Entscheidung
1 StR 376/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR376
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR376.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/24 vom 28. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. zu 2.: Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) auf dessen Antrag – am 28. November 2024 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos- sen: 1. a) Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. März 2024 wird aa) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerhinterziehung 2012) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; bb) das vorbezeichnete Urteil betreffend den Angeklagten S. aufgehoben, (1) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 10. bis 13. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerhinterziehung 2013 bis 2016) verurteilt worden ist; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten; (2) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamt- strafe. b) Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird als unbegründet verworfen. - 3 - 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbe- zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuer- hinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Re- visionen gegen ihre Verurteilung. 1. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte S. erbrachte unter der Firma R. e.K. (im Folgenden: R. ) Dienstleistungen in den Bereichen Gebäudereinigung, 1 2 3 - 4 - Garten- und Landschaftsbau sowie Winterdienst. Der von ihm angestellte Ange- klagte B. war zuständig für die Akquise von neuen Kunden, das Aus- handeln von Verträgen und die Entgegennahme etwaiger Mängelrügen. Die Auf- träge im Bereich Gebäudereinigung und Gartenpflege konnte der Angeklagte S. mit seinem schwankenden Bestand an geringfügig Beschäftigten bewerk- stelligen. Nach Übernahme des Winterdienstes für große Flächen verschiedener öffentlich-rechtlicher Auftraggeber geriet er jedoch in Personalnöte. Ohnehin war dieses Saisongeschäft nur schwer am Markt konkurrenzfähig und wirtschaftlich kaum rentabel. Der Angeklagte S. ließ die Winterdienste daher durch nicht zur Sozial- versicherung angemeldete Schwarzarbeiter erledigen. In den Jahren 2012 bis 2015 bediente er sich der ihm vom gesondert verfolgten Y. zugeführten Schwarzarbeiter. Daneben zog er ab 2013 zunächst vereinzelt, ab Herbst 2015 in großem Umfang selbst Schwarzarbeiter heran. Zur Plausibilisierung der Schwarzlohnzahlungen stellte er in die Buchhaltung der R. nicht leistungshin- terlegte Abdeckrechnungen aus der vermeintlichen Beauftragung von Subunter- nehmen ein. Die von der R. hierauf geleisteten Zahlungen flossen – ggf. nach Abhebung von den Empfangskonten – an Y. bzw. – insoweit nach Abzug einer Provision – an den Angeklagten S. zurück und dienten der Entlohnung der jeweils eingesetzten Schwarzarbeiter. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Beauftragungen: Betreffend die Jahre 2012 bis 2015 schloss der Angeklagte S. Ver- träge mit sechs Subunternehmen, bei denen es sich tatsächlich um (vermeintlich) von rumänischen Staatsangehörige ohne Deutschkenntnisse geleitete leere Un- ternehmenshüllen ohne eigene Mitarbeiter – in nennenswerter Anzahl – han- delte, hinter denen jeweils Y. stand. Allein dieser organisierte und koordi- nierte die Schwarzarbeiter. Die mittels Abdeckrechnungen geforderten Beträge 4 5 - 5 - in Höhe von insgesamt 2.407.712,15 € bezahlte der Angeklagte S. entweder bar oder per Überweisung auf die Geschäftskonten der Subunternehmen. In den Jahren 2013 bis 2016 erhielt der Angeklagte S. Abdeckrech- nungen des Subunternehmens E. R. (im Folgenden: E. ) im Umfang von 36.000 €, welche für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 26.000 € Eingang in die Buchhaltung der R. fanden. Ausführende der Win- terdienste waren der faktische Geschäftsführer der E. A. sowie vom Angeklagten S. beauftragte unbekannte Schwarzarbeiter. Der Ange- klagte B. fungierte als Ansprechpartner des A. , indem er die- sen über anstehende Einsätze informierte, ihm Anweisungen für die zu räumen- den Flächen erteilte und ihn mit Streusalz ausstattete. Als weiterer „Rechnungs- schreiber“ fungierte im Jahr 2015 das Subunternehmen Ö. , welches – in die Buchhaltung der R. übernommene – Abdeckrechnungen über Winterdienste im Umfang von insgesamt 78.314,23 € ausstellte. Für den Zeitraum ab Herbst 2015 ließ sich der Angeklagte von T. an die W. GmbH vermitteln. In den Jahren 2015 und 2016 beglich die R. so erstellte Rechnungen über insgesamt 650.000 €. Weitere Abdeckrech- nungen über Winterdienste in Höhe von insgesamt über 100.000 € erhielt der Angeklagte S. von der L. GmbH. Diese beglich die R. nur gut zur Hälfte. In den Monaten Dezember 2015 und Februar bis April 2016 enthielt der Angeklagte S. der zuständigen Einzugsstelle Sozialversicherungsabgaben in Höhe von insgesamt 382.904,05 € vor (Fälle II. 1. bis 4. der Urteilsgründe); er verkürzte Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 91.494,58 € und Solidaritätszu- schläge in Höhe von 4.769,86 € (Fälle II. 5. bis 8. der Urteilsgründe). Die aus den Abdeckrechnungen der von Y. gelenkten Subunternehmen sich ergebenden 6 7 8 - 6 - Vorsteuerbeträge machte der Angeklagte S. in Kenntnis dessen, dass er in- soweit zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war, in den Umsatzsteuerjahreser- klärungen für die Besteuerungszeiträume 2012 bis 2016 geltend (Fälle II. 9. bis 13. der Urteilsgründe). 2. Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge betreffend den Schuld- und Strafausspruch in den Fällen II. 5. bis 8. der Urteils- gründe keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten aufgedeckt hat, erweist sich in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe die Strafrahmenbestimmung als rechtsfehlerhaft (hierzu unter b). In den Fällen II. 10. bis 13. der Urteilsgründe ist die Verurteilung wegen lückenhafter Feststellungen aufzuheben (hierzu unter c). Im Fall II. 9. der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO einzustellen (hierzu unter a). Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich (hierzu unter d). a) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 9. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerhinterziehung 2012) verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, weil diese Tat nicht Gegenstand der unverändert zur Haupt- verhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2021 ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2022 – 4 StR 150/22 Rn. 2 und vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 Rn. 2). Gegenstand der Anklage sind lediglich die zugunsten des Einzelunternehmens R. begangenen Umsatzsteuerhinter- ziehungen hinsichtlich der Besteuerungszeiträume 2013 bis 2016 (Fälle II. 10. bis 13. der Urteilsgründe). 9 10 - 7 - b) In den Fällen II. 1. bis 8. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ge- mäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 53 StGB und wegen Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB in jeweils vier Fällen. Die Strafzumes- sung hingegen erweist sich in den vier Fällen der Zuwiderhandlung gegen § 266a StGB als rechtsfehlerhaft. aa) Zum Schuldspruch in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe ist wie folgt ergänzend auszuführen: Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Soweit § 266a Abs. 2 StGB voraussetzt, dass der Taterfolg des Vor- enthaltens von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch die unrichti- gen oder unvollständigen Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder das In-Unkenntnis-Lassen der Einzugsstelle über solche Tatsa- chen („dadurch“) eingetreten sein muss, ist nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zwischen den das Unrecht des Tatbestands prägenden Tat- handlungen und dem Vorenthalten als deren Folge keine strikte äquivalente Kau- salität in dem Sinne erforderlich, dass der Arbeitgeber ohne die Tathandlung – also bei ordnungsgemäßen Angaben – die Beiträge gezahlt haben müsste. Der Zusammenhang ist vielmehr, wie im Fall des gleichlautenden § 370 Abs. 1 AO, funktional zu verstehen (BGH, Beschluss vom 11. August 2011 – 1 StR 295/11, BGHR StGB § 266a Abs. 2 Leistungsfähigkeit 1 unter 4.). Insbesondere erfordert die Vorschrift des § 266a Abs. 2 StGB – anders als der Betrugstatbestand des § 263 StGB – keine irrtumsbedingte Verfügung der zuständigen Einzugsstelle über fällige Sozialversicherungsbeiträge. Vielmehr bewirken die Tathandlungen des § 266a Abs. 2 StGB regelmäßig gerade eine durch das Machen falscher An- gaben gegenüber der Einzugsstelle erhöhte Gefahr einer Beitragsvorenthaltung 11 12 13 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2011 aaO). Erklärt sich daher der Arbeit- geber gemäß § 266a Abs. 2 StGB gegenüber der Einzugsstelle über sozialversi- cherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig oder lässt er die Einzugsstelle über solche Tatsachen in Unkenntnis und zahlt er – wie hier – trotz Fälligkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gesamtsozialversi- cherungsbeitrag nicht (§§ 28d, 28e SGB IV), so liegt regelmäßig zugleich der er- forderliche funktionale Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Bei- tragsvorenthaltung vor, weil sich in der Nichtzahlung der Beiträge eine den Tat- handlungen des § 266a Abs. 2 StGB typischerweise anhaftende Gefahr für das Beitragsaufkommen realisiert (zu etwaigen Ausnahmekonstellationen vgl. z.B. Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 266a StGB Rn. 65). Dies entspricht sowohl dem Wortlaut der Norm als auch dem Willen des Gesetzgebers, der § 266a Abs. 2 StGB bewusst an § 370 Abs. 1 AO angelehnt hat und Strafbarkeitslücken schließen wollte, die sich daraus ergaben, dass der Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB stets einen täuschungsbedingten Irrtum voraussetzt (BT-Drucks. 15/2573, S. 28). Auch für § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO genügt es, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch Täuschung für die Steuerver- kürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 Rn. 26 f. mwN). bb) Der Strafausspruch hält in diesen Fällen der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. (1) Das Landgericht hat den vier Fällen des Vorenthaltens und Veruntreu- ens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft 14 15 16 - 9 - den Strafrahmen für einen besonders schweren Fall gemäß § 266a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht „unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthalten“, weil er die Abdeck- rechnungen nicht der Einzugsstelle zur Kenntnis brachte. Die bloße Erfassung der Belege in der Buchhaltung reicht für ein „Verwenden“ nicht aus (BGH, Be- schluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09 Rn. 50; zu § 370 AO: BGH, Ur- teile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04 Rn. 17 und vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23 Rn. 34; Beschlüsse vom 25. Januar 1983 – 5 StR 814/82 Rn. 1, BGHSt 31, 225 und vom 24. Januar 1989 – 3 StR 313/88 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 1). (2) Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen auch nicht ohne Weiteres die Annahme einer Beitragsvorenthaltung in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz gemäß § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB. Mit Verkürzungsbeträgen von 58.316,43 € bis zu 176.918,92 €, mithin je- weils mehr als 50.000 €, ist zwar in allen vier Fällen die Grenze des großen Aus- maßes überschritten (zur Sachgerechtigkeit einer einheitlichen Bestimmung des „großen Ausmaßes“ in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO: vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2015 – 5 StR 352/15 Rn. 21 ff.). Auch ergibt ein – hier nach den Feststellungen naheliegendes – kollusives Zu- sammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Lasten der Solidarge- meinschaft sowie zum Nachteil abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer re- gelmäßig ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie geprägt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 1 StR 126/23 Rn. 16 und vom 29. Oktober 2009 – 1 StR 501/09 Rn. 20). Den Feststellungen lässt sich aber (noch) nicht entnehmen, dass der Angeklagte S. zudem aus grobem Eigennutz handelte, mithin sich bei den Taten in besonders anstößigem Maß vom 17 18 - 10 - Streben nach dem eigenen Vorteil leiten ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 aaO Rn. 18). (3) Ein Rückgriff auf die Regelung des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB, der auch – wie hier – echte, jedoch inhaltlich unrichtige Belege erfasst, für die in den Jahren 2015 und 2016 liegenden Tatzeiträume scheidet aufgrund ihres In- krafttretens erst am 24. August 2017 aus. c) Die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO betreffend die Fälle II. 10. bis 13. der Urteilsgründe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; die diesbezüglichen Feststellungen tragen den Schuld- spruch einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht. So hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die jewei- ligen Umsatzsteuerjahreserklärungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuerver- gütung führten. Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern ver- kürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die Taten – wie hier – die Hinterziehung von Um- satzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen – seien es Um- satzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) – zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueran- meldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt aber die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies 19 20 21 - 11 - erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tat- gericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmel- dung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Falle der Steuervergütung – ob die Finanzbehörden dieser (z.B. konkludent durch Auszah- lung) zugestimmt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 148/20 Rn. 6; vom 20. September 2018 – 1 StR 512/17 Rn. 5 und vom 25. Ja- nuar 2018 – 1 StR 264/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 4 Rn. 4). Hieran fehlt es. Zwar streitet für eine Umsatzsteuerzahllast, dass es sich beim Winterdienst ebenso wie bei der Gebäudereinigung und dem Garten- und Landschaftsbau um personalintensive Gewerbe mit vergleichsweise geringem Materialeinsatz handelt, der Angeklagte mithin nicht über Eingangsrechnungen mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug verfügte, der nach Saldierung die ab- zuführende Umsatzsteuer übersteigen würde. Dessen ungeachtet sprechen die Urteilsgründe aber an mehreren Stellen von der Erlangung eines „steuerlichen Vorteils“ bzw. eines „Umsatzsteuervorteils“ (UA S. 25, 27, 29, 30 und 31), was eine Steuervergütung nahelegt. Damit erlaubt auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keinen Rückschluss auf eine Zahllast oder ein Steuerguthaben. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Einer Aufhebung der zugehörigen Fest- stellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das Landgericht wird ergänzende Feststellungen zu einer Zahllast oder einem Steuerguthaben zu treffen haben. d) Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis 4. sowie II. 9. bis 13. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. e) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 22 23 24 - 12 - aa) Bei der Strafzumessung in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe wird das neue Tatgericht – wie stets – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur zu bewerten haben, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Regel- beispiels nach § 266a Abs. 4 Satz 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung auf Grund mildernder Umstände die Regelwirkung entfällt und deshalb der Nor- malstrafrahmen anzuwenden ist, sondern auch, ob, ohne dass ein Regelbeispiel erfüllt ist, besondere erschwerende Gesichtspunkte einen unbenannten beson- ders schweren Fall gemäß § 266a Abs. 4 Satz 1 StGB begründen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20 Rn. 18 f.). bb) Bei der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Härteausgleich nicht zu gewähren ist, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte Geld- strafe handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 18 mwN). Dem steht auch nicht das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Die Vorschrift verbietet nur, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten geändert wird, und hat nicht zur Folge, dass die Auffassungen und Wertungen, die der ange- fochtenen, aber aufgehobenen Entscheidung zu Art und Höhe der Rechtsfolge zugrunde lagen, das neue Tatgericht in irgendeiner Form binden. Dieses hat viel- mehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (aufgehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre. Hierbei hat es nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen die Einordnung der Tat inner- halb des Strafrahmens vorzunehmen und ist lediglich im Ergebnis an die durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gezogene Obergrenze gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99 Rn. 6, BGHSt 45, 308). 25 26 - 13 - 3. Die Revision des Angeklagten B. hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Urteilsfeststellungen tragen eine Ver- urteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung in vier Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27, 53 StGB nicht (hierzu unter a). Zudem hat das Landgericht betreffend den Angeklagten B. eine rechtsstaatswid- rige Verfahrensverzögerung rechtsfehlerhaft verneint (hierzu unter b). a) Individualisierbare Gehilfenbeiträge des Angeklagten B. zu den Umsatzsteuerhinterziehungen des Angeklagten S. in den Monaten De- zember 2015, Februar 2016, März 2016 und April 2016 sind nicht festgestellt. Den Urteilsfeststellungen zufolge wurde der Angeklagte allein im Zusammen- hang mit der Einbindung der E. tätig (UA S. 14, 93, 103). Diese erstellte Rechnungen nur für die Monate Dezember 2015 und März 2016, nicht auch für Februar und April 2016 (UA S. 86 ff.). Dass der Angeklagte in jenen beiden Mo- naten Gehilfenbeiträge betreffend die durch Abdeckrechnungen der E. ver- schleierten Schwarzlohnzahlungen erbrachte, ergibt sich schon aus diesem Grund nicht. Hinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten im Monat Dezember 2015 sind die Feststellungen insoweit widersprüchlich, als die tabellarische Dar- stellung auf UA S. 86 eine Rechnung der E. über 2.201,50 € erfasst, diese nach den Feststellungen auf UA S. 29 jedoch vom 23. November 2015 datiert, sich mithin nicht auf Arbeiten im Dezember 2015 beziehen kann. Gleiches gilt in Bezug auf eine Beteiligung im Monat März 2016, hinsichtlich dessen die tabella- rische Darstellung auf UA S. 87 zwei Rechnungen der E. über 9.377,20 € und 2.457,52 € aufführt, die weiteren Feststellungen auf UA S. 30 jedoch der erstgenannten Rechnung ein Erstellungsdatum schon vom 25. Februar 2016 zu- weisen. Die genannten Widersprüche werden in den Urteilsgründen nicht aufge- löst. 27 28 - 14 - Der Senat hebt auch die Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht in Bezug auf den Angeklagten B. zudem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) verneint. Zwar erfuhr der Angeklagte von dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erst im Rah- men seiner Beschuldigtenvernehmung am 8. September 2020 und damit deutlich später als der Angeklagte S. (zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – 6 StR 407/22 Rn. 11). Weniger als ein Jahr nach der Beschuldigtenvernehmung ist am 1. Juli 2021 die Anklage erhoben worden, was bei einem derart umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren nicht zu bean- standen ist. Das Landgericht hat aber übersehen, dass auch betreffend den An- geklagten B. das Verfahren von Ende September 2021 bis Ende 2022 wegen Personalknappheit und vorrangig bearbeiteter Eil- und Haftsachen nicht gefördert werden konnte. Hierin liegt ein dem Staat zurechenbarer Verstoß ge- gen das Beschleunigungsgebot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 3 StR 377/23 Rn. 6; vom 12. Januar 2022 – 6 StR 590/21 Rn. 1 und vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20 Rn. 6). Des Weiteren war der Angeklagte B. ebenso wie der Angeklagte S. von der siebenmonatigen Verfahrens- verzögerung zwischen März und Oktober 2023 betroffen, welche aus der Aus- setzung der Hauptverhandlung resultierte, die ihrerseits auf justizseitige Ver- säumnisse zurückzuführen war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – 3 StR 39/05 Rn. 17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 24). Dennoch hat das Landgericht diesen Umstand allein beim Angeklagten S. berücksichtigt. 29 30 - 15 - Das Landgericht wird daher das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Ver- fahrensverzögerung betreffend den Angeklagten B. erneut zu prüfen haben. Hierbei wird es zu erörtern haben, ob die bloße Feststellung einer rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation ausreichend oder eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsabschlags von der verhängten Frei- heitsstrafe vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Hagen, 13.03.2024 - 71 KLs - 300 Js 291/21 - 5/21 31