Entscheidung
4 StR 486/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270125B4STR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270125B4STR486.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 486/24 vom 27. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Ja- nuar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 3. Juni 2024 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die er- weiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 76.700,00 € angeordnet sowie Tatmittel eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi- 1 - 3 - sion des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Einziehungsausspruch hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten die erweiterte Ein- ziehung sichergestellten Bargelds gemäß § 73a Abs. 1 StGB angeordnet hat. a) Nach den Feststellungen stellten die Ermittlungsbehörden im Rahmen der Festnahme des Angeklagten am 31. Mai 2023 Bargeld im Wert von 76.700,00 € sicher, welches er in einem Koffer mitführte. Die Barmittel hatte der Angeklagte aus nicht konkret feststellbaren Betäubungsmittelverkäufen erlangt. Die Strafkammer ist „in Anbetracht des zeitlichen Abstands zur letzten Tat“ davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Geldmittel nicht durch eine der verfah- rensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten erlangte. b) Dies vermag die gegen den Angeklagten angeordnete erweiterte Ein- ziehung des sichergestellten Bargelds nicht zu tragen. aa) Die erweiterte Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Tat stammen, setzt voraus, dass diese (oder ein Surrogat) bei der Begehung der abgeurteilten Anknüpfungstat im Vermögen des 2 3 4 5 6 - 4 - Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF BT-Drucks. 11/6623, S. 4, 8). Dies gilt nicht nur für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73a, 73c StGB; vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 14. November 2024 – 3 StR 289/23 Rn. 54; Beschluss vom 27. Juli 2023 – 3 StR 132/23 Rn. 13; Urteil vom 22. September 2022 – 3 StR 238/21 Rn. 13; Beschluss vom 25. Mai 2022 – 4 StR 114/22 Rn. 18; Urteil vom 16. De- zember 2021 – 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschluss vom 19. August 2021 – 5 StR 238/21 Rn. 4; Beschluss vom 4. März 2021 – 5 StR 447/20 Rn. 10), sondern auch für die erweiterte Einziehung noch vorhandener Taterträge (§ 73a Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 2 StR 484/23 Rn. 14; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 501/23 Rn. 5; Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 3/23 Rn. 12; Beschluss vom 18. Juni 2024 – 4 StR 450/23 Rn. 11; Be- schluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22 Rn. 6; krit. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 3 StR 132/23 Rn. 13 ff.). Dem Gesetz sind insoweit unterschiedliche Anordnungsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Vielmehr decken sich – ebenso wie im Rahmen der Einzie- hung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB – die Zugriffsobjekte bei der gegen- ständlichen und der ggf. an ihre Stelle tretenden wertmäßigen Einziehung (vgl. auch bereits BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 4 StR 76/12 Rn. 6 zu § 73d StGB aF). Abgeschöpft werden kann somit auch im Wege der erweiterten (ge- genständlichen) Einziehung von Taterträgen nur das illegal Erlangte, das der An- geklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das später Erlangte unterfällt der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22 Rn. 6 mwN). 7 - 5 - bb) Das Landgericht hat diese Maßgaben aus dem Blick verloren und nicht geprüft, ob die nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogenen Geldmittel zumindest wäh- rend der zuletzt begangenen abgeurteilten Tat schon im Vermögen des Ange- klagten vorhanden waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 5 StR 238/21 Rn. 4; s. zudem zur Einziehung von Bargeld BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 – 3 StR 251/93 Rn. 7). Die Ausführungen der Strafkammer im Rah- men der Beweiswürdigung gehen vielmehr dahin, dass der Angeklagte erst nach den abgeurteilten Straftaten die sichergestellten Erträge aus anderen rechtswid- rigen Taten vereinnahmte. Deshalb vermag auch die Anknüpfungstat im Fall II. 8. der Urteilsgründe, bei der das Kokain wenige Tage vor der Festnahme des An- geklagten übergeben worden ist, die Annahme von dessen rechtzeitiger Verfü- gungsgewalt über das eingezogene Bargeld nicht zu tragen. Damit kommt es hier nicht mehr darauf an, dass die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung zur Herkunft des sichergestellten Bargelds den engen zeitlichen Zusammenhang zur vorstehend genannten Tat nicht bedacht hat. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Anordnung über die erweiterte Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das neue Tatgericht davon überzeugen, dass der Angeklagte das in Rede stehende Bargeld (teilweise) aus den abgeurteilten Taten erlangt hat, steht der Einziehung der Taterträge nach § 73 StGB (oder deren Wertes 8 9 10 11 - 6 - nach §§ 73, 73c StGB) hier das tatbezogene Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 25; Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 324/23 Rn. 8; s. zur Verrechnung im Vollstreckungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Novem- ber 2024 – 3 StR 289/23 Rn. 52 mwN). Die – gegenüber §§ 73, 73c StGB subsidiäre – Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB ist hingegen im neuen Rechtsgang auch insoweit anwendbar, wie nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht aufklärbar ist, ob die Vermögenswerte aus den Anknüpfungs- oder aus anderen Taten stammen, die Herkunft aus rechts- widrigen Taten aber feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 – 3 StR 238/21 Rn. 8; Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 108/22 Rn. 4; jeweils mwN). Ließe sich für diesen Fall (oder bei einer Überzeugungsbildung von der sicheren Herkunft aus anderen rechtswidrigen Taten) das weitere Erfordernis des § 73a Abs. 1 StGB nicht belegen, dass die Barmittel zumindest bei der Begehung der letzten abgeurteilten Tat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vor- handen waren, wird das neue Tatgericht zu erwägen haben, ob insofern die 12 - 7 - Voraussetzungen des – seinerseits gegenüber § 73a StGB subsidiären – § 76a Abs. 4 StGB i.V.m. § 435 StPO vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BGH, Be- schluss vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21 Rn. 19 ff.). Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 03.06.2024 ‒ 26 KLs-240 Js 314/23-1/24