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Entscheidung

6 StR 458/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR458.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 458/24 vom 18. Februar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Betruges zu 2., 3.: Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2024 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.500 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten K. wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass die in den Fällen 49 und 106 der Urteilsgründe gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen auf ein Jahr festgesetzt werden und die im Fall 22 der Urteilsgründe verhängte weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren entfällt. 3. Die Revision des Angeklagten B. wird verworfen. 4. Die Angeklagten K. und A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag- ten B. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in 120 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten A. unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklag- ten B. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewäh- 1 - 3 - rung ausgesetzt. Gegen alle Angeklagten hat das Landgericht zudem Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütz- ten Revisionen. Diese haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie – ebenso wie die Revision des Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte K. bei Online-Vermitt- lungsportalen unter verschiedenen Legenden auf und kontaktierte alleinstehende Männer und Frauen. Er gaukelte ihnen vor, in sie verliebt zu sein, um von ihnen unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft finanzielle Zuwendungen zu erlangen. Unter Hinweis auf – tatsächlich nicht bestehende – persönliche und finanzielle Notlagen und durch eine Vielzahl von Nachrichten setzte er sie psychisch stark unter Druck und forderte sie auf, ihm bestimmte Geldbeträge zu überweisen. Da- bei sicherte er ihnen wahrheitswidrig zu, das Geld umgehend zurückzuzahlen. So überwiesen die vier Geschädigten im Zeitraum von 2016 bis 2023 in 120 Fäl- len insgesamt 535.183,98 Euro auf die vom Angeklagten K. vorgegebenen Konten. Darunter befanden sich ein Konto des Angeklagten A. und drei Konten des Angeklagten B. , die den wahren Hintergrund der Überweisun- gen kannten und das Vorgehen des Angeklagten auch billigten. 2 - 4 - II. Die Verfahrensrügen haben aus den in den Antragsschriften des General- bundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Die auf die Sachrügen veran- lasste Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben und erzielt den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die gegen den Angeklagten A. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.500 Euro (§§ 73, 73c Satz 1 StGB) hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die dabei er- folgte Berücksichtigung der am 16. Dezember 2019 vom Geschädigten G. überwiesenen 5.000 Euro (Fall 40 der Urteilsgründe) ist zu Unrecht erfolgt; die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. a) Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, dass der Geschädigte G. auf Veranlassung des Angeklagten K. auf ein Konto der Tochter der Le- bensgefährtin des Angeklagten A. 5.000 Euro überwies und dieser das Geld an K. weitergab. Zwar hat der Angeklagte A. damit etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB durch eine rechtswidrige Tat erlangt. Die Vorschrift setzt aber prozessual weiter voraus, dass die Tat des Angeklagten Gegenstand des Verfahrens ist und er insoweit verurteilt wird (vgl. LK/Lohse, 14. Aufl., § 73 Rn. 17; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 23; Schäfer/San- der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 378c; so bereits zu §§ 73, 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17, NStZ- RR 2018, 337 mwN). Das Gericht muss mithin zu der Überzeugung gelan- gen, dass der Täter durch die ihm zur Last gelegte und ausgeurteilte Tat etwas 3 4 5 - 5 - im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Ap- ril 2010 – 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255). b) Hieran fehlt es. aa) Das im Anklagesatz dazu beschriebene Geschehen betrifft aus- schließlich das Vorgehen des Angeklagten K. ; eine Tatbeteiligung des An- geklagten A. wird im Anklagesatz, soweit er Fall 40 betrifft, nicht geschil- dert. Dass A. in der Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen insoweit erwähnt wird, ist dagegen unerheblich. Zwar dürfen bei der Prüfung, ob eine Tat Gegenstand der Anklage im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist, die Aus- führungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Ausle- gung des Anklagesatzes herangezogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. Au- gust 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134; vom 22. August 2001 – 5 StR 431/00, NStZ 2001, 656, 657; Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 StR 596/07, NStZ 2008, 351; Urteil vom 17. Juli 2024 – 5 StR 6/24, StV 2025, 87; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 31). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest Grundlagen einer Tatbeteili- gung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 StR 596/07, NStZ 2008, 351; Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309, Rn. 95). bb) Zu Recht ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass dieses Geschehen nur dem Angeklagten K. , nicht aber dem Angeklagten A. mit der Anklage vorgeworfen worden war. Folgerichtig hat es A. nur wegen einer Beihilfetat, nämlich der Zurverfügungstellung seines eigenen Kontos und der Weiterleitung der darauf eingegangenen Beträge (Fälle 43-51, 115-118, 120 der Urteilsgründe), nicht aber wegen der bereits mehrere 6 7 8 - 6 - Monate zuvor erfolgten Weitergabe der auf das Konto der Tochter seiner Lebens- gefährtin transferierten Geldsumme (Fall 40 der Urteilsgründe) verurteilt. c) Die Einziehung der 5.000 Euro konnte auch nicht auf §§ 73a, 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Eine erweiterte Einziehung kommt aufgrund ihres subsidiären Charakters erst in Betracht, wenn das Tatgericht unter Beachtung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ausschließen kann, dass die Voraus- setzungen der Einziehung nach § 73 StGB vorliegen. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden kön- nen, scheidet eine erweiterte Einziehung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Ja- nuar 2025 – 5 StR 709/24, Rn. 4; vom 17. Oktober 2024 – 6 StR 408/24, Rn. 6; Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NStZ-RR 2024, 172 mwN). Dies ist hier der Fall. Denn die 5.000 Euro stammen ausweislich der tatgerichtlichen Feststel- lungen aus dem vom Angeklagten begangenen Betrug zum Nachteil des Ge- schädigten G. (s.o.). 2. Der den Angeklagten K. betreffende Strafausspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Korrektur. Zum einen hat das Landgericht im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Be- stimmung des Strafrahmens aus § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Variante 1 StGB versehentlich unterlassen, für die Fälle 49 und 106 der Urteilsgründe konkrete Einzelstrafen festzusetzen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, woran er durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 4 StR 506/22; vom 15. Mai 2019 – 4 StR 559/18, Rn. 2; vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13/10, Rn. 3, NStZ-RR 2010, 184 mwN). Der Senat hat Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr 9 10 11 - 7 - festgesetzt und sich dabei an den vom Landgericht in vergleichbaren Fällen mit Schadenssummen unter 1.000 Euro verhängten Strafhöhen orientiert. Zum anderen hat das Landgericht aufgrund offensichtlichen Versehens den Fall 22 der Urteilsgründe zweifach aufgeführt. Mit Blick auf die vom Landge- richt zugrunde gelegte Kategorisierung und der Schadenshöhe hat die festge- setzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu entfallen. Auf die Gesamtstrafe haben die Änderungen des Strafausspruchs keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht insoweit zu einem dem Angeklagten günstigeren Ausspruch gekommen wäre, hätte es die genannten Einzelstrafen zutreffend festgesetzt. 3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision des Ange- klagten A. ist es nicht unbillig, ihn mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Für den Angeklagten B. beruht die Kostenentscheidung auf § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 20.03.2024 - 3 KLs 29/23 12 13 14 RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben. Bartel