OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII ZR 127/24

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIIZR127.24.0
5mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen. I. 1 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2024 (Kassenzeichen 780024154858) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 18./19. Dezember 2024, ergänzt durch weitere Eingaben vom 20. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025. II. 2 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen. 3 2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen werden die Eingaben des Beklagten nicht gerecht. 4 Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. III. 5 Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz. IV. 6 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). 7 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm