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Leitsatz

IV ZB 2/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290125BIVZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290125BIVZB2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/24 vom 29. Januar 2025 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 81 Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nach- lassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurück- gewiesen" wird oder der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichen- des ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 29. Januar 2025 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten, zwei von sieben Kindern des am 12. Oktober 1995 verstorbenen Erblassers, haben um dessen Erbfolge gestritten. Das Amts- gericht - Nachlassgericht - hat den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1, dem der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten entgegengetreten war, mit Beschluss vom 27. September 2022 (im Folgenden: Hauptsacheentscheidung) "kosten- pflichtig zurückgewiesen". In den Gründen hat es ausgeführt: "Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat." Das Nachlassgericht hat in der Folge auf den Antrag des Beteiligten zu 2 die diesem aufgrund der Hauptsacheentscheidung von dem Beteilig- ten zu 1 zu erstattenden Kosten auf 4.142,99 € (Rechtsanwaltsgebühren, 1 2 - 3 - Auslagen und Umsatzsteuer) nebst Zinsen festgesetzt. Das Oberlandes- gericht hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1, der meint, die Hauptsacheentscheidung verpflichte ihn nur zur Tragung der Gerichtskosten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassge- richts aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses verfolgt. II. Die zulässige, insbesondere nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 9-12 m.w.N.) hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2024, 316 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, eine Verpflichtung zur Er- stattung notwendiger Aufwendungen anderer Beteiligter sei dem Aus- spruch der Hauptsacheentscheidung weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu ent- nehmen. In einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung in einem Erb- scheinserteilungsverfahren darin erschöpfe, dass der Erbscheinsantrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" werde, beziehungsweise dass der An- tragsteller "die Kosten des Verfahrens zu tragen hat", enthalte diese lediglich eine Kostengrundentscheidung betreffend die Gerichtskosten. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung seiner notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen gegen den Betei- ligten zu 1 als Erbscheinsantragsteller. a) Der Hauptsacheentscheidung ist, wie das Beschwerdegericht zu- treffend ausgeführt hat, weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen des Beteiligten zu 2 auf den Beteiligten zu 1 zu entnehmen. Der Tenor der Hauptsache- entscheidung ("Der Erbscheinsantrag […] wird kostenpflichtig zurückge- wiesen.") verhält sich nicht zu den außergerichtlichen Aufwendungen des Beteiligten zu 2. Maßgebend für die daher erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entschei- dungsgründe (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. April 2021 - VII ZB 21/20, NJW-RR 2021, 1003 Rn. 12 zur Kostenregelung in einem Vergleich). Die Ausführungen in den Ent- scheidungsgründen, der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, beinhalten ihrerseits nicht ausdrücklich die notwendigen Aufwen- dungen des Beteiligten zu 2. Das Rubrum der Hauptsacheentscheidung, das den Beteiligten zu 1 als "Antragsteller und Erbe", den Beteiligten zu 2 als "Antragsgegner und Erbe" und zwei weitere Geschwister jeweils nur als "Erbe" bezeichnet, ergibt insoweit - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ebenfalls nichts anderes. Aus der unterschiedlichen Bezeichnung der dem Erbscheinsantrag entgegentretenden beziehungs- weise nicht entgegentretenden Beteiligten folgt nichts für die Frage, ob dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des so bezeichneten An- tragsgegners dem Grunde nach auferlegt worden sind. b) Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssa- chen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der sich darin erschöpft, 6 7 8 - 5 - dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird, und bei dem sich aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Er- stattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 9). aa) Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, eine solche Kostenentscheidung sei anhand der Definition in § 80 FamFG dahinge- hend auszulegen, dass davon sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfasst seien (vgl. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10-14]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9, 14 f.]; aus dem Schrifttum Schnei- der, NJW-Spezial 2021, 189; vorsichtig Marx, ErbR 2022, 1080, 1081; A. Weber in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 81 Rn. 8, für tenorierte "Kosten des Verfahrens", anders dagegen für "kostenpflichtige" Zurückweisung eines Antrags). bb) Nach anderer Ansicht umfasst diese Tenorierung nicht die Er- stattung außergerichtlicher Kosten, was vor allem mit den Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der nach § 81 Abs. 1 FamFG flexiblen Kostenverteilung im Wege einer Ermessensentscheidung begründet wird (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 9 ff., zu den "Kosten dieses Antrags", Rn. 12, mit zustimmender Anmerkung Kroiß, ZEV 2022, 287 f.; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 9, 12; OLG Köln FGPrax 2012, 282 [juris Rn. 12]; aus dem Schrifttum Gierl in Burandt/ Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 241; Feskorn in Prütting/ Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 8; Mayr in jurisPK-BGB 10. Aufl. § 2353 9 10 - 6 - Rn. 88; M. Weber in BeckOK FamFG § 81 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2024]; Zimmermann in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 352e Rn. 102). cc) Der Senat hat diese Frage zuletzt offengelassen (vgl. Senatsbe- schluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 10). Sie ist im Sinne der letztgenannten Auffassung zu beantworten. Einer erstinstanzli- chen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht ein weites Ermessen ein- geräumt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, ZEV 2016, 95 Rn. 11). Zwar wurde die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthal- tene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Betei- ligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO m.w.N.). Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demje- nigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind. Anders als für die Ge- richtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt (vgl. 11 12 - 7 - BT-Drucks. 16/6308 S. 215 noch zur KostO), bedürfte es, sollte der An- tragsteller auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben , insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14, juris Rn. 20 f.; OLG Jena, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13, juris Rn. 23; OLG München FGPrax 2010, 307 [juris Rn. 22]; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 9), in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO Rn. 16). Der schlichten Entscheidung einer "kostenpflichtigen" Antrags zurückweisung ist eine derartige Ermessensausübung zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht zu entnehmen. Eine generelle Auslegung der kostenpflichtigen Zurückweisung eines Antrags als Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche dagegen der im Zivilprozessrecht bestehenden starren Kostenregelung des § 91 ZPO. Diese soll aber im Verfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit gerade nicht gelten. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG er- möglicht und gebietet vielmehr eine flexible Kostenverteilung (vgl. OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 15; OLG Düsseldorf ZEV 2021, 263 Rn. 12). (1) Ein Einschluss außergerichtlicher Kosten ergibt sich nicht aus einem Rückgriff auf die Definition des Begriffs der "Kosten" anhand von § 80 Satz 1 FamFG (a. A. OLG Brandenburg MDR 2023, 443 [juris Rn. 10 f.]; OLG Hamm ErbR 2019, 706 [juris Rn. 9]). Danach gehören zu den Kosten zwar neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendunge n der Beteiligten. Daneben ist aber auch der Wortlaut des die Kostengrun- dentscheidung selbst regelnden § 81 FamFG zu berücksichtigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von der Erhebung "der 13 14 - 8 - Kosten" absehen. Dies bezieht sich nur auf die Gerichtskosten (BT-Drucks. 16/6308 S. 215 re. Sp.; vgl. Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 15); auf den Anfall außergerichtlicher Kosten der Beteiligten hat das Gericht naturgemäß keinen Einfluss. Angesichts dieser Bedeutungsdifferenz ist insbesondere vor dem Hintergrund der Besonder- heit der Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus der schlichten Begriffsdefinition in § 80 Satz 1 FamFG kein konkreter Wille des Nachlassgerichts abzuleiten, mit der "Kostenpflicht" auch die Ersta t- tung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten an zuordnen (vgl. auch OLG München ZEV 2022, 285 Rn. 14). (2) Eine weitere Besonderheit von Verfahren der freiwilligen Ge- richtsbarkeit besteht darin, dass sie nicht immer kontradiktorisch geführt werden. Die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten setzt aber voraus, dass an der Angelegenheit mehrere Personen mit gegensätzlichen oder unterschiedlichen Interessen beteiligt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - V ZB 111/12, juris Rn. 5; BayObLG NJW-RR 1993, 848 [juris Rn. 12] zu § 13a FGG a.F.; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 5). Nur wenn die Be- teiligten unterschiedliche Entscheidungen anstreben, kann es Aufgabe des Gerichts sein, über einen Ausgleich der ihnen jeweils entstandenen Aufwendungen zu entscheiden (vgl. Feskorn aaO). Würde aber in einem nicht näher begründeten Kostenausspruch über die kostenpflichtige Zu- rückweisung eines Antrags eine Kostengrundentscheidung auch bezüg lich der außergerichtlichen Kosten gesehen und die Anordnung einer Erstat- tungspflicht gegenüber den übrigen Beteiligten bejaht, führte dies - mangels wiederum nur durch Auslegung herbeizuführender Unterschei- dung der Beteiligten nach ihrer Interessenrichtung - dazu, dass der An- tragsteller auch die Kosten der ihn unterstützenden Beteiligten zu tragen hätte. Daraus folgte eine sogar weitergehende Kostentragungspflicht des 15 - 9 - Antragstellers als im Rahmen einer gebundenen Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit gemessen am Obsiegen und Unterliegen nach § 91 Abs. 1 ZPO, wo gemäß § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ein die obsiegende Hauptpartei unterstützender Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen hat. (3) Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten weiterer Betei- ligter ergibt sich aus der "kostenpflichtigen" Antragszurückweisung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Ausspruch sinnlos wäre, be- zöge er sich nur auf die Gerichtskosten, weil sich die Haftung des Antrag- stellers insoweit ohnehin aus § 22 Abs. 1 GNotKG ergäbe (so aber Schnei- der, NJW-Spezial 2021, 189). Der Ausspruch ist jedenfalls dazu geeignet, zu verdeutlichen, dass das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und damit einem Antrag auf Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG vorzubeugen, der voraussetzt, dass eine Kostenentscheidung im Aus- gangsbeschluss versehentlich übergangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 zu § 321 ZPO; OLG München NJW-RR 2012, 523 [juris Rn. 16]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 246). Im Übrigen wird durch den Aus- spruch, dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird, auch klar- gestellt, dass das Gericht nicht von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG Gebrauch gemacht hat, von der Erhebung der Kosten abzusehen. 16 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Senats- beschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, juris Rn. 20; BGH, Be- schluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 21). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.04.2023 - 15 VI 648/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2024 - I-3 Wx 191/23 - 17