Urteil
1 StR 344/16
BGH, Entscheidung vom
16mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Würgen mit beidseitigem festen Griff am Hals kann als lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs.1 Nr.5 StGB strafbar sein, wenn Dauer und Intensität abstrakt lebensgefährlich sind.
• Bei spontanen, affektiven Tathandlungen kann trotz Kenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes zu verneinen sein, wenn kognitive und volontative Vorsatzelemente nicht hinreichend festgestellt werden können.
• Bei erheblich verminderter Affektkontrolle nach § 21 StGB ist eine Milderung des Strafrahmens möglich, doch schließt dies nicht zwingend die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs.1 letzter Halbsatz i.V.m. §§ 21,49 Abs.1 StGB aus.
Entscheidungsgründe
Würgen als lebensgefährdende Behandlung; bedingter Tötungsvorsatz verneint • Würgen mit beidseitigem festen Griff am Hals kann als lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs.1 Nr.5 StGB strafbar sein, wenn Dauer und Intensität abstrakt lebensgefährlich sind. • Bei spontanen, affektiven Tathandlungen kann trotz Kenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes zu verneinen sein, wenn kognitive und volontative Vorsatzelemente nicht hinreichend festgestellt werden können. • Bei erheblich verminderter Affektkontrolle nach § 21 StGB ist eine Milderung des Strafrahmens möglich, doch schließt dies nicht zwingend die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs.1 letzter Halbsatz i.V.m. §§ 21,49 Abs.1 StGB aus. Der Angeklagte würgte seine Ehefrau nachts, nachdem sie ihm eine außereheliche Beziehung gestanden hatte. Er packte sie mit beiden Händen am Hals, drückte die Daumen in die Kehlkopfgegend und hielt den Griff insgesamt etwa zehn Sekunden lang aufrecht, sodass die Nebenklägerin Atemnot und Todesangst verspürte. Drei Kinder des Paars unterbrachen den Vorgang, wodurch der Angeklagte seinen Griff mehrmals lockerte; später nahm er ein Messer und suchte nach der Nebenklägerin, wurde aber von seinem Sohn daran gehindert. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und lehnte die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ab. • Das Landgericht hat die Tat als gefährliche Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs.1 Nr.5 StGB gewertet; maßgeblich sind Dauer (ca. zehn Sekunden) und Intensität des Würgevorgangs sowie die teilweisen Verlegungen der Atemwege, die abstrakt lebensgefährlich sein können. • Der BGH hält die Feststellungen und die rechtliche Würdigung zur Lebensgefährdung für tragfähig: Rechtsmedizinisch hängt der Eintritt tödlicher Folgen vom Zufall (Druckpunkt, Konstitution) ab, sodass bereits die abstrakte Geeignetheit zu einer Lebensgefährdung bejaht werden kann. • Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes setzt sowohl Wissens- als auch Willenselement voraus. Das Landgericht hat diese Elemente im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung geprüft und das Wissenselement und insbesondere das Willenselement verneint; ausschlaggebend waren spontane Affektlage, niedrige Intelligenz, fehlende maximale Kraftentfaltung, das Einschreiten Dritter und das Nachtatverhalten. • Zur Willensseite führte die Strafkammer aus, der Angeklagte habe nicht zielgerichtet auf Tötung gehandelt; sein Motiv sei die Bindung der Ehefrau gewesen, nicht ihre Beseitigung; auch die spätere Bewaffnung ließ noch keinen eindeutigen Tötungsentschluss erkennen. • Die Milderungstatbestände des § 21 StGB (erhebliche Verminderung der Affektkontrolle) hat das Gericht berücksichtigt; trotz dieser Einschränkung wurde kein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs.1 letzter Halbsatz angenommen, weil weitere Tat- und Täterumstände (Vorstrafen, Angriff auf schlafende Person, Folgen für das Opfer) eine erschwerende Bewertung rechtfertigen. • Die Revisionsgerichte haben die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler geprüft und keinen Rechtsfehler festgestellt; eine andere Bewertung wäre zwar möglich gewesen, ist aber revisionsrechtlich hinzunehmen. • Kosten- und Auslagenentscheidungen wurden nach § 473 StPO getroffen; die Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wurden vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das Landgerichtsurteil bleibt damit in vollem Umfang in Kraft; der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs.1 Nr.5 StGB ist gehalten, während ein bedingter Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte. Die Gesamtstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten wird somit bestätigt; Erwägungen zu verminderter Affektkontrolle nach § 21 StGB und zur Strafzumessung wurden berücksichtigt, führten aber nicht zur Annahme eines minder schweren Falls. Kosten- und Auslagenentscheidungen wurden entsprechend verteilt, wobei die Nebenklägerin die Kosten ihres Rechtsmittels trägt und die Staatskasse die Kosten der Staatsanwaltschaft trägt.