Entscheidung
4 StR 450/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR450
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR450.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 450/23 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. März 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.12. der Urteils- gründe („angeklagte Taten 16 und 17“) der versuchten ge- werbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist. 2. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorbezeich- nete Urteil im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall als Versuch, Beihilfe zum Diebstahl, gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Betruges sowie wegen Ur- kundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem „Verstoß gegen das Pflichtver- sicherungsgesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Den Angeklagten A. hat die Strafkammer wegen Dieb- stahls in zehn Fällen, davon in drei Fällen als Versuch, sowie wegen Urkunden- fälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher „Stra- ßenverkehrsgefährdung“ und vorsätzlichem „Verstoß gegen das Pflichtversiche- rungsgesetz“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm seine – ausländische – Fahrerlaubnis „für das Gebiet der Bundes- republik Deutschland“ entzogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Ferner hat das Landgericht eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K. hält rechtlicher Nach- prüfung teilweise nicht stand. Der Schuldspruch wegen – vollendeter – gewerbs- mäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird in den Fällen zu II.12. der Ur- teilsgründe (angeklagte Taten 16 und 17) von den – rechtsfehlerfrei getroffe- nen – Feststellungen nicht getragen. Hiernach verbrachte der Angeklagte jeweils einen durch gesondert ver- folgte Dritte betrügerisch erlangten Pkw von Deutschland nach Dänemark, indem 1 2 3 - 4 - er die Fahrzeuge entweder selbst dorthin fuhr oder die Verbringungsfahrt in sei- nem eigenen Pkw begleitete, von wo aus sie veräußert werden sollten. Der An- geklagte kannte die deliktische Herkunft beider Pkw und wollte – gewerbsmäßig handelnd – am Veräußerungserlös partizipieren. Beide Fahrzeuge konnten an ihren Abstellorten gefunden und sichergestellt werden. Der Angeklagte leistete durch das Verbringen der Fahrzeuge Absatzhilfe im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Straftatbestand der ge- werbsmäßigen Hehlerei ist indes – wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst zutreffend ausgeführt hat – nicht vollendet, weil der auch für die Bege- hungsform der Absatzhilfe erforderliche Absatzerfolg ausgeblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 4/19, NStZ-RR 2019, 180). Erfüllt sind in beiden Fällen le- diglich die Voraussetzungen eines – fehlgeschlagenen – Versuchs der gewerbs- mäßigen Hehlerei. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 2. Die für die Taten zu II.12. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten Frei- heitsstrafe) können bestehen bleiben. Die Strafkammer hat eine Strafrahmenver- schiebung in Anwendung von § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geprüft und mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. 3. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung insgesamt nicht stand. Die Urteilsausführungen zu ihrer Begründung leiden unter durchgrei- fenden Darstellungsmängeln. 4 5 6 - 5 - a) Das Landgericht hat die Einziehung einer Vielzahl von körperlichen Ge- genständen, insbesondere von Werkzeugen, Motorrädern und Motorradteilen, Fahrzeugkennzeichen sowie von Mobiltelefonen, angeordnet, die in der Woh- nung des Angeklagten K. und in einer von diesem angemieteten Halle gefun- den und sichergestellt wurden. Die Einziehung hat es teils auf § 74 Abs. 1 StGB, teils auf § 73 Abs. 1 StGB und im Übrigen auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Eine Zuordnung der eingezogenen Gegenstände zu diesen Vorschriften hat die Straf- kammer allerdings nur beispielhaft und zum Teil unter bloß gattungsmäßiger Be- zeichnung der jeweiligen Gegenstände vorgenommen (z.B. „OBD-Zubehör“, „die weiteren Werkzeuge“, „Motorräder und Motorradrahmen“). Anders verhält es sich zwar hinsichtlich eines der eingezogenen Motorräder („BMW RS1200“), bezüg- lich dessen die Einziehung ausdrücklich auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt worden ist, weil die Angeklagten es wie andere Gegenstände „aus den jeweiligen Dieb- stahlstaten“ erlangt hätten. Jedoch steht insoweit nicht sicher