Entscheidung
4 StR 357/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR357.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 357/23 vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung der Verfahrens- rügen wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 29. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine rechtsstaatswidrige Ver- fahrensverzögerung im Revisionsverfahren festgestellt wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, von der es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung 90 Tagessätze für vollstreckt er- klärt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wen- det sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmit- tel führt zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO kann nicht gefolgt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausweislich des Prüfvermerks per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach durch den Verteidiger als Absender unter dessen Nutzer-ID und mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur fristge- recht eingegangene Revisionsbegründungsschrift nicht in der gemäß § 345 Abs. 2, § 32a Abs. 3 StPO erforderlichen Form erfolgt ist. Dass die Einreichung des elektronischen Dokuments hier durch eine Kanzleiangestellte vorgenommen worden sein könnte, ist angesichts der qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers unschädlich (vgl. aber zur Übermittlung einfach signierter Doku- mente per beA: BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24; Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 292/23, jeweils mwN). Der Senat kann den beiden von Seiten der Verteidigung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen – an- ders als im Antrag des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch nicht entneh- men, dass eine der Mitarbeiterinnen anstelle des Verteidigers dessen qualifizierte elektronische Signatur angebracht hätte. Vielmehr wird explizit darin versichert, Rechtsanwalt R. habe den eingescannten Schriftsatz unterzeichnet. II. Der mit Verteidigerschriftsatz vom 14. September 2023 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „hinsichtlich der Versäumnis der Re- visionsbegründungsfrist“ ist unzulässig. 1. Der Angeklagte hat mit der Revision fristgerecht die vermeintlich zu Un- recht erfolgte Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerügt. Auf Grundlage 2 3 4 - 4 - des gleichen Tatsachenvortrags hat er ferner darin liegende Verstöße gegen § 194 GVG und § 238 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Das vom Angeklagten an- gebrachte Befangenheitsgesuch, die hierauf erfolgte dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden, der ablehnende Beschluss und weitere in Bezug genommene Dokumente sind jedoch nicht vollständig vorgetragen worden. Wenn in der Revi- sionsbegründungsschrift – erkennbar an der Einleitung „hat folgenden Wort- laut:“ – eine wörtliche Bezugnahme zu erwarten war, folgt anstelle eines hinein- kopierten Dokuments eine fortlaufend paginierte Leerseite. Nach Kenntnisnahme der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, in der auf diesen Mangel hingewiesen worden war, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt und zugleich eine um die fehlenden Dokumente ergänzte Revisionsbegründungs- schrift nachgereicht. 2. Da die Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, geht der Antrag insoweit ins Leere. 3. Soweit das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine Ergänzung der Verfah- rensrügen gerichtet ist, ist es ebenfalls unzulässig. Gemäß § 44 Satz 1 StPO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht dazu, formale Mängel in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu heilen. Infolgedessen kommt es bei bloßen Be- gründungsmängeln einer Verfahrensrüge nicht darauf an, ob den Angeklagten an dem Begründungsmangel kein Verschulden trifft (vgl. zum Ganzen BGH, Be- schluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21; Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18; jeweils mwN). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozess- 5 6 7 - 5 - situationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18 mwN; Meyer-Goß- ner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Der Verteidiger des Angeklagten hatte bereits vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis von dem Inhalt des eigenhändig verfassten Befangenheitsgesuchs, der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden und dem zugehörigen Gerichtsbeschluss. Er hat in seiner fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung mitgeteilt, diese Dokumente im Wortlaut wiederzugeben, dies dann aber unterlassen, ohne man- gels Gewährung von Akteneinsicht an der formgerechten Erhebung gehindert worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09 mwN). Es handelt sich auch nicht um einen technischen Übersendungsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2021 – 5 StR 140/21 mwN). Die 42 Seiten umfas- sende Revisionsbegründungsschrift ist durchgehend paginiert, alle Seiten sind lückenlos fristgerecht eingereicht worden. Das Nichtbemerken des Fehlens von angekündigten wörtlichen Zitaten stellt keinen Sachverhalt dar, der es zur Wah- rung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheinen lässt, Wiedereinsetzung zur Nachholung von Ver- fahrensrügen zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18). 8 - 6 - III. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten drei und vier der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Unbegründetheit der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – 1 StR 85/21). 1. Die Verfahrensrügen genügen mangels Mitteilung des Inhalts der in der Revisionsbegründungsschrift in Bezug genommenen Dokumente bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hinsichtlich der im Einzelnen unvollständig vorgetragenen Urkunden wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. 2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen den An- geklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 9 10 11 - 7 - 3. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine während des Re- visionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (von vier Monaten) zu ergänzen. Zur Kompensation ge- nügt im vorliegenden Fall die ausdrückliche Feststellung des Konventionsversto- ßes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 5 StR 88/24; Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 402/23). Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 29.03.2023 ‒ 49 KLs-500 Js 376/19-30/19 12