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Beschluss

15 VI 648/21

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG1:2023:0420.15VI648.21.00
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Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts S. vom 27.09.2022 von dem Antragsteller

4.142,99 EUR - viertausendeinhundertzweiundvierzig Euro und neunundneunzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.09.2022 an den Antragsgegner zu erstatten.

Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
sind auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts S. vom 27.09.2022 von dem Antragsteller 4.142,99 EUR - viertausendeinhundertzweiundvierzig Euro und neunundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.09.2022 an den Antragsgegner zu erstatten. Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. .