IV ZR 62/96
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 31. Mai 1996 29 U 55/96 BGB §§ 894, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4, 1368 Ehegattenzustimmung gemäß § 1365 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lichen Nachweis da釦r, daB aus、der Ehe mit der Beteiligten neben der dort aufgefhrten Tochter Sabine keine weiteren Kinder hervorgegangen sind. Zwar sind nach§15 Abs. 1 Satz 1 PStG u.a.瓦nder aus der Ehe sowie von den Ehegatten gemeinschaftlich als 瓦nd angenommene 瓦nder auch im Familienbuch einzutragen. Sind keine 瓦nder im Familienbuch eingetragen, beweist das jedoch nicht, daB aus der Ehe keine 瓦nder hervorgegangen sind. Insoweit schlieBt sich der Senat den Erwagungen der 曲nlich gelagerten Entscheidung des OLG Frankfurt ( OLGZ 1981, 30 , 31) an. Die Entscheidung hangt deshalb allein davon ab, ob das Grundbuchamt eine in 6 ffentlicher Urkunde めgegebene eidesstattliche Versicherung der Beteiligten berUcksichtigen kann, daB keine weiteren als die in dem notariellen Testament namentlich aufgefhrten' ehelichen Kinder vorhanden seien. Diese Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur unterschiedlich beantwortet. Die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt 一 soweit ersichtlich 一 ubereinstimmend die Auffassung, das Grundbuchamt durfe im Rahmen des §35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine zum Nachweis der (negativen) 1証sache des Nichtvorhandenseins weiterer 瓦nder vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die in6 ffent-licher Urkunde abgegeben sei, nicht von vornherein als unbeachtlich zurckweisen, sondern milsse diese Urkunde berUck-sichtigen. Ein Erbschein dilrfe (und mijsse auch stets) ver-langt werden, wenn noch Zweifel verblieben, die U ber die abstrakte M6glichkeit eines anderen Sachverhaltes hinausgingen (OLG ZweibrUcken a.a.O. 5. 410; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411 , 412= Rpfleger 1986, 51 ; BayObLG FamRZ 1974, 384 , 385= DNotZ 1974, 233 ). Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage bisher nicht Stellung genommen (vgl. BGH NJW 1982, 2499 ; DNotZ 1985, 367 ). Seine erstgenannte Entscheidung betrifft den Nachweis der Eiもfolge durch andere 6 ffentliche Urkunden als den Erbschein im Regelungsbereich des §35 Abs. 1 Satz 1 GBO . In der rechtswissenschaftlichen Literatur sind die Auffassungen geteilt (fr eine Bercksichtigung der eidesstattlichen Versicherung: Herrmann in 細血 a.a.O.,§35 Rdnr. 74; Haegele/Sch伽er/Stber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 790 und Fn. 31 f.; Demharter, GBO, 21. Aufl.,§35 Rdnr. 40; dagegen: Mとike姐oth, Gmndbuch化cht, 7. Aufl.,0 35良」nr. 120). Der Senat tritt der Auffassung der Oberlaidesgerichte Frankfurt und Zweibrcken bei. Eine eng am Wortlaut der Vorschritt orientierte Auslegung, die §35 Abs. 1 Satz 2 GBO als abschlieBende Sonderregelung begreift, die in ihrem Anwen-dungsbereich §29 Abs. 1 Satz 2 GBO verdrangt, verfehlte in wesentlichen Bereichen ihr 五el, fr das Berichtigungsver-fahren im Falle der Erbfolge eine Vereinfachung zu schaffen. Nach §35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO kann auf den Erbschein allerdings nicht verzichtet werden, wenn unter Einbeziehung der vo稽elegten eidesstattlichen Versicherung ZWeifel verbleiben, die u ber die めstrakte M6glichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen. In diesen 凡llen hat das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins schon deshalb seine Berechtigung, um der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen des Grundbuchamts und des Nachlagerichts entgegenzuwirken (vgl. OLG Zweibrcken a.a.O. 5. 