Entscheidung
3 StR 286/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR286.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 286/24 vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2024 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er in erster In- stanz freigesprochen worden ist. Es wird jedoch davon abge- sehen, ihr im Übrigen die notwendigen Auslagen des Ange- klagten aufzuerlegen. Sie ist nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Februar 2024 unter Freispre- chung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über seine hiergegen ge- richtete Revision ist der Angeklagte am 4. Juli 2024 verstorben. 1. Das Verfahren ist wegen des durch den Tod des Angeklagten eingetre- tenen Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das an- gefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, juris Rn. 2; vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 2 mwN; vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 1 mwN). 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten, soweit er in erster Instanz freigesprochen worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 Ws 132/02, NJW 2002, 3720, 3721; s. ferner BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, im Übri- gen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; denn das angefochtene Urteil erlangt nur deshalb im Schuldspruch keine Rechts- kraft, weil mit dem Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entschei- dung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 3 mwN), hätte der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten. 3. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfah- renshindernis 11 Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 4). 4. Eine Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Aus- lagen scheidet bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie 3 4 5 - 4 - hier - aus; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 296; vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Berg Paul Ri‘inBGH Dr. Erbguth be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.02.2024 - 020 KLs-71 Js 737/21-2/23