Entscheidung
3 StR 465/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR465.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465/22 vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2023 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Senats vom 4. April 2023 ist gegen- standslos. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Ange- klagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für er- littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernis- ses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 19. März 2023 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 19. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht 1 2 - 3 - eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss ge- genstandslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99). Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staats- kasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungs- maßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, Rn. 4). Schäfer Paul Berg Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 08.08.2022 - 18 KLs 7/22 320 Js 41168/19 3