IX ZR 242/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Dezember 1995 IX ZR 242/94 ZPO § 256; BNotO § 19; BGB § 147 Notarhaftung bei unwirksamem Erbverzichtsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO § 256; BNotO § 19; BGB § 147 Notarhaftung bei unwirksamem Erbverzichtsvertrag Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein. Erhält jemand den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil, weil ein zuvor von ihm erklärter Erbverzicht infolge eines Notarfehlers unwirksam ist, wird derjenige, der durch den Erbverzicht begünstigt werden sollte, durch den Notarfehler nur dann geschädigt, wenn der andere wegen der Unwirksamkeit seines Verzichts mehr aus dem Nachlaß erhält, als ihm der Erblasser bei wirksamem Verzicht letztwillig zugewandt hätte. Das einem vollmachtlosen Vertreter mündlich oder fernmündlich unterbreitete Angebot ist unter Anwesenden abgegeben. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - IX ZR 242/94 Kz.: L III 1 - § 19 BNotO Problem Die vorliegende Entscheidung enthält eine Reihe von Ausführungen zur Notarhaftung und auch zur Dogmatik von Angebot und Annahme unter Anwesenden. Der beklagte Notar beurkundete einen Vertrag, in dem die Schwester des Klägers auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nach ihren Eltern verzichtete. Für die nicht persönlich anwesenden Erblasser erklärte der Bürovorsteher des beklagten Notars die Annahme des Verzichts. Die Erblasser genehmigten später die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen. Der Bruder der Beklagten hält den Erb- und Pflichtteilsverzicht für unwirksam und begehrt Feststellung, daß der Notar den Schaden zu ersetzen habe. Lösung Der Notar hat hier § 2347 Abs. 2 BGB (keine Vertretung des Erblassers) übersehen und infolgedessen keinen wirksamen Erb- und Pflichtteilsverzicht beurkundet. Der BGH stellt daher in der vorliegenden Entscheidung fest, daß diese Amtspflicht, einen wirksamen Verzichtsvertrag zu beurkunden, auch gegenüber dem nicht am Geschäft beteiligten Bruder der Verzichtenden bestand. Zehn Jahre später erklärte der Erblasser zur notariellen Urkunde des Beklagten nochmals - nunmehr unmittelbar - die Annahme des von seiner Tochter 1981 abgegebenen Angebots. Hier führt der BGH unter dogmatischen Ausführungen zu Fragen des Angebots und der Annahme bei Anwesenden aus, daß diese Annahme nicht zu einem wirksamen Erbverzichtsvertrag führen konnte. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 6/1996 März 1996 53 DNotI-Report 6/1996 März 1996 54 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.12.1995 Aktenzeichen: IX ZR 242/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 53-54 Normen in Titel: ZPO § 256; BNotO § 19; BGB § 147