, dass eine FIR-Filterung vorteilhaft sein kann, Anlass, nach im Stand der Technik gebräuch- lichen Ausgestaltungen dieser Filtertechnik zu suchen. Ausgehend davon legte es das oben aufgezeigte Fachwissen nahe, die in diesem Bereich häufig vorge- nommene Umwandlung in den Frequenzbereich in Betracht zu ziehen, insbeson- dere in Gestalt einer Fast Fourier Transformation. Konkrete Gesichtspunkte, die dies als untunlich oder schwierig erscheinen ließen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 189 190 191 192 193 - 43 - dd) Da das in NK2 erzeugte Signal an einen Kopfhörer ausgegeben werden soll, lag es vor dem aufgezeigten Hintergrund zugleich nahe, das Signal nach der Verarbeitung wieder aus dem Frequenz- in den Zeitbereich umzuwan- deln, wie dies Merkmal 9.4 vorsieht. 5. Aus denselben Gründen lagen die Gegenstände der Patentansprü- che 1 und 9 auch ausgehend von NK3 nahe. Auch NK3 bezeichnet FIR-Filter als vorzugswürdig, befasst sich aber nicht näher mit der Ausgestaltung solcher Filter und mit der Frage, ob die Filterung im Zeit- oder im Frequenzbereich stattfinden soll. Damit lag es ausgehend von die- ser Entgegenhaltung ebenfalls nahe, eine Filterung im Frequenzbereich und eine Umwandlung mittels einer Fast Fourier Transformation in Betracht zu ziehen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Be- klagten nicht daraus, dass NK3 eine Ausführungsvariante beschreibt, in der die Bearbeitung im Zeitbereich ausgeführt wird (Sp. 4 Z. 53-59). Ebenso wie NK2 enthält NK3 keine Hinweise darauf, dass eine solche Ausgestaltung zwingend erforderlich ist. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, weist die Beschreibung zu Figur 3 sogar ausdrücklich darauf hin, dass die dort vorgesehenen HRTF-Filter durch frequenzabhängige Phasen- und Amplitudenfilter ersetzt werden können (Sp. 4 Z. 19-21). 6. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstände durch den Stand der Technik nahe- gelegt waren. a) Nach Hilfsantrag 1 sollen die Merkmale 1.2 und 8.2 wie folgt er- gänzt werden: 194 195 196 197 198 199 - 44 - 1.2' processing (702) at least one input channel (312), using an auditory filter bank block (702), performing a time-fre- quency transform, to gener- ate two or more processed input signals (704); Verarbeiten (702) von mindestens einem Eingangskanal (312), unter Verwendung eines Auditiv-Filterbank-Blocks (702), unter Durchführung einer Transformation vom Zeit- in den Frequenzbereich, um zwei oder mehr verarbeitete Eingangs- signale (704) zu erzeugen; 8.2' means (702) for processing at least one input channel (312), using an auditory filter bank block (702) performing a time-frequency transform, to generate two or more pro- cessed input signals (704); Mittel (702) zum Verarbeiten von mindes- tens einem Eingangskanal (312), unter Verwendung eines Auditiv-Filterbank- Blocks (702), unter Durchführung einer Transformation vom Zeit- in den Fre- quenzbereich, um zwei oder mehr verar- beitete Eingangssignale (704) zu erzeu- gen; Patentanspruch 9 soll nicht verändert werden. b) Der nach dieser Fassung auch in Merkmal 8.2' vorgesehene Ein- satz eines Auditiv-Filterbank-Blocks lag aus den bereits zu der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 dargelegten Gründen nahe. c) Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Merkmalen 1.2' und 8.2' vorge- sehenen Umformung vom Zeit- in den Frequenzbereich. 