Urteil
3 StR 427/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Tragen handelsüblicher Warnwesten kann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG als gleichartige Kleidung i.S. des Uniformverbots einzustufen sein, wenn es nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu erzielen.
• § 3 Abs. 1 VersammlG ist einschränkungsbedürftig auszulegen; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, ob das einheitliche Auftreten geeignet war, den freien Meinungsaustausch zu verhindern und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchzusetzen.
• Für die Beurteilung sind die auf eine bestimmte Zielgruppe gerichteten Wirkungen entscheidend; tatsächliche Einschüchterung Dritter ist nicht erforderlich.
• Das Tatgericht muss die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darlegen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung des normativen Wertungsakts möglich ist.
Entscheidungsgründe
Warnwesten und Uniformverbot: Eignung zur suggestiv-militanten Wirkung ist entscheidend • Das Tragen handelsüblicher Warnwesten kann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG als gleichartige Kleidung i.S. des Uniformverbots einzustufen sein, wenn es nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu erzielen. • § 3 Abs. 1 VersammlG ist einschränkungsbedürftig auszulegen; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, ob das einheitliche Auftreten geeignet war, den freien Meinungsaustausch zu verhindern und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchzusetzen. • Für die Beurteilung sind die auf eine bestimmte Zielgruppe gerichteten Wirkungen entscheidend; tatsächliche Einschüchterung Dritter ist nicht erforderlich. • Das Tatgericht muss die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darlegen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung des normativen Wertungsakts möglich ist. Eine elfköpfige Gruppe unternahm nachts einen Rundgang in Wuppertal-Elberfeld, um junge Muslime von Spielhallen, Bordellen, Gaststätten und Alkoholkonsum abzuhalten und für einen koranorientierten Lebensstil zu werben. Einige Teilnehmer trugen orange Warnwesten mit Reflektorstreifen; fünf hiervon waren auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen. Die Gruppe bewegte sich räumlich verstreut, besuchte eine Spielhalle, legte dort Flyer aus und wurde von zwei Polizeibeamten kontrolliert; diese sahen keinen Straftatverdacht und entließen die Gruppe. Später wurde ein Video des Rundgangs im Internet veröffentlicht, das mit dem Schriftzug "you are entering a sharia controlled zone" und Verbotspiktogrammen versehen war. Das Landgericht sprach die Angeklagten vom Vorwurf des Verbots des Tragens gleichartiger Kleidung nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Die Freisprüche sind mangels tragfähiger rechtlicher Begründung aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass die Warnwesten keine Uniformen oder Uniformteile i.S. des Gesetzes sind, weil es sich um allgemein übliche Alltagsbekleidung handelt und Warnwesten als Sonderausstattung nicht automatisch Uniformbestandteil sind. • Das Landgericht hat jedoch fehlerhaft angenommen, die Warnwesten seien keine "gleichartigen Kleidungsstücke" nach § 3 Abs. 1 VersammlG. Nach Wortlaut und Systematik ist die Vorschrift einschränkend auszulegen; maßgeblich ist, ob das einheitliche Auftreten nach Gesamtumständen geeignet war, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu erzielen. • Dieses tatbestandseinschränkende Merkmal ist kein bloßer Wertersatz, sondern ein konkret auszufüllendes Tatbestandsmerkmal; das Tatgericht hat durch Gesamtwürdigung zu prüfen und die relevanten Feststellungen darzulegen, damit die Revision die rechtliche Bewertung prüfen kann. • Das Landgericht hat entscheidende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt: Es hat zu stark auf das fehlende konkrete Einschüchtern Dritter abgestellt, ohne hinreichend zu prüfen, wie die Aktion gerade auf die beabsichtigte Zielgruppe (junge Muslime) wirken konnte. Ebenso ist ohne Belang, dass es in Deutschland keine staatliche "Scharia-Polizei" gibt; entscheidend ist die potentielle Wirkung des gemeinsamen Kennzeichens. • Ferner hat die Strafkammer zu sehr gewichtet, dass unter den Westen Alltagskleidung sichtbar blieb, obwohl gesetzeswortlautkonform bereits das Tragen einzelner einheitlicher Kleidungsstücke genügen kann. Deshalb genügen die bisherigen Feststellungen nicht den Anforderungen für die normative Wertung. • Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vorliegend aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht zu bejahen ist; die Tatsache, dass die Polizei keinen Tatverdacht sah, hebt die Pflicht zur Prüfung der Rechtslage nicht auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.11.2016 wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Freisprüche hielten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Prüfung der Eignung der getragenen Warnwesten zur suggestiv-militanten, einschüchternden Wirkung nach den gesetzlich gebotenen Maßstäben nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie das gemeinsame Kennzeichen "Sharia Police" auf die angestrebte Zielgruppe wirken konnte und welche Anknüpfungstatsachen eine solche Eignung nahelegen. Für die neue Verhandlung gilt: Werden die Voraussetzungen des Uniformverbots bejaht, ist ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben.