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Entscheidung

5 ARs 21/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919B5ARS21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919B5ARS21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 21/19 vom 12. September 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfrage des 3. Strafsenats vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 gemäß § 132 GVG beschlossen: Der Senat hält an seiner im Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17 – geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats nicht entgegen. Gründe: Beide Strafsenate stimmen darin überein, dass ein Tatgericht von einer Einziehungsanordnung absehen darf, soweit ein Angeklagter auf die Herausga- be sichergestellter Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen verzichtet hat, es ihm aber unbenommen ist, eine diesbezügliche Einziehung anzuordnen. Dem stehen namentlich die auf den Angeklagten bezogenen Erwägun- gen des Senats zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinem Urteil vom 10. April 2018 nicht entgegen. Da sie aufgrund einer allein zu dessen Unguns- ten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft angestellt wurden, schließen sie damit ab, dass einer dennoch vorgenommenen Einziehungsanordnung „ihm gegenüber“ nur deklaratorische Bedeutung zukäme, weil ihm mehr als das Be- sitzrecht nicht entzogen werden könne. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hindern sie die das Eigentum eines Dritten betreffen- de Einziehung auch in den Fällen von § 73a StGB nicht. Eine entsprechende Entscheidung stellt für den Angeklagten keinen Nachteil dar. Ausgeschlossen ist eine Einziehungsentscheidung hingegen dann, wenn – anders als im Anfra- geverfahren – in Fällen von § 73c StGB (i.V.m. § 73 oder § 73a StGB) und bei nicht unmittelbar aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden Geldern mit 1 2 - 3 - dem Verzicht ein Eigentumsübergang auf den Staat und damit das Erlöschen des Zahlungsanspruchs gemäß § 73c StGB verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 Rn. 33). Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler