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Leitsatz

IV ZR 263/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124UIVZR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124UIVZR263.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 311b Abs. 5, § 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 a.F. Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (= 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F.) unwirksamen Pflicht- teilsverzichtsvertrages als Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil gemäß § 311b Abs. 5 BGB (hier: verneint). BGH, Urteil vom 20. November 2024 - IV ZR 263/23 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2024 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Revisionsstreitwert wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Amtspflichtverlet- zung als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der verwitwete Vater der Klägerin (im Folgenden: Erblasser) setzte diese in einem notariellen Testament vom 14. Dezember 2005 als Hofes- und Alleinerbin ein. Er war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, bei dem es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Am 6. Februar 2006 beurkundete der Beklagte eine als Pflicht- teilsverzichtsvertrag bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Erblasser ("Beteiligter zu 1."), seiner weiteren Tochter ("Erschienene zu 2.") und der Klägerin ("Erschienene zu 3."). Darin hieß es unter anderem: 1 2 - 3 - "§ 1 Die Erschienene zu 2. verzichtet gegenüber dem Beteiligten zu 1. für sich und ihre Abkömmlinge […] auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 1. nimmt diesen Verzicht an. […] § 4 […] 1. Die Erschienene zu 2. erklärt sich hinsichtlich des hier bezeich- neten Hofes für abgefunden und verzichtet endgültig und unwi- derruflich auf die Geltendmachung weitergehender Abfin- dungsansprüche gemäß § 12 der Höfeordnung aus Anlass der notariellen Erbeinsetzung meiner Schwester […]. […] 2. Zum Zwecke der Abfindung für die hofes- und hofesfreien An- sprüche verpflichtet sich die Erschienene zu 3. an die Erschie- nene zu 2. einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EURO […] zu zahlen. […] Ich, die Erschienene zu 2. erkläre mich damit einverstanden, dass dieser Betrag für meinen etwaigen Nachabfindungsan- spruch gemäß § 13 HöfeO anzurechnen ist. 3. Der vorbezeichnete Verzicht erstreckt sich unter der nachfol- genden Maßgabe auch auf Ergänzungsabfindungsansprüche gemäß § 13 Höfeordnung, über dessen Inhalt ich ausführlich belehrt wurde. […] 4. Der vorbezeichnete Verzicht richtet sich an die Beteiligten zu 1. und 3. 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 - 4 - 5. Die Beteiligten zu 1. und 3. erklären hiermit jeder für sich die Annahme vorstehender Verzichtserklärung. […]" Bei der Beurkundung war der Erblasser nicht anwesend, sondern wurde durch eine Mitarbeiterin des Beklagten vollmachtlos vertreten. Der Erblasser erteilte dazu später seine Genehmigung mit vom Beklagten be- glaubigter Unterschrift. Der Betrag von 30.000 € wurde 2006 an die Schwester der Klägerin gezahlt. Der Erblasser verstarb am 14. September 2020. Danach forderte die Schwester der Klägerin diese unter Hinweis auf eine Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages auf, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Klägerin verlangte erfolglos vom Beklagten, sie von den Pflichtteilsan- sprüchen freizustellen, und zahlte einen Abschlag von 100.000 € an ihre Schwester. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klä- gerin mit ihrer am 7. Dezember 2021 erhobenen Klage die Feststellung verlangt, dass der Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der daraus entstehe, dass der von ihrer Schwester in der Urkunde des Beklagten er- klärte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht, die Abfindungserklä- rung hinsichtlich § 12 Höfeordnung und die Erklärung hinsichtlich § 13 Höfeordnung unwirksam seien. