Entscheidung
3 StR 377/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR377.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 377/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. No- vember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 9. Mai 2023 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bean- standet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgrei- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt im Ergeb- nis auch für die Strafzumessung. Zwar hat das Landgericht am Ende der im Rah- men der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten genannten Gesichts- punkte angeführt, dieser habe trotz erklärten Therapiewillens von einer Therapie- möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Hiermit wird letztlich in nicht zulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes negativ gewertet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75). Indes ist auszuschließen, dass sich dies hier auf die Strafe ausgewirkt hat, weil die Erwä- gung lediglich die Gesamtstrafe betrifft, die insgesamt 39 Einzelstrafen straff zu- sammengefasst worden sind und die Strafkammer eine Vielzahl weiterer Um- stände herangezogen hat. 2. Die Verfahrensrüge, mit der eine verzögerte Bearbeitung durch das Landgericht geltend gemacht wird, hat Erfolg und führt zu einer Kompensations- entscheidung durch den Senat. a) Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Ablauf zugrunde: Der Angeklagte erfuhr am 29. April 2019 im Zusammenhang mit seiner Festnahme von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Der zunächst ge- gen ihn vollzogene Haftbefehl wurde am 4. Juni 2019 unter Auflagen außer Voll- zug gesetzt und schließlich am 3. November 2021 aufgehoben. Das Landgericht ließ die Anklage vom 17. September 2019 mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 zur Hauptverhandlung zu. Im März 2020 hielt der Vorsitzende der Strafkammer in einer Verfügung fest, dass derzeit wegen laufender Umfangsverfahren und vorrangiger Haftsachen eine Terminierung nicht in Betracht komme. Laut einem Vermerk aus April 2020 dauere die Situation an; auch die aufgrund der Corona- 2 3 4 5 - 4 - Pandemie gebotene Beschränkung von Kontakten auf das Notwendigste stehe derzeit einer Terminierung entgegen. Der Vorsitzende bestimmte im April 2023 Termine zur Hauptverhandlung, die am 9. Mai 2023 mit dem Urteil endete. b) Vor diesem Hintergrund liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö- gerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Der als Begründung für die Verfah- rensdauer im Wesentlichen herangezogene Umstand, dass andere Haftsachen vorrangig zu bearbeiten seien, rechtfertigt gegenüber dem Angeklagten keine verzögerte Sachbehandlung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 115/20, juris Rn. 5 mwN; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 Rn. 36). Soweit erhebliche Kontaktbeschrän- kungen während der Covid-19-Pandemie einen tragfähigen Grund für eine Ver- fahrensverzögerung darstellen können, betreffen sie lediglich einen geringen Teil der Zeit, in der das Verfahren nicht betrieben wurde. Danach besteht angesichts der konkret gegebenen Umstände eine der Justiz anzulastende Verfahrensver- zögerung von rund zwei Jahren. c) Die auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 29 ff.) für die Verzögerung gebotene Kompen- sation von hier einem Monat nimmt der Senat selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - 1 StR 132/20, juris Rn. 7; vom 1. Dezember 2020 - 2 StR 384/20, StV 2021, 355 Rn. 10). Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich während eines Teils der Verfahrensdauer noch durch den außer Vollzug gesetzten Haft- befehl belastet war. 6 7 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Ri‘inBGH Dr. Hohoff befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 09.05.2023 - 1 KLs 2070 Js 3461/19 8