Entscheidung
Xa ZR 14/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 14/10 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2010 wird festgesetzt auf 987,50 Euro. Gründe: Dem Sachverständigen steht der abgerechnete Betrag von insgesamt 1.975 Euro, den der Senat je zur Hälfte auf die beiden Verfahren Xa ZR 68/07 und Xa ZR 14/10 verteilt hat, gemäß § 8 JVEG in voller Höhe zu. 1 2 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der angesetzte Stundensatz von 95 Euro nicht zu beanstanden. Wie auch der Beklagte nicht verkennt, kann die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete zugeordnet werden. Die Zuordnung zu einer Hono- rargruppe hat deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren im Einzel- fall der Honorargruppe 10 zugeordnet werden (BGH, Beschluss vom 7. Novem- ber 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädi- gung IV; Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05, DS 2007, 349 Rn. 4 mwN; - 3 - st. Rspr.). Die Voraussetzungen für eine solche Zuordnung sind auch im Streit- fall gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Sachverständige für die angefallenen Reisezeiten nicht nur Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 JVEG abrech- nen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG fällt das nach Stunden bemessene Hono- rar auch für Reise- und Wartezeiten an. 3 Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2009 - 5 Ni 13/09 -