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 14 15 16 17 18 19 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2023, 684 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin die sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Amtspflichten dadurch fahrlässig verletzt hat, dass er bei der Beurkundung die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. - ab dem 1. Januar 2023 § 2347 Satz 1 BGB - übersehen und eine Beurkundung unter Beteiligung eines vollmachtlosen Vertreters vorgenommen hat. Dies führe zur Nichtigkeit des erbrechtlichen Verfügungsgeschäftes. Die Verzichtsvereinbarung in § 4 Nr. 1 und Nr. 3 des Vertrages sei ebenfalls unwirksam; dies folge je- denfalls aus § 139 BGB. Die Klägerin gehöre zum Kreis der durch die no- tariellen Amtspflichten geschützten Personen und habe hinreichend dar- getan, dass ihr aufgrund der Pflichtverletzung ein kausaler Vermögens- schaden entstanden sei. Dieser bestehe darin, dass sie aufgrund der Un- wirksamkeit der Verzichtserklärungen Pflichtteilsansprüchen und Ansprü- chen aus der Höfeordnung ausgesetzt sei, welche die bereits gezahlten 30.000 € bei weitem überstiegen. Der Schaden entfalle auch nicht deswe- gen, weil die Klägerin gegen ihre Schwester einen schuldrechtlichen An- spruch darauf hätte, auf die Geltendmachung ihrer erbrechtlichen Ansprü- che zu verzichten. Sofern ein Kausalgeschäft einen solchen Anspruch be- gründet hätte, wäre seine Erfüllung mit dem Tod des Erblassers unmöglich geworden. Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, als die Klägerin ihre Klage erhoben habe. Der Scha- densersatzanspruch sei nicht vor dem Tode des Erblassers entstanden, 20 21 - 6 - weil sie zuvor keinen Schaden erlitten habe. Der Erblasser sei nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt gewesen und hätte eine andere Person als Alleinerbin einsetzen können. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein fahrlässiger Beurkundungsfehler unterlaufen ist, indem er entgegen § 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. - jetzt § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB - einen Pflichtteilsverzicht mit dem nicht persönlich anwe- senden Erblasser beurkundete. Eine Genehmigung der Erklärung der voll- machtlosen Vertreterin durch den Erblasser war nicht möglich; auch eine spätere Annahme des unter Anwesenden abgegebenen Vertragsangebots der Verzichtenden war ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezem- ber 1995 - IX ZR 242/94, ZEV 1996, 228 [juris Rn. 24]). Die daraus fol- gende Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem Erblas- ser und der Schwester der Klägerin als abstraktes erbrechtliches Verfü- gungsgeschäft (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11, ZEV 2012, 145 Rn. 14) nimmt auch die Revision hin. Die verletzte Amts- pflicht, bei der Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages die gesetz- lichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten, bestand bereit s des- wegen auch gegenüber der Klägerin, da sie vom Pflichtteilsverzicht be- günstigt war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 aaO [juris Rn. 20]). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klägerin durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden ent- standen ist, für den sie auch nicht anderweitig Ersatz erlangen kann . Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei 22 23 24 - 7 - pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Ver- halten einen formwirksamen Pflichtteilsverzicht entweder zu einem späte- ren Zeitpunkt mit dem persönlich anwesenden Erblasser oder durch Tren- nung des Angebots unter Abwesenden von der Annahme beurkundet hätte. Beim Erbfall wäre dann kein Pflichtteilsanspruch der Schwester ent- standen. Im Vergleich dazu stellt sich die Vermögenslage der Klägerin ohne eine wirksame Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwi- schen ihrer Schwester und dem Erblasser schlechter dar. a) Ein ererbter Anspruch gegen ihre Schwester auf Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB , welcher der Klägerin dieselbe Vermögenslage verschaffen könnte wie durch die Beurkundung beabsichtigt, steht der Klägerin nicht zu. Das Berufungsge- richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsverzicht inzwi- schen nicht mehr zustande kommen kann. Dahingestellt bleiben kann, ob das Erfordernis des persönlichen Geschäftsabschlusses durch den Erb- lasser, das beim Verfügungsgeschäft des Pflichtteilsverzichts zu beachten ist, auch für die Eingehung einer Verpflichtung zum Pflichtteilsverzicht gilt (offenlassend für den Erbverzicht: BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328 [juris Rn. 28 f.]). Die Erfüllung einer zu Lebzei- ten mit dem Erblasser vereinbarten Verpflichtung zum Pflichtteilsverzicht wäre mit dessen Tod unmöglich geworden. Mit dem Tod des Erblassers bestand kein Pflichtteilsrecht mehr, auf das die Schwester der Klägerin hätte verzichten können (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60, 64 [juris Rn. 15]). Vielmehr hatte diese dann bereits 25 - 8 - einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsan- spruch sind in verschiedener Hinsicht voneinander zu unterscheiden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO). Deshalb ist der Geschäftsge- genstand des Erlasses eines Pflichtteilsanspruchs ein ganz anderer als der des Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO S. 65 [juris Rn. 15]). Der Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das seinem Gegen- stand und seiner Eigenart nach nur mit dem Erblasser zu dessen Lebzei- ten abgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO S. 65 [juris Rn. 16]), und erfasst daher allein das Pflichtteils- recht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2023 - IV ZB 26/22, ZEV 2023, 828 Rn. 13). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob der Vertragsurkunde kein Erbschaftsvertrag im Sinne von § 311b Abs. 5 BGB zwischen der Klägerin und ihrer Schwester zu entnehmen ist, der in seinen Rechtsfolgen dem (unwirksam) vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblas- ser entsprochen und daher zu einer identischen Vermögenslage der Klä- gerin geführt hätte. Der Schaden entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihre Schwester hätte, ihr nach dem Erbfall den entstandenen Pflichtteilsanspruch zu erlassen. Eine - allenfalls in Betracht kommende - ergänzende Auslegung darf nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands über die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60, 65 [juris Rn. 17]). Wie oben dargelegt, unterscheidet sich der Pflichtteils- verzicht hinsichtlich seines Geschäftsgegenstands und dessen wirtschaft- licher Bedeutung so wesentlich vom Erlass eines Pflichtteilsanspruchs, 26 27 - 9 - dass eine Auslegung oder Umdeutung des Angebots auf einen Pflichtteils- verzicht in ein Angebot auf Erlass eines Pflichtteilsanspruchs im Allgemei- nen nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO). Für eine - grundsätzlich denkbare (vgl. Senatsurteil vom 13. Novem- ber 1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60, 66 [juris Rn. 18]) - schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Schwester, in der sich Letz- tere verpflichtet hätte, nach dem Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch hin- sichtlich des hoffreien Vermögens geltend zu machen, ist in den Tatsa- cheninstanzen nichts vorgetragen worden. Der Beklagte hat dort nicht be- hauptet, dass die Urkundsbeteiligten bei Vertragsschluss einverständlich von einer solchen Vereinbarung ausgegangen wären. Ausdrückliche Er- wägungen dazu in den Gründen des Berufungsurteils waren daher nicht erforderlich. Aus dem Urkundenwortlaut ist - auch mangels weiterer vorgetrage- ner Anhaltspunkte - nicht zwingend darauf zu schließen, dass die Schwes- ter der Klägerin für den Fall, dass sie gegenüber dem Erblasser nicht wirk- sam auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hat, stattdessen einen Erbschafts- vertrag mit der Klägerin schließen wollte, in dem sie sich dazu verpflichtet, den mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des hof- freien Vermögens zu erlassen. Ein solcher formbedürftiger Erbschaftsver- trag nach § 311b Abs. 5 BGB hätte in der notariellen Urkunde eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Die Urkunde sieht aber allein für die nach der Höfeordnung zu bemessenden Pflichtteilsansprüche in § 4 eine Ver- zichtsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Schwester vor, wäh- rend in § 1 für das Pflichtteilsrecht, das die Vertragsparteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dort nur auf das hoffreie Vermögen beziehen wollten, allein zwischen dem Erblasser und der Schwester ein 28 29 - 10 - Vertrag geschlossen wird. Daher hätten die Parteien des Pflichtteilsver- zichts diesen auch ohne Beteiligung der Klägerin wieder aufheben können. Es hätte eines weitergehenden Ausdrucks in der Urkunde bedurft , um an- zunehmen, dass die Schwester auch eine Vereinbarung mit einem ande- ren Vertragspartner (der Klägerin) über ein anderes Recht (den erst mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch), das zu einem anderen Zeitpunkt (nach dem Erbfall) erlassen werden soll, hatte schließen wollen. Dafür genügt allein der Umstand, dass sich die Klägerin in § 4 Nr. 2 der Urkunde verpflichtet hat, an ihre Schwester zur Abfindung der hofes - und hofesfreien Ansprüche 30.000 € zu zahlen, nicht. Aus den vorgenannten Gründen kommt entgegen der Auffassung der Revision auch eine Umdeu- tung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem Erblasser und der Schwester in eine Vereinbarung nach § 311b Abs. 5 BGB zwischen der Klägerin und ihrer Schwester nicht in Betracht. c) Da keine andere Vereinbarung anstelle des unwirksamen Pflicht- teilsverzichts in § 1 der Urkunde