Entscheidung
3 StR 23/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR23
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR23.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/25 vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 1. April 2025 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 27. September 2024 im Adhäsions- ausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Ad- häsionsantrag wird insgesamt abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren ent- standenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 40.000 € 1 - 3 - nebst näher konkretisierten Zinsen zu zahlen. Es hat festgestellt, dass der Ange- klagte der Adhäsionsklägerin alle künftig entstehenden Schäden zu ersetzen hat, die sie aufgrund der abgeurteilten Tat erleidet, soweit die entsprechenden An- sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass die zuerkannten Ansprüche auf der Begehung einer vorsätzlichen Straftat beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsions- antrag abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Denn es fehlt an einem wirksamen Adhäsionsantrag, mithin an einer von Amts wegen zu prü- fenden Verfahrensvoraussetzung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 383/19, juris Rn. 3 mwN). Die Vertreterin der Adhäsionsklägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 unter Bezugnahme auf das entsprechende Prüfprotokoll dar- gelegt, dass sie den Adhäsionsantrag am 25. September 2024 außerhalb der Hauptverhandlung über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an das Landgericht gesendet hat. Ausweislich der Verfahrensakten ist der Antrag jedoch entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht an den Angeklagten oder seinen Ver- teidiger zugestellt worden. Zwar hat die Vertreterin der Adhäsionsklägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Der entsprechende Schriftsatz ist auch als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Dies alles ist jedoch nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit ge- mäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 30. Mai 2012 – 2 StR 98/12, juris Rn. 6; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Okto- ber 2024 – 3 StR 48/24, juris Rn. 3; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur Durchführung des Adhäsions- verfahrens scheidet aus (s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, juris Rn. 8 mwN). Infolgedessen ist von einer Entscheidung über den Antrag insgesamt gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Ad- häsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 27.09.2024 - 1 Ks 16/24 10 Js 247/24 5 6