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2 StR 98/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/12 vom 30. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Ent- scheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle- gen. Er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst. 2. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das vorbezeich- nete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not- - 3 - wendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte E. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Daneben hat das Landgericht gegen beide Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antrags- schriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffe- nen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Ange- klagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht. 1 2 - 4 - 2. a) Hinsichtlich der Angeklagten E. hält der Strafausspruch sach- lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es unterlassen, schon bei der Bemessung der bei- den Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zu- künftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen; es hat zu ihren Gunsten lediglich ihre bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Nach den ohnehin knap- pen Feststellungen des Landgerichts zu ihren (offensichtlich desolaten) Le- bensverhältnissen fühlte sich die Angeklagte, die zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war und von ihrem Ehemann getrennt lebte, mit der Erziehung ihrer damals 6jährigen Tochter, der hier geschädigten Nebenklägerin, überfordert. Sie hatte sich deshalb an das Jugendamt gewendet und um Hilfe zur Erziehung gebeten, nachdem sie zuvor bereits eine weitere Tochter zur Adoption freigegeben und ihren Sohn in die Betreuung der Schwiegereltern übergeben hatte (UA S. 7). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksich- tigung dieser nach § 46 Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstände im Ergebnis auf mildere Strafen erkannt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechts- fehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich. b) Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte E. ge- troffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es an einem wirksamen Adhäsionsantrag fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvo- raussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04, StrFo 2004, 386, 387). Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptver- 3 4 5 6 - 5 - handlung gestellt, jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte. 3. Da sich das Verfahren nunmehr ausschließlich gegen eine Erwachse- ne richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267, 269). Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 7