geschlossen wurde, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Vertrag insgesam t, einschließlich der Abfindungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ih- rer Schwester über die Ansprüche aus der Höfeordnung in § 4, nichtig war und auch daraus folgende Schäden zu ersetzen sind. Ein Vertrag kann gemäß § 139 BGB nur dann aufrecht erhalten blei- ben, wenn festgestellt werden kann, dass er auch ohne den nichtigen Teil im Übrigen zu denselben Bedingungen, insbesondere mit derselben Ge- genleistung, abgeschlossen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 36 m.w.N). Ob ein in diesem Sinne einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, hat im Einzelfall der Tatrichter zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 aaO 30 31 - 11 - Rn. 28 m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge- stellt, dass die in § 4 Nr. 2 vorgesehene einheitliche Abfindungszahlung für den Verzicht auf den Pflichtteil aus dem Hofvermögen und dem hofes- freien Vermögen eine untrennbare Verbindung zwischen dem Pflichtteils- verzicht in § 1 und dem Rest des Vertrages schafft. Eine isolierte Aufrecht- erhaltung des in § 4 gegenüber der Klägerin erklärten Verzichts auf An- sprüche aus der Höfeordnung hätte bereits mangels Vereinbarung einer nur auf diesen Teil bezogenen Abfindungszahlung nicht dem Willen der Parteien entsprochen. 3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass der Schadensersatzanspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2021 nicht ver- jährt war. Sowohl die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB als auch die kenntnisunabhängige Verjährungs- frist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB, die hier nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO anwendbar sind, beginnen nicht vor der Entstehung des Anspruchs zu laufen. Der Anspruch der Klägerin entstand jedoch erst mit dem Erbfall am 14. September 2020, da zu diesem Zeitpunkt der Vermö- gensschaden in Gestalt eines um den Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester geminderten Erbes eintrat. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Vermögensschaden der Klägerin nicht bereits mit der fehlerhaften Be- urkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages entstanden ist. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird. Ist ein Vermögens- verlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, VersR 2005, 1695 [juris Rn. 13] m.w.N.). 32 33 - 12 - Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin erst mit dem Erbfall ein Schaden entstanden. Die Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts und der dar- aus folgende Fortbestand des Pflichtteilsrechts ihrer Schwester konnte vor dem Erbfall ihr Vermögen nicht mindern. Bis dahin stand ihr keine Vermö- gensposition zu, die durch das bestehende Pflichtteilsrecht beeinträchtigt werden konnte. Der zukünftige Testamentserbe hat - von hier nicht gege- benen Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament abgesehen - keine gesicherte Rechtsstellung, weil der Erblasser jederzeit anders tes- tieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, ZEV 1996, 228 [juris Rn. 14]). Auch eine ohne das Testament bestehende Stel- lung als gesetzliche Erbin hätte durch eine andere Verfügung des Erblas- sers entfallen können. b) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenom- men, dass die Verjährungsfrist nicht bereits zu laufen begann, als die Schwester der Klägerin nach der Beurkundung 2006 die vereinbarte Zah- lung von 30.000 € erhielt. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Ver- letzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvor- hersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon ent- standen ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, VersR 1993, 1358 [juris Rn. 35] m.w.N.). Ein (Teil-)Schaden ist der Klägerin jedoch 2006 bereits deswegen nicht entstanden, weil nicht festgestellt ist, dass sie selbst diese Zahlung aus ihrem Vermögen geleistet hätte. Etwas an- deres kann auch dem wechselnden Vortrag des Beklagten nicht entnom- men werden, der zunächst übereinstimmend mit der Klägerin vorgetragen 34 35 - 13 - hat, der Erblasser habe diese Zahlung erbracht, um dann ohne Tatsachen- grundlage das, was die Schwester der Klägerin erhalten habe, als Zahlung der Klägerin zu bezeichnen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.09.2022 - 202 O 1126/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2023 - I-11 U 148/22 - - 14 - IV ZR 263/23 Verkündet am: 20. November 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle