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Beschluss

108 F 72/23

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2023:1116.108F72.23.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens sind auf die Antragstellerin gemäß § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Antragsgegners gegenüber ihrem Sohn, dem Antragsgegner. Die Antragstellerin erbrachte auch im Jahr 2020 für die Mutter des Antragsgegners, die in einer Seniorenresidenz in Gelsenkirchen lebt, Sozialleistungen. Die ungedeckten Kosten betrugen im genannten Kalenderjahr 6.972,19 Euro. Neben dem Antragsgegner hat die Leistungsberechtigte zwei weitere Kinder, deren Jahresbruttoverdienst 2020 nach den Darstellungen der Antragstellerin unter 100.000 Euro lag. Das der Unterhaltsberechnung zugrundezulegende Einkommen des Antragsgegners sowie die jeweils im Rahmen der Bereinigung des Nettoeinkommens vorzunehmenden Abzüge im Kalenderjahr 2020 sind zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsgegner ist verheiratet und Vater einer volljährigen Tochter. Er lebt mit seiner Familie in einem abgesehen von den üblichen Grundbesitzabgaben und berücksichtigungsfähigen Kosten lastenfreien und selbst genutzten Einfamilienhaus. Sowohl der Antragsgegner als auch seine Ehefrau sind vollschichtig erwerbstätig. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe im Jahre 2020 einen Jahresbruttoverdienst in Höhe von 117.917,36 Euro erzielt. Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beziffert die Antragstellerin in Höhe von 3.321,28 Euro und das seiner Ehefrau in Höhe von 4.030,37 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 01.06.2023 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es sei bei der Unterhaltsbemessung von den Selbstbehalten in Ziff. 22.3 der Leitlinie des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (HLL), Stand 01.01.2020 auszugehen, die einen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten und Höhe von 2.000 Euro und für dessen Ehegatten in Höhe von 1.600 Euro vorsehen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, einen Betrag von 6.232,74 € für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 441,96 € seit dem 01.01.2020aus 545,96 € seit dem 01.02.2020aus 547,24 € seit dem 01.03.2020 aus 547,24 € seit dem 01.04.2020 aus 547,24 € seit dem 01.05.2020 aus 547,24 € seit dem 01.06.2020 aus 507,86 € seit dem 01.07.2020 aus 513,32 € seit dem 01.08.2020 aus 513,32 € seit dem 01.09.2020 aus 507,12 € seit dem 01.10.2020 aus 507,12 € seit dem 01.11.2020 aus 507,12 € seit dem 01.12.2020 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, das Angehörigenentlastungsgesetz, das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist, müsse sich auf die anzusetzenden Selbstbehaltssätze im Elternunterhalt auswirken. Würde man trotz des genannten Gesetzes weiterhin die bisherigen Selbstbehaltssätze anwenden, würde dies zwischen Geschwistern, bei denen ein Kind knapp unter der 100.000 Euro-Grenze liegt und eines knapp darüber, zu erheblichen Ungleichheiten führen. Nach Ansicht des Antragsgegners ist der Sockelselbstbehalt für elternunterhaltsverpflichtete Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenze überschreitet, in Höhe des Äquivalent zum monatlichen Nettoeinkommen aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro festzulegen. Der Antragsgegner meint zudem, dem Schwiegerkind sei ein identischer Selbstbehalt wie dem elternunterhaltspflichtigen Ehegatten einzuräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 ff BGB, 94 Abs. 1 SGB XII. Der Antragsgegner ist nicht leistungsfähig in Bezug auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch. Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin das der Unterhalsberechnung zugrundezulegende Einkommen des Antragsgegners und seiner Ehefrau sowie die im Rahmen der Bereinigung der genannten Nettoeinkommen vorzunehmenden Abzüge zutreffend ermittelt hat. Denn auch nach dem Zahlenwerk der Antragstellerin ergibt sich, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die anzusetzenden Selbstbehaltssätze – wie noch ausgeführt wird - nicht leistungsfähig ist. Nach dem Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 – zum 01.01.2020 in Kraft getreten – findet der Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt nach §§ 1601 ff BGB auf den Träger der Sozialhilfe nur noch statt, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Jahresobergrenze von 100.000 Euro brutto übersteigt, § 91 Abs. 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, kann nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Einfluss auf die Frage der Bemessung des Selbstbehalts sein. Entsprechend hat die weit überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte inzwischen ihre Leitlinien zum Unterhaltsrecht geändert und Regelungen getroffen, die eine Berücksichtigung der Regelungen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe bei der Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts gegenüber Eltern gebietet. Unter Berücksichtigung von Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes hält das Gericht vorliegend einen Selbstbehalt des Antragsgegners in Höhe von 4.850 Euro für angemessen. Dies aus folgenden Gründen: Ziel der Gesetzesreform war es, Kinder von der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger wegen übergegangener Ansprüche auf Elternunterhalt zu entlasten und für den Elternunterhalt nur noch besonders leistungsfähige Kinder heranzuziehen. Zwar regelt der eindeutige Gesetzeswortlaut des Angehörigenentlastungsgesetzes lediglich die Grenze für einen Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialleistungsträger und trifft keine Aussage zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs selbst. Das Ziel des Gesetzgebers kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nur erreicht werden, wenn der im Rahmen der Elternunterhaltsberechnung zu berücksichtigende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag erhöht wird, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 Euro erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro ergibt sich ein jährliches Nettoeinkommen von ca. 58.000 Euro. Hierauf basierend erscheint ein gerundeter Selbstbehalt - wie vom Antragsgegner vorgeschlagen – in Höhe von monatlich 4.850 Euro angemessen. Ausgehend von einem durch die Antragstellerin für das Jahr 2020 bezifferten Nettoeinkommen in Höhe von 3.321,28 Euro ist der Antragsgegner damit nicht leistungsfähig. Für die Bemessung des Selbstbehalts der Ehefrau des Antragsgegners hält es das Gericht für sachgerecht, das Verhältnis der bisherigen Selbstbehalte des unterhaltspflichtigen Kindes und dessen Ehegatten – 2.000 Euro und 1.600 Euro, vgl. Ziff. 22.3 der HLL Stand 01.01.2020 – beizubehalten. Daher sind als Selbstbehalt für die Ehefrau des Antragsgegners 3.880 Euro anzusetzen. Damit steht den von der Antragstellerin mit 7.351,65 Euro bezifferten Gesamteinkünften des Antragsgegners und seiner Ehefrau (3.321,28 Euro + 4.030,37 Euro) ein Familienselbstbehalt in Höhe von 8.730 Euro (4.850 Euro + 3.880 Euro) gegenüber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin vollumfänglich unterlegen, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.