fest, ob sich diese Ausführungen in den Urteilsgründen auf das im Einziehungsausspruch (unter An- gabe einer Identifikationsnummer) ausdrücklich bezeichnete Motorrad gleichen Typs beziehen. Denn die Strafkammer hat die eingezogenen Gegenstände im Urteilstenor nur zum Teil konkret, im Übrigen pauschal durch Verweis auf eine in Bezug genommene Liste „nacherfasster“ Gegenstände bezeichnet, die ihrerseits nicht Bestandteil der Urteilsurkunde geworden ist. Diese Tenorierung ist – entge- gen der Auffassung des Generalbundesanwalts – schon für sich genommen rechtsfehlerhaft, weil ein Verweis auf nur bei den Akten befindliche Verzeichnisse den rechtlichen Anforderungen an die Verständlichkeit der Einziehungsentschei- dung aus der Urteilsurkunde selbst nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477/22 Rn. 5 mwN). Sie hat hier auch zur Folge, dass das Urteil im Unklaren lässt, ob das in der Begründung der Einziehungsentschei- dung genannte, aus einer hier verfahrensgegenständlichen Straftat (Fall II.7. der Urteilsgründe, angeklagte Tat 11) herrührende Motorrad dasjenige ist, welches 7 - 6 - im Tenor ausdrücklich aufgelistet ist, oder ob es sich tatsächlich auf der Liste der „nacherfassten“ Gegenstände aus der Halle des Angeklagten K. befinden könnte, während es sich bei dem ausdrücklich genannten um ein anderes Motor- rad desselben Fabrikats handelt. Aufgrund dieser Darstellung kann somit insgesamt nicht zweifelsfrei nach- vollzogen werden, auf welche Rechtsgrundlage das Landgericht welche Teile seiner Einziehungsentscheidung gestützt hat. Auch dies stellt einen Rechtsfehler dar, weil eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Einziehungsentscheidung nicht möglich ist, wenn – wie somit hier – offenbleibt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die betroffenen Gegenstände der Einziehung unterliegen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 2 StR 46/22 Rn. 7 mwN). b) Überdies belegen die knappen und pauschal gehaltenen Ausführungen des Landgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Einzie- hungsvorschriften auch ungeachtet deren zweifelhafter Zuordnung zu den ein- zelnen Gegenständen nicht vollständig. Soweit das Landgericht Werkzeuge und Mobiltelefone als Tatmittel einge- zogen hat, kann den Urteilsgründen ein Beleg dafür, dass es sich bei den sicher- gestellten Gegenständen, auf die sich der Einziehungsausspruch bezieht, gerade um diejenigen handelte, die bei den – in wechselnder Beteiligung der Angeklag- ten begangenen – urteilsgegenständlichen Diebstahlstaten gebraucht worden sind (§ 74 Abs. 1 StGB), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist festgestellt und belegt, dass die Sachen im Eigentum eines der Angeklagten standen und dieser an derjenigen Tat, bei der sie – gegebenenfalls – verwendet wurden, be- teiligt war. Das ihr nach § 74 Abs. 1 StGB zustehende Ermessen hat die Straf- kammer zudem nicht erkennbar ausgeübt. 8 9 10 - 7 - Hinsichtlich des in den Urteilsgründen ebenfalls angeführten § 73a StGB ist nicht belegt, dass die nach Auffassung des Landgerichts hiervon erfassten Gegenstände („Motorräder und Motorradrahmen“, die „nicht nachweislich aus den hier abgeurteilten Taten stammen“) aus anderen rechtswidrigen Taten her- rührten. Die Erwägung des Landgerichts, dass hinsichtlich dieser – ohnehin nur beispielhaft angeführten – Sachen konkrete Anhaltspunkte für eine legale Her- kunft nicht bestünden, lässt unerörtert, warum es sich hierbei nicht um Gegen- stände gehandelt haben kann, die die Angeklagten (legal) erworben haben könn- ten, um durch den Austausch von Teilen die Herkunft gestohlener Motorräder zu verschleiern, wie dies nach der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten A. der Absicht der Angeklagten entsprach und nach den Urteilsfeststellun- gen jedenfalls bei einem entwendeten Kfz (Peugeot Boxer) auch tatsächlich prak- tiziert wurde. Schließlich lässt das Urteil insoweit auch die erforderliche Feststel- lung vermissen, dass die der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterstehenden Sachen bei Begehung der hier abgeurteilten Taten im Vermögen der Angeklagten gegenständlich vorhanden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22 Rn. 6 mwN). c) Der Einziehungsausspruch kann danach insgesamt keinen Bestand ha- ben und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 11 12 - 8 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Maatsch Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 30.03.2023 ‒ I KLs 104 Js 9304/19 (108) 13