7. Ebenfalls zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die mit Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstände nahelagen. a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs- antrag 1 um folgende Merkmale ergänzt werden: 200 201 202 203 204 205 - 45 - 1.5 the method further comprising: converting (702) the at least one in- put channel (312) from a time do- main into a frequency domain to generate a plurality of frequency- domain (FD) input signals (704); and Das Verfahren umfasst ferner: Umwandeln des mindestens einen Eingangskanals aus einem Zeit- in einen Frequenzbereich, um eine Mehrzahl von Eingangssignalen im Frequenzbereich (FD) zu erzeugen. 1.6 wherein processing (702) the at least one input channel (312) com- prises: delaying (706) and scaling (710) the FD input signals to gener- ate a plurality of scaled, delayed FD signals (712) as processed input signals. Das Verarbeiten des mindestens einen Eingangskanals umfasst das Verzögern und Skalieren des FD- Eingangssignals, um eine Mehrzahl von skalierten, verzögerten FD-Sig- nalen als verarbeitete Eingangssig- nale zu erzeugen. Patentanspruch 8 soll - nunmehr als Patentanspruch 7 - um entspre- chende Merkmale 7.5 und 7.6 ergänzt werden. Patentanspruch 9 soll - nunmehr als Patentanspruch 8 - unverändert bleiben. b) Beide zusätzlichen Merkmale beziehen sich auf die Erzeugung der verarbeiteten Eingangssignale im Sinne von Merkmal 1.2. aa) Merkmal 1.5 stellt klar, dass die verarbeiteten Eingangssignale im Frequenzbereich erzeugt werden müssen. bb) Merkmal 1.6 verlangt zusätzlich, dass die Verarbeitung das Verzö- gern und Skalieren des (bereits in den Frequenzbereich umgewandelten) Ein- gangssignals umfasst. Diese Anforderung gilt für die Verarbeitung jedes Eingangssignals, wie dies auch in der Beschreibung des Streitpatents dargestellt ist (Abs. 37, Abs. 60). (1) Ein Skalieren im Sinne von Merkmal 1.6 ist eine Veränderung des Pegels eines einzelnen Signals. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, fällt darunter nicht das Summieren zweier Eingangssignale, auch wenn dies zu einer Erhöhung des Pegels führt. 206 207 208 209 210 211 212 - 46 - (2) Die Reihenfolge für das Verzögern und Skalieren der Signale ist in Merkmal 1.6 nicht festgelegt. Diesbezügliche Ausführungen in der Beschreibung haben im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Die Formulierung "Verzögern und Skalieren" lässt für sich gesehen nicht erkennen, ob die Schritte in dieser Reihenfolge auszuführen sind. Aus der Funk- tion, die diesen beiden Verarbeitungsschritten nach dem Streitpatent zukommt, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist. (3) Merkmal 1.6 gibt auch nicht vor, auf welche Weise oder mit welchen Mitteln die Signale zu verzögern und zu skalieren sind. c) Merkmal 1.5 ist aus den zu den erteilten Patentansprüchen 1 und 9 aufgezeigten Gründen nahegelegt. d) Ob Merkmal 1.6, wie das Patentgericht ausgeführt hat, in NK2 of- fenbart ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Diese Ausgestaltung lag ausgehend von NK3 jedenfalls nahe. aa) NK3 offenbart wie ausgeführt die Merkmale 1.1, 1.3 und 1.4. bb) Merkmal 1.2 lag ausgehend von NK3 aus den oben aufgezeigten Gründen jedenfalls nahe. Damit war zugleich das Merkmal 1.5 nahegelegt. cc) NK3 offenbart in Figur 7 ferner das Skalieren und Verzögern aller verarbeiteten Eingangssignale, wie dies Merkmal 1.6 vorsieht. Wie bereits oben dargelegt wurde, werden bei dem in Figur 7 dargestellten Ausführungsbeispiel nicht nur die Signale für frühen und späten Widerhall verzö- gert und skaliert, sondern auch die den Direktanteil repräsentierenden Signale (126). 213 214 215 216 217 218 219 220 221 - 47 - Auch insoweit geht aus NK3 zwar nicht hervor, dass diese Verarbeitungs- schritte im Frequenzbereich erfolgen. Diese Ausgestaltung war aber aus densel- ben Gründen naheliegend wie die Ausgestaltung nach den Merkmalen 1.2 und 1.5. e) Für die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung von Patentanspruch 7 gilt Entsprechendes. 8. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die mit Hilfsan- trag 2A verteidigten Gegenstände patentfähig sind. a) Nach Hilfsantrag 2A sollen die Patentansprüche 1, 7 und 8 in der Fassung von Hilfsantrag 2 um folgende Merkmale ergänzt werden: 1.6.1 wherein each FD input signal is delayed at a correspond- ing delay block based on de- lay values derived from cor- responding inter-channel time difference data, and wobei jedes FD-Eingangssignal an einem korrespondierenden Verzöge- rungsblock auf der Grundlage von Verzögerungswerten verzögert wird, die aus korrespondierenden Daten zur Zeitdifferenz zwischen Kanälen abge- leitet sind; 1.6.2 wherein each delayed FD in- put signal is scaled by a cor- responding multiplier based on scale factors derived from corresponding inter-channel level difference data. wobei jedes verzögerte FD-Eingangs- signal skaliert wird mit einen korrespon- dierenden Multiplikator, der auf Skalier- faktoren beruht, die aus korrespondie- renden Daten zur Pegeldifferenz zwi- schen Kanälen abgeleitet sind. b) Anders als nach Merkmal 1.6 ist dadurch eine feste Reihenfolge zwischen den Verarbeitungsschritten "Verzögern" und "Skalieren" vorgegeben. Diese Reihenfolge ergibt sich daraus, dass Merkmal 1.6.2 eine Skalierung der verzögerten Eingangssignale vorgibt. Diese Vorgabe setzt voraus, dass eine Skalierung im Anschluss an eine Verzögerung stattfindet. Nicht ausgeschlossen ist eine zusätzliche Skalierung vor der Verzögerung. 222 223 224 225 226 227 228 - 48 - c) Die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 geben zudem Parameter vor, auf de- ren Grundlage die Verzögerung und Skalierung zu erfolgen hat, nämlich Daten zur Zeit- bzw. Pegeldifferenz zwischen den Kanälen. Dies setzt voraus, dass bereits der Eingangskanal, aus dem die verarbei- teten Eingangssignale gemäß Merkmal 1.2 erzeugt werden, die Angaben zur Zeit- und Pegeldifferenz zwischen den Kanälen enthält. Wie die Entgegenhaltungen NK2 und NK3 belegen, können solche Anga- ben zwar auch anhand anderer Parameter erstellt werden, etwa durch Messun- gen der an den Ohren eines fiktiven Hörers ankommenden Schallsignale. Durch die Vorgabe, dass es sich um Daten handeln muss, kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Angaben bereits im Eingangskanal enthalten sein müssen, wie dies bei den in den Ausführungsbeispielen des Streit- patents eingesetzten, zum BCC-Signal gehörenden Zusatzinformationen der Fall ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn diese Werte anhand des Eingangssignals oder anderer Parameter berechnet werden. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, bei der Verzögerung und der Skalierung zusätzliche Parameter zu berücksichtigen, um das Signal weiter zu verbessern. d) Das Patentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Hilfsantrag 2A verteidigten Gegenstände ausgehend von NK3 nicht nahelagen. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart NK3 die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 nicht. In NK3 werden die Eingangssignale zwar ebenfalls auf der Grundlage von vorgegebenen Werten verzögert und skaliert. Diese Werte sind aber nicht im zu verarbeitenden Eingangssignal enthalten, sondern, wie auch die Klägerin im An- satz zutreffend geltend macht, im Vorhinein experimentell entwickelt worden. Sie 229 230 231 232 233 234 235 236 - 49 - stellen deshalb aus den oben dargelegten Gründen keine Daten im Sinne der Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 dar. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass sich ausgehend von NK3 keine Anregung ergab, Eingangssignale nach dem Vorbild von NK9 ein- zusetzen. Wie auch die Beschreibung des Streitpatents ausführt, befasst sich NK9 mit der Synthese von auditiven Szenen aus codierten Audiodaten, die BCC-Pa- rameter enthalten, insbesondere Angaben zu Pegel- und Zeitdifferenz (interaural level difference, ILD; interaural time delay, ILT). Wie das Streitpatent zeigt, eig- nen sich auch solche Eingangskanäle für ein Verfahren, wie es in NK3 offenbart ist. Aus NK3 ergab sich aber keine Anregung für eine solche Kombination. NK3 stellt zwar keine spezifischen Anforderungen an das Eingangssignal. Im Vordergrund steht aber die Umwandlung von Signalen für zwei oder mehr Lautsprecher in zwei Signale für einen Kopfhörer. Solche Signale bedürfen - an- ders als BCC-Signale nach dem Vorbild von NK9 - keiner Synthese anhand von Daten zu Pegel- und Zeitdifferenzen. Angesichts dessen hätte es einer Anregung bedurft, um das in NK3 vorgeschlagene Verfahren auch auf BCC-Signale anzu- wenden. e) Ausgehend von NK9 ergab sich keine weitergehende Anregung. Da NK9 eine besondere Möglichkeit zur Codierung und Decodierung von mehrkanaligen Audiosignalen beschreibt, mag allerdings Anlass bestanden ha- ben, auch ein solches Audiosignal für die Wiedergabe über Kopfhörer zu optimie- ren, wie dies NK3 vorschlägt. Der hierzu in NK3 aufgezeigte Weg besteht jedoch darin, das BCC-Signal zunächst in der in NK9 beschriebenen Weise zu decodieren und die so erzeugten Signale für zwei oder mehr Lautsprecher in der in NK3 beschriebenen Weise 237 238 239 240 241 242 - 50 - umzuwandeln. Für eine Kombination dergestalt, dass die in NK3 als Teil des Um- wandlungsvorgangs beschriebene Erzeugung von LR-gefilterten diffusen Signa- len bereits in die BCC-Decodierung integriert wird, findet sich hingegen in keiner der Entgegenhaltungen eine Anregung. f) Aus einer Kombination von NK2 und NK9 ergaben sich keine wei- tergehenden Anregungen. In NK2 steht ebenso wie in NK3 die Umwandlung eines für mehrere Laut- sprecher bestimmten Signals in zwei Signale für einen Kopfhörer im Mittelpunkt. Auch aus dieser Entgegenhaltung ergab sich keine Anregung, die Erzeugung von LR-gefilterten diffusen Signalen bereits in die BCC-Decodierung zu integrieren. g) Die US-amerikanische Patentschrift 5 696 831 (NK12) nimmt den mit Hilfsantrag 2A verteidigten Gegenstand entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vorweg. aa) NK12 befasst sich mit einer Vorrichtung zur Wiedergabe eines einem Bild entsprechenden Audiosignals über Kopfhörer. (1) Die Beschreibung von NK12 führt aus, bei der Verwendung eines Kopfhörers trete ein Phänomen namens Lateralisierung auf, bei dem der Zuhörer das wiedergegebene Klangbild auch dann im Inneren seines Kopfes wahrnehme, wenn es von einer stereofonen Signalquelle stamme (Sp. 1 Z. 11-19). NK12 setzt sich zum Ziel, das Klangbild so anzupassen, dass es mit dem Bild übereinstimme (Sp. 6 Z. 54-58). Zugleich sollen Änderungen in der Ausrich- tung des Kopfes des Hörers erkannt und durch Korrektur der Audiosignale be- rücksichtigt werden (Sp. 6 Z. 64 ff.). (2) Ein Ausführungsbeispiel für eine Vorrichtung, die diese Ziele ver- wirklichen soll, ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 schematisch dar- gestellt. 243 244 245 246 247 248 249 - 51 - - 52 - Eine Signalquelle (2) sendet analoge Zweikanal-Audiosignale, die etwa von einer Laserdisc oder einer analogen Quelle stammen können. Diese Signale werden in zwei Analog-/Digital-Umwandlern (3) in digitale Signale umgewandelt (Sp. 11 Z. 8-14). Die digitalen Signale werden von mit Speichern (6, 8, 10, 12) versehenen Faltungs-Integratoren (5, 7, 9, 11) einem Faltungs-Integral unterworfen und so- dann von Steuerungsvorrichtungen (50, 51, 52, 53) korrigiert. Hierzu werden Steuerungssignale herangezogen, aus denen sich Ankunftszeit und Klangdruck- Pegel in Reaktion auf eine Kopfdrehung ablesen lassen. Kopfneigungen werden über ein am Kopfhörer angebrachtes Gyroskop (28) erfasst. Die Signale werden danach an Addierer (15, 16) weitergeleitet (Sp. 11 Z. 56-66). In einem Speicher (35) sind Informationen abgelegt, um Kopfbewegungen zu erkennen und zu berücksichtigen. Diese können aus Impulsreaktionen beste- hen, aus denen sich Unterschiede von Zeitspannen, Pegeln und dergleichen zwi- schen den Klängen ableiten lassen, die an den beiden Ohren ankommen, aus- gehend von den virtuellen Positionen virtueller Klangquellen in Relation zu der Ausrichtung der Ohren, wenn der Zuhörer seinen Kopf in Bezug auf die Refe- renzausrichtung des Kopfes dreht (Sp. 12 Z. 65 bis Sp. 13 Z. 6). Zwei Hall-Kreise (reverberation circuits; 13, 14) generieren Hall-Signale, die dem Signal hinzugefügt werden können, um bestimmte räumliche Eindrücke zu erzeugen (Sp. 22 Z. 44-49). Hierzu dienen Addierer (15, 16) (Sp. 28 Z. 52 f.). Die so erzeugten digitalen Zweikanal-Signale werden durch Korrektur- kreise (17, 18) korrigiert, um Unterschiede hinsichtlich der Form der Ohren und die den verwendeten Klangquellen und Kopfhörern inhärenten Charakteristika zu eliminieren. Anschließend werden die Signale mittels D/A-Umwandlern (19, 20) in analoge Zweikanal-Signale umgewandelt, durch Endverstärker (21, 22) ver- stärkt und an die Kopfhörer (24) weitergeleitet (Sp. 11 Z. 63 bis Sp. 12 Z. 3). 250 251 252 253 254 - 53 - Die Steuerungsvorrichtungen (50, 51, 52, 53) können durch Kombination eines variablen Verzögerungsgeräts und eines variablen Pegel-Reglers und durch einen variablen digitalen IIR- oder FIR-Filter gebildet werden (Sp.12 Z. 61 bis Sp. 13 Z. 6). Nach der A/D-Konvertierung können die digitalen Signale optional durch eine Fourier-Transformation in den Frequenzbereich umgewandelt werden. In diesem Fall erfolgt vor der Konvertierung in analoge Signale eine Umwandlung zurück in den Zeitbereich (Sp. 46 Z. 1-13). bb) Damit sind die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 weder offenbart noch na- hegelegt. Das in NK12 beschriebene Verfahren verwendet ähnlich wie die Verfahren aus NK2 und NK3 Eingangssignale, die bereits in zwei separate Kanäle aufgeteilt sind. Die Verarbeitung von BCC-Signalen ist nicht offenbart und aus den bereits im Zusammenhang mit NK3 dargelegten Gründen auch nicht nahegelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Verzögerungs- und Skalie- rungswerte, die unter Berücksichtigung von Kopfbewegungen des Hörers durch Einsatz eines Gyroskops ermittelt werden, keine Daten zu Zeit- und Pegeldiffe- renzen zwischen den Kanälen im Sinne der Merkmale 1.6.1 und 