Entscheidung
VIII ZA 15/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124BVIIIZA15
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124BVIIIZA15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 15/24 vom 19. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024 (3 S 13/24) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe: Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Er- folgsaussicht der von dem Beklagten beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Ein- legung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die hier am 7. Oktober 2024 endete, nicht alles getan hat, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer be- dürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbe- gründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftiger- weise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der 1 2 - 3 - Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzu- reichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozess- kostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 13/21, juris Rn. 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Pro- zesskostenhilfeantrag erst am 14. Oktober 2024 bei dem Bundesgerichtshof ein- gegangen ist und dem Antrag überdies die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfor- derliche Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse nebst den notwendigen Belegen nicht beigefügt war. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.01.2024 - 93 C 2942/22 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.09.2024 - 3 S 13/24 - 3