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Entscheidung

5 StR 685/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 5 StR 685/18 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. hier: Vorführung des Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U. in der Revi- sionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver- suchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren – unter Aussetzung der Vollstre- ckung dieser Strafe zur Bewährung – (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil rich- ten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt- schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhand- lung nicht für erforderlich. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent- scheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Akten- lage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Um- stände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersicht- 1 2 3 - 3 - lich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklag- ten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effekti- ve Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher