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Entscheidung

4 StR 383/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250919B4STR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250919B4STR383.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 383/19 vom 25. September 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 18. März 2019 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsver- fahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Adhäsionskläger. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ihn „aufgrund seines Anerkenntnisses“ verur- teilt, an den Adhäsionskläger für die ihm beigebrachte Körperverletzung 820 Euro nebst Zinsen zu zahlen. 1 - 3 - Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhäsionsausspruch Er- folg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht war rechtlich gehindert, gegen den Angeklagten ein Anerkenntnisurteil gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvo- raussetzungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 353/18, GSZ 2019, 80, 81; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 307 Rn. 5) nicht vorlagen. Da der Adhäsionskläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 ledig- lich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht, aber nach deren Bewilligung den erforderlichen, den Anforderungen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Adhäsionsantrag nicht gestellt hatte, wurde ein Prozess- rechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Adhäsionskläger nicht begründet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16, StV 2017, 509; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483). 2 3 - 4 - 2. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, dem Adhäsionskläger als Folge der Absehensentscheidung die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 472a StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 4