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3 StR 468/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR468.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/24 vom 4. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Seine auf die Sachrüge ge- stützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein der Schuldspruch: 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der COVID-19- Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares „Facebook“-Profil eine kari- katurhaft wirkende Abbildung, die das Eingangstor zu einem Lager zeigte. Ober- halb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ ange- bracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzentrations- lagers Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ angelehnt. Das Tor flan- kierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen 1 2 - 3 - hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu er- kennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des „Microsoft“-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates. Die Abbildung trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“. Vor dem Hintergrund der sich aufheizenden gesellschaftlichen Debatte über die staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das SARS-CoV-2-Virus war die Veröffentlichung geeignet, gewalttätige Reaktionen derjenigen hervorzuru- fen, die sich als Opfer der Coronaschutzmaßnahmen sahen und sich insbeson- dere nicht gegen das Virus impfen lassen wollten. Zudem war sie geeignet, bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten. Diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. Er nahm sie billigend in Kauf. 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens beur- teilt. Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Im Einzelnen: a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art öffentlich verharmlost, begegnet keinen rechtlichen Be- denken. aa) Das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Tä- ter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschö- nigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt baga- tellisiert beziehungsweise relativiert. Dabei werden alle denkbaren Spielarten agi- tativer Hetze ebenso wie verbrämter diskriminierender Missachtung erfasst. Es kann sich mithin insbesondere sowohl um ein quantitatives als auch um ein qua- litatives Abwerten handeln (s. BGH, Urteile vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99, 3 4 5 6 - 4 - BGHSt 46, 36, 40, 42; vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Verharmlosen 2; BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08, BVerwGE 134, 275, 282 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 130 Rn. 82). bb) Der tatsächliche Gehalt einer – sprachlichen wie bildlichen – Äußerung ist im Wege der Auslegung zu bestimmen; dies ist Tatfrage des Einzelfalls und damit Sache des Tatgerichts. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung versagt. Kommt das Tatgericht zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revi- sionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfeh- lerhaft erweist, etwa weil die tatrichterlichen Erwägungen lückenhaft sind, Sprach- und Denkgesetze verletzen oder gegen Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung oder ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Interpretation, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzu- stellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (s. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Leugnen 2 Rn. 5; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 190, jeweils mwN). cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht eingehend dargelegte Wertung nicht zu beanstanden, die untertitelte Abbildung verschleiere und bagatellisiere das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen in seinem wahren Gewicht. Im Kern hat die Strafkammer diese Deutung damit begründet, dass mit der Darstellung eine qualitative Gleichsetzung der zur Tatzeit bestehenden und zu erwartenden staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus sowie der Benachteiligungen derjenigen, die sich den staatlichen Maßnahmen wider- setzen und nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollen, mit diesem historisch 7 8 9 - 5 - einzigartigen Unrecht vorgenommen werde. Im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland seien indes keine vergleichbaren Repressalien gegen nicht impfbe- reite Personen gegeben oder zu erwarten gewesen. Andere Deutungsmöglichkeiten hat die Strafkammer ausgeschlossen. Ins- besondere sei die Darstellung nicht dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen und zukünftig zu befürchtenden Eingriffe in die Rechte der sich Coronaschutz- maßnahmen widersetzenden Menschen lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufgewertet würden. Vielmehr werde – insbesondere – der Ein- druck erweckt, der NS-Völkermord sei bloß ein vergleichbares Übel gewesen. Eine Überzeichnung eigener Betroffenheit sei hier von der damit verbundenen missachtenden Abwertung des Schicksals der Opfer dieses Unrechts nicht zu trennen. Gegen diese Auslegung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (zu ver- wandten Fällen s. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 206 StRR 1/23, juris Rn. 20 ff.; KG, Urteil vom 13. Februar 2023 – [2] 121 Ss 140/22 [44/22], juris Rn. 10 ff.; zustimmend SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 130 Rn. 36; berichtend Stegbauer, NStZ 2023, 400, 404; zu dem unmittelbaren Bezug auf das Konzent- rationslager Auschwitz auch Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 333 f.). Dem Ge- währleistungsinhalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit hat die Strafkammer bei ihrer Interpretation beanstandungsfrei Rechnung getragen. Jedenfalls auf dieser einzelfallbezogenen Grundlage steht der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Bagatellisierung von dessen Unwertgehalt nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen über- zogen dramatisiert dargestellt werden sollten (zur tatrichterlichen Beurteilung vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772 Rn. 26; für eine generelle Untrennbarkeit Rackow, ZIS 2010, 366, 374 f.; dage- gen im Einzelfall kritisch Hoven/Obert aaO, S. 334 f.). 