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Entscheidung

1 StR 162/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 6 2 / 1 5 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gegen- standslos, soweit er den Angeklagten betrifft. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflich- tet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädi- gen. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshinder- nisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 7. April 2015 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochte- ne Urteil ist damit – soweit es den Angeklagten betrifft – gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 1 StR 207/13; BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkennt- nis seines Todes am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist 1 2 - 3 - zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungs- beschluss gegenstandslos ist, soweit er den Angeklagten betrifft (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99). Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staats- kasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hat- te, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafver- folgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 1 StR 207/13). Raum Jäger Cirener Mosbacher Fischer 3