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Entscheidung

5 StR 121/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR121.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 121/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 6. November 2023 a) im Strafausspruch aufgehoben, b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung der externen Festplatte QNAP (Barcode: ) und der USB-Sticks Platinum und SanDisk (Beweismittel 16, Barcode: , Sticks 6 und 8) entfällt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von kinderporno- graphischen Inhalten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen mit der 1 - 3 - Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen, die auf einer im Ergebnis rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Mit Blick auf das Geständnis des Angeklagten, die in Augenschein genom- menen Bild- und Videodateien und die Feststellungen zu den die kinderporno- graphischen Inhalte umschreibenden Dateinamen ist eine tragfähige Überzeu- gungsbildung der Strafkammer betreffend das Alter der in den tatgegenständli- chen Inhalten abgebildeten Personen belegt. Der Senat kann deshalb ausschlie- ßen, dass die weiteren Ausführungen des Landgerichts, seine Feststellungen stünden in Einklang mit den Alterseinstufungen des Sachverständigen, der auf „die seines Erachtens alternativlosen Tannerstadien“ hingewiesen habe, sich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben. Dies wäre schon deshalb bedenklich, weil Näheres zu den „Tannerstadien“ nicht mitgeteilt wird. 2. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Zwar begegnet die Strafzumessung des Landgerichts entgegen dem Re- visionsvorbringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge- nannten Gründen für sich genommen keinen revisionsgerichtlichen Bedenken. 2 3 4 5 - 4 - Jedoch ist unter dem 28. Juni 2024 – und damit nach Verkündung des angefochtenen Urteils – § 184b StGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpas- sung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetz- buches (BGBl. I 2024 Nr. 213 S. 1) in Kraft getreten, der unter anderem für Straf- taten nach – wie hier – § 184b Abs. 3 StGB einen milderen Strafrahmen vorsieht, als die bei Ende der Tatzeit geltende und deshalb von der Strafkammer nach § 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gebrachte Fassung (Freiheitsstrafe von drei Mona- ten bis fünf Jahre anstatt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahre). Dies hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB bei seiner Revisionsentscheidung zu berück- sichtigen. Die Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens führt zur Aufhe- bung der für die Tat – für sich genommen rechtsfehlerfrei – verhängten Freiheits- strafe. Denn der Senat kann angesichts des in der Untergrenze deutlich abge- senkten Strafrahmens nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des aktuell geltenden Strafrahmens auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Soweit die Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erfolg- reich ist, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Das Landgericht hat die externe Festplatte QNAP (Barcode: ) und die USB-Sticks Platinum und SanDisk (Be- weismittel 16, Barcode: , Sticks 6 und 8) im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 76a Abs. 1 und 3 StGB eingezogen (UA S. 50). Insofern war das Ver- fahren zuvor nach § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden (Sach- akte Band III, Bl. 370, 382). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft keinen Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO gestellt, im selbständigen Verfahren zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Febru- 6 7 8 9 - 5 - ar 2024 – 5 StR 93/23, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, Rn. 59-61). Der bloße Antrag auf Ein- ziehung in der Anklageschrift und im Schlussplädoyer genügt da- für nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 5 StR 454/20, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22, Rn. 8). Die diesbezügliche Einziehung hat somit zu entfallen. Dem kann sich der Senat nicht verschließen, auch wenn angesichts des von dem Angeklagten erklärten Verzichts auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände eine Einziehung entbehrlich gewesen sein und eine Beschwer fraglich erscheinen mag (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, 272). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 06.11.2023 - 606a KLs 10/23 10