41 1). Mit出ayN9t 1997 Heft 2 10. BGB§§894, 1365Abs. 1, 1366Abs.4, 1368 伍hegatten-Zustimmung gemぴ§13めBGB) Bei der Abwagung, ob ein unter NieBbrauchsvorbehalt verauBerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Verm6gen, im wesentlichen das gesamte Verm6gen des ver比genden Ehegatten darstellt, ist der Wert des bei der VerauBerung vorbehaltenen NieBbrauchs unberUcksichtigt zu lassen. (Leitsatz der Schr卿eitung) OLG Hamm, Urteil vom 3 1.5.1996-29 U 55/96-,面tgeteilt von Rechtsanwalt G庇nter E. Peine, W証burg-Scherfede Aus dem Tatbestand: Diejetzt 83 Jahre alte Ehefrau des Kl谷gers und der Ki智er heirateten im Jahre 1966. Die Ehefrau war seit 1950 Eigentmerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstticks, das vermietet war. Im Jahr 1980 r甘umte die Ehefrau des Klagers dem Beklagten, ihrem Neffen, VollmachtU ber ihre beiden Konten bei der Volksbank M. ein; es handelte sich um ein Girokonto, auf das die Mietzinsen aus der Vermietung des Hausgrundstcks sowie ihre Rente eingezahlt wurden, sowie um ein Sparkonto. Den Beklagten beauftragte sie zudem mit der Verwaltung des Hauses. Ende 1984 ti bereignete die Ehefrau des Kl谷gers ohne dessen Wissen und Beteiligung das Hausgrundstuck an den Beklagten; ihr wurde ein lebenslangliches unentgeltliches NieBbrauchsrecht bestellt. Der Klager, der erst 1994 von der Grundstcksubertragung Kenntnis erlangte, verlangt die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daB seine Ehefrau wieder als EigentUmerin eingetragen wird. Er hat dazu vorgetragen, das seinerzeitige Rechtsgeschaft sei unwirksam, da es an seiner Zustimmung fehle. Diese sei erforderlich gewesen, da es sich bei dem Grundstuck im wesentlichen um das gesamte Verm6gen seiner Ehefrau gehandelt habe und dies auch dem Beklagten bekannt gewesen sei. Das Landgericht hat die Ki昭e abgewiesen. Die Berufung des Kl谷gers ist zulassig und begrlndet. Aus dem Grたnden: Der Klager hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung,§894 BGB i.V.m.§§1365 Abs. 1, 1366Abs.4, 1368 BGB. Das Grundbuch steht mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, weil der Beklagte zwar als Eigentmer des in Rede stehenden Grundstcks im Grundbuch eingetragen, tatsachlich aber nicht Eigentmer geworden ist. Die Ver加Berung vom 24. 1 1 . 1984 ist nicht wirksam geworden. Bei der Verpflichtung zur U bertragung des Eigentums am Grundstuck handelte es sich um ein Rechtsgeschaft U ber das,,脆rm6gen im ganzen" im Sinne des §1365 Abs. 1 5. 1 BGB . Dieses Rechtsgeschaft ist unwirksam, weil der Klager die gemaB §1365 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung verweigert hat,§1366Abs. 4BGB. 1. Die Voraussetzungen des §1365 Abs. 1 5. 1 BGB sind erfllt. Der 幻ager und seine Ehefrau lebten und leben nach wie vor im Guterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vorschrift greift nicht nur dann ein, wenn das Geschaft auf die Ubertragung des gesamten Verm6gens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Venii6gensgegenstand verauBert wird. der im wesentlichen das ganze Vermhpin Ges verauberers darstellt, und wenn aer Vertragspartner dies weiB oder zu面ndest die Verh組tnisse kennt, aus denen sich dies ergibt ( BGHZ 35, 135 , 143= NJW 61, 1301 ; BGHZ 43, 174, 177= NJW 65, 909 ; BGHZ 77, 293 = NJW 80, 2350 「= MittBayNot 1980, 164 ]). Die Ver加Berung des HausgrundstCks hat nahezu das gesamte Verm6gen der Ehefrau des Klagers er 周孔. Ob der w山.t des Grundstticks 140.000,00 DM oder mindestens 150.000,00 DM betrug, kann dahinstehen, da diesem Wert nur ein unbedeutendes Restverm6gen, im wesentlichen bestehend aus Bankguthaben, gegenuberstand. Der Wert des der Ehefrau des KI醜ers einger加liften NieBbrauchs ist bei der Feststellung des veiもleibenden Vernめgens unbe血cksichtigt zu lassen. Allerdings ist bei der vorzuneh-menden Abw昭ung, ob ein verauBerter Verm6gensgegen-stand, verglichen mit dem restlichen Verm6gen, im wesent-lichen das gesamte Verm6gen des ve直genden Ehegatten darstellt, der W吐t des verauBerten Gegenstandes um die aufihm ruhenden Belastungen zu vermindern ( BGHZ 77, 293 = NJW 80, 2350 『= MittBayNot 1980, 164 ]; PalandtDiederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5). §1365 Abs. 1 BGB hat namlich neben dem Zweck, den Zugewinnausgleich zu sichern, auch den Zweck, die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu schUtzen. Die Eignung eines Verm6gensgegen-standes als wirtschaftliche Grundlage des Familienlebens ist aber von vornherein, also schon vor der VerauBerung, durch auf ihm vorhandene Belastungen beeintrachtigt. Von dieser Situation, also der Ubertragung eines bereits belasteten Verm6gensgegenstandes, unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch in einem entscheidenden Punkt. Der NieBbrauch ist erst im Gegenzug 倣 r die VerauBerung des Grundst恥ks begrndet worden, konnte also die wirtschaftliche Grundlage der Familie nicht von vornherein schmalern (vgl. OLG Celle FamRZ 87, 942 , 943; Palandt-Diederichsen, §1365 BGB, Rdnr. 5; a.A. Staudinger-Thiele,§1365 BGB, Rdnr. 28). DaB die Ehefrau des Klagers mit dem NieBbrauch etwas erhalten hat, dem sicherlich Verm6gensqualitat zukommt, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Da§1365 Abs. 1 BGB nicht darauf abstellt, ob der Ehegatte eine wirtschaftliche EinbuBe erleidet, ist die Vorschrift a uch dann anwendbar, wenn er eine 一 unter Umst加den sogar wirtschaftlich gleichwertige 一 Gegenleistung erhalt ( BGHZ 35, 135 , 145). Nichts anderes gilt hier. Der NieBbrauch ist erst infolge der Ver如Berung 一 wie ein Entgelt 一 an die Stelle des Hausgrundstticks getreten. WUrde man in derartigen Fallen die Anwendb証 keit des §1365 Abs. 1 BGB verneinen, liefe die Vorschrift praktisch leer. Unerheblich ist schlieBlich auch, daB die Familie das HausgrundstUck zur Zeit der Ver加Berung nicht selbst bewohnte, das Haus vielmehr vermietet war, der Ehefrau des Klagers also vor und nach der VerauBerung der Mietzins zufloB und insoweit durch das Rechtsgeschaft keine Ver如derung eingetreten ist. MaBgebend ist n谷mlich allein der objektive Wert des Verm6gensgegenstands, nicht sein Verwendungszweck ( BGHZ 77, 293 , 29g= NJW 80, 2350 , 2351「= MittBayNot 1980, 164]; Palandt-Diederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5; Staudinger-Thiele,§1365 BGB, Rdnr. 28). Der NieBbrauch hat zudem auch deshalb unbercksichtigt zu bleiben, weil seine Verwertbarkeit nahezu ausgeschlossen ist. Er ist gemaB §1059 S. 1 BGB nicht ti bertragbar; lediglich die Austibung kann gemaB §1059 5. 2 BGB einem Dritten U berlassen werden; auch nur dieses Recht auf Austibung kann gep負ndet werden, §857 Abs. 3 ZPO (vgl. Palandt-Bassenge, §1059 BGB, Rdnr. 6). Er erlischt gem論 §1061 5. 