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Entscheidung

VIII ZR 13/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 13/21 vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für eine (Nichtzulassungs-)Be- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2020 - 14 S 9068/20 - Prozesskostenhilfe unter Bei- ordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (hier: 21. Dezember 2020) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einge- legt werden. Zwar kann einer bedürftigen Partei, die innerhalb der (hier: bis 21. Januar 2021) laufenden Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag nebst vollstän- dig ausgefüllten Unterlagen beim Rechtsmittelgericht einreicht, im Fall der Bewil- ligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. An dieser 1 2 3 - 3 - Voraussetzung fehlt es jedoch, weil der Kläger eine vollständig und wahrheitsge- mäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse auf dem dafür vorgesehenen Formular (§ 117 Abs. 1, 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen nicht beigefügt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW- RR 2020, 944 Rn. 6). Zudem ist dem Kläger bereits vom Amtsgericht mangels Bedürftigkeit (im Hinblick auf seinen Immobilienbesitz) Prozesskostenhilfe versagt worden; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es dürfte daher auch an der Bedürftigkeit fehlen. 4 - 4 - Unter diesen Umständen wird der Senat - sofern keine gegenteilige Mittei- lung erfolgt - zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass er nicht auf einer (erhebliche Kosten verursachenden) förmlichen Entscheidung über seine Nicht- zulassungsbeschwerde besteht; denn diese könnte nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung des Rechtsmittels bestehen. Dr. Milger Kosziol Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.07.2020 - 411 C 5728/19 - LG München I, Entscheidung vom 16.12.2020 - 14 S 9068/20 - 5