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Entscheidung

3 StR 292/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR292.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292/23 vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer- gerichts vom 30. März 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer ter- roristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweis- papieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompen- sationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formge- rechten Revisionseinlegung. 1. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinle- gung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der ge- botenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht 1 2 - 3 - werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elekt- ronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwor- tende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Über- mittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertra- gung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Ja- nuar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.). 2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Revisi- onseinlegungsschrift ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R. , mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzlei- kollegin Rechtsanwältin N. qualifiziert signiert und von dieser über ihr beson- deres elektronisches Anwaltspostfach versandt worden. 3 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor. Berg Hohoff Anstötz Kreicker Munk Vorinstanz: Kammergericht Berlin, 30.03.2023 - (6) 172 OJs 36/17 (2/19) 4