1 BGB 血t dem Tod des NieBbrauchers. Sowohl im Falle des Zugewinn§1371 ausgleichs unter Lebenden als auch im Todesfall ( BGB) kann folglich der Ehegatte, der wegen derBe伍edigung seines Anspruchs auf die 脆 rwertung des dem anderen Ehegatten veiもliebenen Verm6gens oder auf eine Zwangsvoll1 OS streckung in dieses Verm6gen angewiesen ist, auf den NieBbrauch jedenfalls unmittelbar nicht zurc聴reifen; seine Ansprche sind folglich durch einen eingeraumten ・NieBbrauch 一 ahnlich wie durch Einraumung eines Wohnrechts 一 nicht geschutzt (vgl. OLG Celle, FamRZ 幻, 942, 943 if.; Palandt-Diederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5). Dies widerspricht dem Schutzzweck des §1365 Abs. 1 S. 1 BGB , der jedenfalls auch dahin geht, den Ehegatten vor einer Ge負hrdung seiner Zugewinnausgleichsansp血che sicherzustellen. Die Ehefrau des Klagers verfgte auch ti ber keine weiteren Verm6genswerte von Bedeutung (wird ausgefhrt). II. Auch die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen sind er伍111. SeIbsiwenn der Beklagte nicht schon positive Kenntnis hinsichtlich der gesamten Verm6gensverhaltnisse der Ehefrau des Klagers, seiner Tante, hatte, so kannte er doch die Verhaltnisse, aus denen sich ergab, daB das Grundstck nahezu ihr gesamtes 脆 rm6gen ausmachte. Dadurch, daB er seit 1980 Kontovollmacht U ber die Konten seiner Tante bei der Volksbank M. hatte und auch regelmaBig die Auszge erhielt, hatte er umfassenden Ubeiもlick tiber ihre Einkommensverli 組tnisse, wuBte also, daB sie nur eine Rente in 助he von gut 600,00 DM und Mietein 姉nfte von 450,00 DM bezog. DaB daraus kein Vernめgen gebildet werden konnte, vielmehr der laufende Lebensunterhalt bestritten werden muBte, liegt auf der Hand und wird zusatzlich dadurch unterstrichen, daB an ぬIlende Renovierungs紅beiten am Haus durch eine Darlehensaufnahme finanziert werden muBten; der Kredit war mit monatlich 300,00 DM zurckzuzahlen. Als Neffe kannte er die gesamten Lebensumstande; er wuBte, d論 seine Tante 姉her zeitweise als Altenpflegerin gearbeitet hatte und auch von daher keine M6glichkeit gehabt hatte, Verm6gen zu bilden; er kannte die gesamten beengten Lehensverhalt血sse. 11.BGB§§1363, 1377, 1427 if. a. F.; GleichberG Art. 8 Abs. 1 (Zur 戒ckwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinsch可り Die ehevertragliche Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft kann nicht rckwirkend auf eine vor der Zeit des Inkrafttretens des Gleichberechtigungsgesetzes vereinbarte GUtertrennung ausgedehnt werden. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.9.1995 一 5 U 67/95 一 12. BGB§§130 Abs. 2, 153, 2346 (Pflichtteilsverzicht nur zu Lebzeiten des Erblassers) Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam geschlossen werden. BGH, Urteil vom 13. 12.1996 一 IV ZR 62/96 一,血tgeteilt von ,団chter am BGH Dr Ma功ぞd Werp Aus dem Tatbestand: Die Klagerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprche geltend. Sie ist die einzige Tochter der am 21.2.1991 verstolもenen Erblasserin. Diese war6 sterreichische Staatsangeh面ge. Auch die Klagerin und der Bek」昭肥 besitzen die ひsterreichische Staatsangeh面gkeit. MittB習Not 1997 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 31.05.1996 Aktenzeichen: 29 U 55/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 107-108 Normen in Titel: BGB §§ 894, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4, 1368