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Entscheidung

1 StR 357/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR357.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/24 vom 12. November 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. No- vember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 10. November 2023 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3. bis II. 77. der Urteils- gründe verurteilt worden ist; die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall II. 2. der Urteils- gründe und im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung jugendporno- graphischer Inhalte (Fall II. 1. der Urteilsgründe), wegen Besitzes kinderporno- graphischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall 1 - 3 - II. 2. der Urteilsgründe), wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Füh- rungsaufsicht in 75 Fällen (Fälle II. 3. bis II. 77. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind (Fall II. 74. der Urteilsgründe), wegen Diebstahls (Fall II. 78. der Ur- teilsgründe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 79. der Urteils- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung in den Fällen II. 3. bis II. 77. der Urteilsgründe hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. Daneben unterliegt wegen einer nach Verkündung des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung der Einzelstrafausspruch in Fall II. 2. der Urteilsgründe der Aufhebung. Die Sache bedarf insoweit neuer Ver- handlung und Entscheidung. 1. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Füh- rungsaufsicht (Fälle II. 3. bis II. 77. der Urteilsgründe) wird von den Feststellun- gen nicht getragen. Den betreffenden Schuldsprüchen liegt zu Grunde, dass der gemäß § 68 Abs. 1 StGB unter Führungsaufsicht stehende Angeklagte entgegen der ihm nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 10 StGB erteilten Weisungen, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzunehmen sowie keinen Alko- hol zu konsumieren, an 72 Tagen mit dem elfjährigen Nebenkläger und an zwei weiteren Tagen mit dessen beiden jeweils 14 Jahre alten Halbgeschwistern über das Netzwerk Tiktok sowie den Messengerdienst WhatsApp kommunizierte, fer- ner dass er bei einer Gelegenheit alkoholische Getränke zu sich nahm. Jedoch 2 3 4 - 4 - lassen die Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob der Füh- rungsaufsichtsbeschluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die vorgenannten Weisungen nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der genannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich zu- meist dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissver- ständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbe- schluss in Ausfüllung des Blankettstraftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes begründen kann. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen etwa allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 3 StR 250/24 Rn. 4; Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 312/22 Rn. 17; jeweils mwN). Damit kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob der genannte Beschluss die Strafbewehrung selbst unmissverständlich klarstellt. 2. Der Einzelstrafausspruch in Fall II. 2. der Urteilsgründe, der hier die Ein- satzstrafe bildet, unterliegt wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung der Aufhebung. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung in Fall II. 2. der Urteilsgrün- de von dem bisherigen Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- pornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) hat der Ge- setzgeber die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Mo- nate Freiheitsstrafe reduziert. Nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO ist damit diese 5 6 - 5 - für den Angeklagten günstigere Gesetzesfassung anzuwenden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 30. Juli 2024 – 5 StR 121/24 Rn. 6; vom 24. Juli 2024 – 1 StR 245/24 Rn. 9; vom 23. Juli 2024 – 6 StR 398/24 Rn. 3; vom 23. Juli 2024 – 6 StR 313/24 Rn. 5; vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23 Rn. 10 und vom 11. Juli 2024 – 6 StR 298/24 Rn. 4). Angesichts der erheblich abgesenkten Mindeststrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des geän- derten Strafrahmens in Fall II. 2. eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 3. In Anbetracht der weitgehenden Aufhebungen hat auch der Gesamt- strafausspruch keinen Bestand. 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Darstellungsmangel und dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den aufrechterhalte- nen nicht widersprechen, und geboten, soweit es die aufgezeigten Feststellungs- mängel betrifft. 5. Soweit die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II. 74. der Urteilsgründe die Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftat- bestands des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sich zieht, wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte am 13. Februar 2023 über die Chatnachrich- ten zum Thema Analverkehr auf den elfjährigen Nebenkläger in einer Weise einwirkte, die nach Art und Intensität der Demonstration pornogra- phischen Materials vergleichbar war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Novem- ber 2017 – 2 StR 415/17 Rn. 9 und vom 12. Juli 1991 – 2 StR 657/90 Rn. 6, BGHR StGB § 176 Abs. 5 Nr. 3 Reden 1; jeweils mwN [zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 7 8 9 10 - 6 - Variante 4 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 10. März 1987]). Fischer Bär Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 10.11.2023 - 3 KLs 412 Js 7958/23 jug. (2)