Entscheidung
1 StR 85/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421B1STR85.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85/21 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Freiburg im Breisgau vom 10. November 2020 wird als un- begründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Nebenklägers, wie der Gene- ralbundesanwalt meint, bereits unzulässig ist. Denn das Rechtsmittel ist jeden- falls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Grün- den offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die diesbezüglichen Aus- führungen auf den Seiten vier bis sieben der Antragsschrift zur Unbegründetheit 1 - 3 - der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 10.11.2020 - 5/20 - 6 KLs 180 Js 10407/19