Entscheidung
6 StR 408/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR408.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 408/24 vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2024 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Gegenstände mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; au- ßerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und von sichergestell- ten Gegenständen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und hat in Bezug auf die Einziehungsent- scheidung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Senat fasst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. Das Landgericht hat die Taten aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zutreffend als „schweren“ Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) gewürdigt. Die Verwirklichung des Qualifika- tionstatbestandes ist indes aus Gründen der Klarstellung auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6). Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 SPO hindert die Verschär- fung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.). Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. 2. Die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der erweiterten Einzie- hung sichergestellter Gegenstände hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den näher bezeichneten Gegenständen um solche handelt, die der An- geklagte durch rechtswidrige Taten erlangte, welche nicht Gegenstand des Ver- fahrens sind. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB außerdem voraussetzt, dass eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Be- weismittel ausgeschlossen ist. Sofern die Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen aus. Vielmehr ist in solchen Fällen die Einziehung von Taterträ- gen nach § 73 Abs. 1 StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser ande- ren Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 2 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN). Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde rechtswid- rige Tat die Herkunftstat darstellen könnte, vermag indes einen Vorrang von § 73 Abs. 1 StGB gegenüber § 73a Abs. 1 StGB nicht zu begründen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die betreffenden Gegenstände tat- sächlich einer konkreten anderen Tat zugeordnet werden können (vgl. BGH, Ur- teil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NStZ-RR 2024, 172, 173 mwN). b) Hier lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht beurteilen, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach handelt es sich bei den Gegenständen um eine Vielzahl von Schmuckstücken, die der Angeklagte in Plastikbeuteln verpackt hinter Küchenschränken festgeklebt hatte. Seine Überzeugung, dass die Schmuckstücke aus anderen rechtswidrigen Taten des Angeklagten herrührten, hat das Landgericht unter anderem darauf gestützt, dass die Opfer anderer Wohnungseinbruchdiebstähle einzelne der Schmuckstü- cke als ihr Eigentum wiedererkannten. In Bezug auf diese Gegenstände beste- hen mithin Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu konkreten anderen Taten, so dass für die erweiterte Einziehung insoweit kein Raum besteht. Da sich den Ur- teilsgründen nicht entnehmen lässt, welche Schmuckstücke von den Opfern an- derer Diebstahlstaten als ihr Eigentum wiedererkannt wurden, kann die Anord- nung insgesamt nicht bestehen bleiben. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 10.04.2024 - 26 KLs 16 Js 38130/23 7 8