10 11 - 6 - b) Das Landgericht hat ebenso ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung geeignet war, den öffentlichen Frie- den zu stören. aa) Öffentlicher Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands. Eine Störung dieses Friedens erfordert, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, ein Angriff werde das Vertrauen in die öf- fentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungs- gruppe, gegen die er sich richtet (s. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24, NJW 2025, 380 Rn. 22 mwN). Die Eignung zur Friedensstörung kann, namentlich bei einer Leugnung und Billigung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, indiziert sein; bei einer Verharmlosung ist sie hingegen selbständig fest- zustellen (s. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; BGH, Urteile vom 11. Januar 2018 – 3 StR 427/17, BGHSt 63, 66 Rn. 18; vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24, aaO; Matt/Renzikowski/Alten- hain, StGB, 2. Aufl., § 130 Rn. 25). Meinungsäußerungen können dieses Merk- mal erfüllen, wenn sie über die Überzeugungsbildung des Adressaten hinaus mit- telbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (s. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 332; vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15, aaO, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 3 StR 141/23, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstö- rung 2 Rn. 54; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 138; kritisch Roth, GSZ 2022, 123, 127 f.). bb) Das Landgericht hat zur Friedensgefährdung rechtsfehlerfreie Fest- stellungen getroffen und die aufgezeigten Maßstäbe zutreffend darauf angelegt. 12 13 14 - 7 - (1) Auf der Grundlage seiner Auslegung hat es sich davon überzeugt, dass die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung geeignet war, gewalttätige Reak- tionen derjenigen hervorzurufen, die sich als Opfer der Coronaschutzmaßnah- men sahen und sich insbesondere nicht gegen das Virus impfen lassen wollten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es dabei – wiederum unter Be- rücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – den Inhalt der Darstellung, die Art und Weise ihrer Veröffentlichung sowie die politische Situation und die Stim- mungslage in der Bevölkerung zum Tatzeitpunkt bedacht. Nachvollziehbar hat es zum einen darauf abgehoben, die Abbildung insinuiere, den Betroffenen staatli- cher Coronaschutzmaßnahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des NS-Völkermordes, weshalb sie geeignet sei, ihre Betrachter aggressiv zu emotionalisieren. Zum anderen hat es der Darstellung jedenfalls vertretbar Ap- pellcharakter dahin beigemessen, sich gegen staatliche Maßnahmen rechtzeitig, auch gewaltsam, zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem staatlichen Impfzwang komme. Denn durch die Gleichsetzung künftiger Belastungen von Ungeimpften im rechtsstaatlichen Deutschland mit der Situation der europäischen Juden und anderen vom NS-Regime verfolgten Gruppen im Nationalsozialismus werde nicht impfbereiten Personen eine bevorstehende Position der absoluten Entrechtung attestiert, gegen die sie mit und ohne Gewalt Widerstand leisten dürfen und unter Umständen sogar müssen. Vor diesem Hintergrund habe die Abbildung die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und könne in Rechtsgutverlet- zungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (zu einem ähnlichen Fall vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 206 StRR 1/23, juris Rn. 46). (2) Die Strafkammer hat zudem die Überzeugung gewonnen, dass die Veröffentlichung des Weiteren geeignet war, bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten. Denn die Abbildung degradiere den 15 16 17 - 8 - NS-Völkermord „zu einem austauschbaren Vergleichsobjekt für unliebsame und als belastend empfundene“ Maßnahmen, die indes nicht im Ansatz vergleichbar seien (ebenso BayObLG, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 – 207 StRR 32/23, NStZ-RR 2023, 174, 176; vom 12. April 2023 – 207 StRR 80/23, StV 2024, 353 Rn. 21; vom 2. August 2023 – 203 StRR 287/23, NJW 2023, 3525 Rn. 10). Dies könne Hemmschwellen gegen antisemitische Übergriffe senken und das Sicher- heitsgefühl der vom Holocaust betroffenen Gruppen beeinträchtigen, weil die An- erkennung der Schwere und Außergewöhnlichkeit dieses Unrechts gleichsam ein Schutzwall gegen solche Übergriffe bilde. Das Argument, der NS-Völkermord werde zu einem seine Einzigartigkeit missachtenden Vergleichsobjekt gemacht, verliert nicht entscheidend an Ge- wicht, wenn in Bedacht genommen wird, dass die Coronaschutzmaßnahmen nicht nur als belastend empfunden wurden, sondern vielfach tatsächlich mit er- heblichen Rechtseingriffen verbunden waren. (3) Der rechtlichen Würdigung, wonach die beschriebenen potentiellen Ri- siken von gewalttätigen Reaktionen und – insoweit vom Landgericht nur ergän- zend eingestellt – Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühls die Eignung zur Friedensstörung begründen, ist beizutreten. cc) Wenngleich es nicht mehr tragend darauf ankommt, tritt hinzu, dass die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, mit der Veröffentlichung der Ab- bildung werde außerdem das Narrativ einer kapitalistischen jüdischen Weltver- schwörung weitergetragen. Durch die Darstellung zweier blumengeschmückter Bildnisse im Inneren des Lagers, die einen Chinesen sowie den „Microsoft"-Grün- der und Gesundheitsmäzen Bill Gates zeigten, drücke die Abbildung aus, dass diese Personen das Lager beherrschten und von dem dargestellten Impfzwang profitierten. Da Bill Gates jedoch regelmäßig, insbesondere im Zusammenhang 18 19 20 - 9 - mit der COVID-19-Pandemie, mit dem antisemitischen Verschwörungsmythos ei- ner finanzstarken, jüdischen Elite in Verbindung gebracht werde, sei die Abbil- dung dahin zu verstehen, dass jene Personengruppe die Bevölkerung mittels des Coronavirus und der dagegen gerichteten staatlichen Schutzmaßnahmen zum Zweck des eigenen Profits unterdrücke. Zwar hat das Landgericht diese Feststellung lediglich im Rahmen der Strafzumessung getroffen und gewürdigt. Indes ist ausgeschlossen, dass sie ihm aus dem Blick geraten ist, als es sich damit befasst hat, ob die Abbildung eine emotionalisierende Wirkung entfaltet. c) Auch im Übrigen weisen die Feststellungen und Wertungen der Straf- kammer, namentlich zum subjektiven Tatbestand, keinen revisiblen Mangel auf. Schäfer Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.06.2024 - 113 KLs 16/23 - 121 Js 1468/22 21 22