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Urteil

X ZR 35/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Europäisches Patent, das ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf Telekommunikationskanäle beansprucht, ist nichtig, wenn die beanspruchte Kombination von Prüf- und Steuerungsmerkmalen dem Stand der Technik nahegelegt ist. • Patentanspruch ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung über die anzuwendende Prüfvariante (Schwellwertvergleich oder Zugriffsklassenprüfung) von den in den empfangenen Daten tatsächlich enthaltenen Informationen abhängt; eine feste Reihenfolge oder zwingende Kumulation ergibt sich nicht aus dem Anspruchstext allein. • Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Klägerwechsel wie eine Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln; ein Klägerwechsel ist zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder der Senat ihn für sachdienlich hält und die Entscheidung auf den vorhandenen Tatsachen beruhen kann. • Bei Kostenentscheidung nach Patentgesetz und ZPO sind die Mehrkosten durch Parteiwechsel nur von dem ausscheidenden Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten der ehemaligen Streithelferin fallen nicht zwingend dem Beklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Nichtigerklärung europäisches Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bei Kombination bekannter Zugriffsprüfungen • Europäisches Patent, das ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf Telekommunikationskanäle beansprucht, ist nichtig, wenn die beanspruchte Kombination von Prüf- und Steuerungsmerkmalen dem Stand der Technik nahegelegt ist. • Patentanspruch ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung über die anzuwendende Prüfvariante (Schwellwertvergleich oder Zugriffsklassenprüfung) von den in den empfangenen Daten tatsächlich enthaltenen Informationen abhängt; eine feste Reihenfolge oder zwingende Kumulation ergibt sich nicht aus dem Anspruchstext allein. • Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Klägerwechsel wie eine Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln; ein Klägerwechsel ist zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder der Senat ihn für sachdienlich hält und die Entscheidung auf den vorhandenen Tatsachen beruhen kann. • Bei Kostenentscheidung nach Patentgesetz und ZPO sind die Mehrkosten durch Parteiwechsel nur von dem ausscheidenden Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten der ehemaligen Streithelferin fallen nicht zwingend dem Beklagten zur Last. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 186 189 betreffend ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf gemeinsam genutzte Telekommunikationskanäle. Die Klägerinnen begehrten die vollständige Nichtigerklärung des Patents und machten fehlende Patentfähigkeit geltend. Das erteilte Patent beanspruchte unter anderem ein Verfahren, bei dem Zugriffsberechtigungsdaten übertragen werden und in einer Auswerteeinheit geprüft wird, ob ein Zugriffsschwellwert vorliegt und dieser mit einer Zufallszahl verglichen wird; alternativ sollen Zugriffsklasseninformationen geprüft werden und den Zugriff steuern. Das Patentgericht gab der Nichtigkeitsklage teilweise statt; die Parteien legten Berufung ein, die Klägerinnen begehrten weiterhin vollständige Nichtigkeit. Ein Parteiwechsel wurde zugelassen. Streitstand war insbesondere die Auslegung der Ansprüche und die Frage der erfinderischen Tätigkeit gegenüber einschlägigen Mobilfunkstandards (GSM 04.60 und frühere Versionen) und anderen technischen Entgegenhaltungen. • Die Berufung der Klägerinnen ist begründet; das Streitpatent wird vollständig für nichtig erklärt, die Berufung der Beklagten ist unbegründet. • Auslegung: Patentanspruch 1 umfasst zwei alternative Überprüfungsmechanismen (Schwellwertvergleich und Zugriffsklassenprüfung); welche Methode anzuwenden ist, richtet sich danach, welche Informationen die empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten tatsächlich enthalten; eine zwingende Reihenfolge oder notwendige Kumulation ergibt sich nicht. • Die Ausführungsbeispiele der Patentschrift zeigen sowohl Varianten mit nur einer Informationsart pro Datenfolge als auch Varianten mit beiden Informationen; daher ist der Anspruch so auszulegen, dass beide Ausgestaltungen erfasst sein können und die Verarbeitungsregeln dem Fachmann überlassen bleiben. • Stand der Technik: Teile der beanspruchten Merkmale sind in den Mobilfunkstandards GSM 04.60 (Versionen 6.1.0 und 6.2.0) und in anderen Standards (z. B. IS-95-A) offenbart; insbesondere sind Schwellwertvergleiche, Zufallszahlverfahren und nutzerklassenabhängige Steuerungen bekannt. • Erfinderischkeitsprüfung: Die Kombination und Weiterentwicklung dieser im Stand der Technik bekannten Maßnahmen (u. a. die Kennzeichnung, ob bestimmte Informationen übermittelt werden) war für den Fachmann naheliegend; damit fehlt es an erfinderischer Tätigkeit für die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen beanspruchten Fassungen. • Parteiwechsel: Nach der Senatsrechtsprechung ist der Klägerwechsel als Klageänderung gemäß § 533 ZPO zu behandeln; hier war der Wechsel zulässig, die Beklagte stimmte zu und die Entscheidung beruhte auf bereits vorliegenden Tatsachen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Prozesskosten mit Ausnahmen; die frühere Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufgrund gesonderter Vereinbarung; die frühere Klägerin zu 1 trägt die durch den Parteiwechsel entstandenen Mehrkosten (vgl. § 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 96, 269 Abs.3 ZPO). Der Bundesgerichtshof ändert das Urteil des Bundespatentgerichts: Das europäische Patent 1 186 189 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt. Die Klägerinnen haben insofern obsiegt, da die beanspruchten Kombinationen von Prüf- und Steuerungsmerkmalen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt waren und keine erfinderische Tätigkeit erkennbar ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Kostenrechtlich trägt die Beklagte die Gerichtskosten des Verfahrens mit den im Urteil genannten Ausnahmen; die frühere Klägerin zu 1 hat die durch den Parteiwechsel entstandenen Mehrkosten zu tragen. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung der Anspruchsmerkmale, der Feststellung der einschlägigen Stand-der-Technik-Entgegenhaltungen und der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit.