Beschluss
1 StR 264/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Vollendung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen muss festgestellt werden, ob die Anmeldung zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt hat und im letzteren Fall, ob die Finanzbehörde zugestimmt hat.
• Revisionsrechtliche Aufhebung einzelner Schuldsprüche wegen unvollständiger Feststellungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenmaßes nach sich ziehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne die aufgehobenen Einzelstrafen ein niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.
• Ergänzende Feststellungen des Tatrichters zu Inhalt und Wirkung von Steueranmeldungen sind für die erneute Verhandlung erforderlich; insoweit kann auch die Frage der Verfolgungsverjährung zu prüfen sein.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Vollendung der Hinterziehung von Umsatzsteuer • Für die Vollendung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen muss festgestellt werden, ob die Anmeldung zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt hat und im letzteren Fall, ob die Finanzbehörde zugestimmt hat. • Revisionsrechtliche Aufhebung einzelner Schuldsprüche wegen unvollständiger Feststellungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenmaßes nach sich ziehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne die aufgehobenen Einzelstrafen ein niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. • Ergänzende Feststellungen des Tatrichters zu Inhalt und Wirkung von Steueranmeldungen sind für die erneute Verhandlung erforderlich; insoweit kann auch die Frage der Verfolgungsverjährung zu prüfen sein. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtete sich seine Revision. Das Landgericht hatte festgestellt, der Angeklagte habe in Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht; es bezifferte die vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer mit insgesamt 92.503,52 Euro. Es wurde nicht klar festgestellt, ob die betreffenden Erklärungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben und ob eine etwaige Vergütung von der Finanzbehörde genehmigt wurde. In sieben konkret bezeichneten Fällen (II.5. Nr. 1–7) bemängelt der Senat die Unvollständigkeit der Feststellungen zur Tatvollendung. • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt; der Senat hebt diese Verurteilungen in den Fällen II.5. Nr. 1–7 auf, weil die Feststellungen zur Tatvollendung fehlen. • Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich nicht nur um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt; Vollendung setzt eine Verkürzung oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils voraus (§ 370 Abs. 1 AO). • Bei Abgabe unzutreffender Umsatzsteueranmeldungen hängt die Vollendung davon ab, ob die Anmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zur Folge hatte; bei Vergütung ist zusätzlich erforderlich, dass die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 AO). • Das Urteil enthielt Feststellungen zu Art der Rechnungen (Scheinrechnungen, Scheinselbständigkeit) und zur Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), jedoch fehlten Angaben, ob die jeweiligen Anmeldungen eine Zahllast oder Vergütung ausgewiesen haben; deshalb ist eine Nachprüfung der Tatvollendung nicht möglich. • Wegen der Aufhebung der einzelnen Schuldsprüche sind auch die entsprechenden Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diese Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. • Die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF bleiben unaufgehoben, jedoch sind für die neue Verhandlung ergänzende Feststellungen zu den betroffenen Umsatzsteuererklärungen und -anmeldungen sowie gegebenenfalls zur Verjährung (§ 78 Abs. 1 StGB) erforderlich. Der Senat hebt das Urteil im Umfang der Verurteilungen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Fällen II.5. Nr. 1–7 sowie den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Die Revision ist insoweit erfolgreich; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Für die neue Verhandlung sind insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, ob die jeweiligen Steueranmeldungen eine Zahllast oder eine Steuervergütung ergeben haben und, bei Vergütungen, ob die Finanzbehörde zugestimmt hat, sowie ggf. die Verjährungsfrage zu prüfen. Die bereits getroffenen Feststellungen zu Scheinrechnungen und Nichtvorsteuerabzugsberechtigung bleiben bestehen, können aber ergänzt werden; über die Kosten des Rechtsmittels hat das Revisionsgericht ebenfalls zu entscheiden.