Entscheidung
5 StR 13/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 13/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass a) als Einzelstrafen in den Fällen 10, 11 und 12 der Ur- teilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren festgesetzt wird, b) die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlit- tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefähr- licher Körperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2010 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des Generalbundesanwalts im Hinblick auf die verabsäumte Festset- zung der Einzelstrafen für die Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe und die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Ange- klagten in der Republik Österreich erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen. 2 Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde ge- legt (UA S. 81). Es hat jedoch versehentlich (UA S. 86) versäumt, die Einzel- strafen für die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgründe festzusetzen. In ent- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die Strafkammer bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Fest- setzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im Übrigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswir- kungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe ausschließen kann. 3 Der Senat bestimmt zudem den vom Landgericht im Urteilstenor und in den Urteilsgründen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 4 - 4 - Satz 2 StGB) für die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheits- strafe anzurechnen. Basdorf Raum Brause König Bellay