Entscheidung
2 StR 230/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 230/22 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen: 1. Der Senatsbeschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 als unbegründet verworfen wurde, wird hinsichtlich des Entscheidungsdatums dahin berichtigt, dass er am 20. Juli 2023 ergangen ist. 2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Se- natsbeschluss vom 20. Juli 2023 wird auf seine Kosten als un- begründet zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhö- rungsrüge. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Er hat über die Revision des Angeklagten umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungs- rechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11; Senat, Beschluss vom 24. No- vember 2022 – 2 StR 567/21). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15). Im Üb- rigen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, bereits erfolgt. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14). Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Krehl Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.12.2021 - 5/02 KLs -7580 Js 250607/11 (1/19) 4