1.6.2. Diese Werte werden nicht aus Daten der Eingangssignale abgeleitet, sondern aus zu- sätzlichen Positionsinformationen berechnet, die von den Kopfbewegungen des Nutzers abgeleitet werden. h) Aus der US-amerikanischen Patentschrift 5 943 427 (NK13) erge- ben sich keine weitergehenden Anregungen. aa) NK13 befasst sich mit digitalen Klangerzeugungssystemen, die die dreidimensionale Position von einem oder mehreren Emittern und die reflektie- renden Oberflächen in Bezug auf einen akustischen Empfänger simulieren (Sp. 1 Z. 18-21). 255 256 257 258 259 260 261 - 54 - Die Beschreibung von NK13 führt aus, das menschliche Gehirn stütze sich auf zahlreiche als Cues bezeichnete Eigenschaften des empfangenen Klangs, um die Position eines Emitters zu bestimmen. Dazu gehörten die Lautstärke eines Signals, der Zeitpunkt seiner Ankunft am rechten und linken Ohr oder auf Reflexionen beruhende Ankunftsverzögerungen. Diese Cues könnten syntheti- siert werden, um die Dreidimensionalität der Klangwiedergabe zu verstärken, etwa bei Videospielen oder bei der Wiedergabe über Kopfhörer. Bekannte Sys- teme wiesen aber geringe Genauigkeit auf oder führten zu Artefakten (Sp. 1 Z. 22-52). bb) Zur Verbesserung schlägt NK13 ein System vor, das unter anderem einen Feedback-Regler zur Erzeugung von Verzögerungen umfasst. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 schematisch dargestellt. Ein Emitter (302) enthält digitale Klangmuster, etwa aus einer digitalen Datei vom bekannten Format .wav, von einem Mikrofon oder einer anderen Quelle. Ein Generator (304) simuliert Position und Geschwindigkeit des zu simu- 262 263 264 265 - 55 - lierenden Emitters sowie Position und Ausrichtung der zu simulierenden reflek- tierenden Oberflächen. Drei dreidimensionale Spatialisierungs-Systeme (306) entsprechen jeweils einem Emitter, dessen Position oder Geschwindigkeit simu- liert werden soll. Da viele Spatialisierungs-Cues zwei unabhängig voneinander positionierte klangerzeugende Geräte erfordern, verfügt jedes Spatialisierungs- System grundsätzlich über getrennte rechte und linke Kanäle. Ein Mixer (308) kombiniert die multiplen Emitter-Outputs als Signale, bei- spielsweise für die rechten und linken Kanäle. Soll eine reflektierende Umgebung simuliert werden, können die Outputs der einzelnen Emitter auf andere Weise kombiniert werden. Die Outputs werden in Analogsignale konvertiert und bei- spielsweise über Kopfhörer wiedergegeben (Sp. 4 Z. 21 ff. bis Sp. 5 Z. 3). cc) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 zeigt den Aufbau eines dreidimensionalen Spatialisierungs-Systems (306). Jedes Spatialisierungs-System (306) umfasst mehrere Teilsysteme, die Abstand, Geschwindigkeit und Reflektions-Cues in Bezug auf die Informationen 266 267 268 - 56 - synthetisieren, die der Generator zur Definition einer akustischen Umgebung lie- fert. Eine Verarbeitungseinheit für die interaurale Zeitverzögerung (ITD, 404) bestimmt anhand der Elevation und des Azimuts des Emitters einen ITD-Wert, der den Unterschied in der Zeitverschiebung simuliert, die von beiden Ohren wahrgenommen wird. Eine Verarbeitungseinheit für interaurale Pegeldifferenz (ILD, 412) simuliert die wahrgenommene Lautstärkendifferenz zwischen den Oh- ren in Abhängigkeit von der Position des Emitters. Die interpolierende Speicherzugriffs-Reglereinheit (414) greift auf den In- put des Klangspeichers/Emitters (302) zurück und generiert unter Berücksichti- gung der von der ITD-verarbeitenden Einheit (404) berechneten ITD-Cues unverzögerte Amplituden für einen linken und rechten Kanal. Diese Amplituden werden unter anderem anhand von Verzögerungswerten (404) aus einem Ver- zögerungsspeicher (520, Figur 5A) verzögert. Eine dritte unverzögerte Ka- nalamplitude wird für den Nachhall (Reverberation) verwendet (Sp. 5 Z. 27-34). Eine erste Filtereinheit (416) wird von den Verarbeitungseinheiten für Azi- mut/Elevation (406) und für Luftabsorption (408) gesteuert. Sie kann etwa einen Kammfilter und einen Lowpass-Filter (702, 704) umfassen. In einer bevorzugten Ausgestaltung werden die Filter für den rechten und den linken Kanal dupliziert (Sp. 7 Z. 60-67). Die Verstärkereinheit (418) enthält für den linken und den rech- ten Kanal gesonderte Verstärker mit jeweils variabler Verstärkungsleistung. Die Verstärkungswerte werden gemeinsam angepasst, um unter anderem einen in- terauralen Pegeldifferenz-Cue (ILD) zu erstellen, der von der Verarbeitungsein- heit für interaurale Pegeldifferenz (ILD) (412) gesteuert wird (Sp. 5 Z. 38-45). Die dritte unverzögerte Kanalamplitude für den Nachhall wird der Filterein- heit (420) zugeleitet. Diese wird von der Verarbeitungseinheit für Azimut/Eleva- tion (406) und der Verarbeitungseinheit für Luftabsorption (408) gesteuert (Sp. 5 Z. 46-50). Sie kann im Wesentlichen der Filtereinheit (416) entsprechen. Bei einer bevorzugten Ausgestaltung wird nur ein Lowpass-Filter ohne Kammfilter 269 270 271 272 - 57 - implementiert. Dessen Parameter können angepasst werden, um einen Cue zu generieren, der die reflektierenden Eigenschaften der reflektierenden Oberflä- chen in der simulierten akustischen Umgebung des Zuhörers simuliert (Sp. 9 Z. 16-22). Der Output wird in die Verstärkungseinheit (422) geleitet, um den Nachhallkanal ausgehend von Cues aus der abstandsverarbeitenden Einheit (410) zu verstärken (Sp. 5 Z. 51-56). Ein Substitutions-Addierer (424) simuliert die Reflektionen entsprechend einer jeweiligen Transitdauer von unter 80 Milli- sekunden. Ein Bulk-Hallgerät (426) simuliert die Reflektionen entsprechend einer jeweiligen Transitdauer von über 80 Millisekunden (Sp. 5 Z. 57-64). Die Outputs der Verstärkungseinheit (418) und des Bulk-Hallgeräts (426) werden summiert (308). In einer bevorzugten Ausgestaltung nutzen viele Emitter den Substitutions-Addierer (424) und das Bulk-Hallgerät (426) gemeinsam (Sp. 6 Z. 2-5). dd) Auch damit sind die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 weder offenbart noch nahegelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart NK13 allerdings die Er- zeugung mehrerer Signale aus einem einzelnen Eingangssignal. Hierzu werden auch Werte eingesetzt, die Zeit- oder Pegeldifferenzen zwischen zwei Kanälen darstellen. Diese Werte stammen aber - wie bei NK12 - nicht aus Daten des Ein- gangssignals, sondern aus Positionsinformationen, mit denen Position und Ge- schwindigkeit des zu simulierenden Emitters nachgeahmt werden. Aus diesen Informationen werden Werte zur Zeit- und Pegeldifferenz errechnet und in die Signalverarbeitung einbezogen. Dies reicht, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, aus den oben dar- gelegten Gründen zur Verwirklichung der Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 nicht aus. i) Die Patentansprüche 7 und 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 2A weisen entsprechende Merkmale auf und unterliegen deshalb derselben Beurtei- lung. 273 274 275 276 277 - 58 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2023 - 5 Ni 42/20 (EP) - 278