Urteil
6 U 152/22
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0408.6U152.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.09.2022, Az. 23 O 132/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.09.2022, Az. 23 O 132/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 544 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil keine der Parteien durch das Urteil um mehr als 20.000 EUR beschwert wird und die Berufung auch nicht als unzulässig verworfen worden ist. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit in vollem Umfang zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, diesem Deckungsschutz für das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf - I -14 U 55/21 - gemäß § 1 ARB, § 125 VVG zu gewähren. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die auch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entkräftet werden, wird zunächst Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist, entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle 11 U 175/23 (nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger, nachdem er seine Berufung vor dem OLG Düsseldorf zurückgenommen hat und ihm die Kostenrechnung des OLG (Anlage BK 4 und BK 5) vorliegt, nunmehr Leitungsklage erheben könnte. Der Kläger ist, sofern er zulässigerweise Feststellungsklage erhoben hat, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung - wie vorliegend - nicht möglich war, nicht gezwungen zu bezifferter Leistungsklage überzugehen, wenn dies nachträglich möglich wird (Zöller, ZPO, 35. Auflage, Bearb. Greger, Rn 16 zu § 256 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. mit der Entscheidung vom 22.05.2024 - IV ZR 124/23 - ausgeführt: „Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 16 m.w.N.). Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht aber nicht. Vielmehr bleibt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (Senatsurteil vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 19 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 - IV ZR 250/09, VersR 2010, 1598 Rn. 11). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; der Bundesgerichtshof hat das bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder ein großes Versicherungsunternehmen handelt (Senatsurteile vom 15. März 2006 aaO; vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, VersR 2005, 629 [juris Rn. 23]; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2022 aaO).“ (BGH a.a.O., Rn 15). Die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen rechtfertigt die Annahme, dass sie auch auf eine Feststellungsklage leisten wird (s. BGH a.a.o.). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckung für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gemäß § 1 ARB, § 125 VVG aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Rechtsschutzversicherer hat Deckungsschutz zu gewähren, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht. Eine solche ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint. Die Beklagte ist aufgrund des Stichentscheids vom 07.06.2021 in der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung gebunden, denn dieser bejaht mit vertretbarer und nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichender Begründung deren Erfolgsaussichten. Hat der Versicherer – wie hier – den Deckungsschutz bzw. die Kostenübernahme abgelehnt, so kann der Versicherungsnehmer das Stichentscheidsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2007 durchführen. Der Stichentscheid muss nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung in allen Einzelheiten prüfen. Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2011 - I-20 U 92/10, Rn 20 ff m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/19 - Rn 66 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2023 - 6 U 22/23 - Rn 102 m.w.N. - jeweils zitiert nach juris). Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend. Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt. „Offenbar“ ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung aufdrängt. Vertritt der Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2011 - I -20 U 92/10 - Rn 21 m.w.N.) und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Der Versicherer kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben. So liegt der Fall hier. Die begründete Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.06.2021 setzt sich mit dem im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach und dem in der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 14.04.2021 aufgeführten Grund, der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts, im Einzelnen auseinander, ohne offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abzuweichen. Dabei setzt sich die Stellungnahme dezidiert mit der Frage des Rechtsmissbrauchs unter Beleuchtung der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier insbesondere der des OLG Düsseldorf, höchstgerichtlicher Entscheidungen des BGH sowie der Kommentarliteratur auseinander. Die nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C187/20 bestätigt die von seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung, dass dem Kläger, dem durch die finanzierende Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist - was zwischen den Parteien unstreitig und wovon auch das Landgericht Mönchengladbach ausgegangen ist -, ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht und der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann. Diese Rechtsauffassung war, wovon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist, auch bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vertretbar (i.Ü s.a. BGH, Urteil vom 05.06.2024 - IV ZR 140/23). Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (UA S.6 - 8) wird Bezug genommen. Die Einwände der für die offenbare Unrichtigkeit des Stichentscheids darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten greifen nicht durch. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht hätte sich der Stichentscheid nicht zur Frage des wirksamen Annahmeverzugs bzw. zur Aufzehrung der Ansprüche durch den zu leistenden Wertersatz verhalten müssen. Hierauf hat die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung nicht gestützt, obwohl ihr aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach hätte bekannt sein müssen, dass der Kläger die Ansicht vertreten hat, dass sich die Beklagte im dortigen Verfahren in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat sich in ihrer Deckungsablehnung mit Schreiben vom 14.04.2021 (Anlage K 5) die „zutreffenden Ausführungen des Landgerichts“ zu eigen gemacht und u.a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, und der Rechtsprechung des zuständigen OLG Düsseldorfs folgend, der Treuwidrigkeitseinwand greife. Die Beklagte hat in dem Schreiben u.a. ausgeführt (S. 3 des Schreibens vom 14.04.2021 unter Ziffer 2.2.): „Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten treuwidrig ist, spielt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Rolle, ob dem Vertrag deutlich entnommen werden kann, was abgeschlossen wurde und was nicht. Weiter spielt auch eine Rolle, ob entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verpflichtung zur Leistung von Nutzungsersatz negiert wird.“ Zu der Frage des Annahmeverzugs und der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob der Kläger seiner Vorleistungspflicht ausreichend genügt hat, verhält sich die Beklagte in der Ablehnung der Deckungsanfrage mit keinem Wort. Vielmehr stützt sie sich - wie das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach - auf den dem Widerruf entgegenstehenden Treuwidrigkeitseinwand, da der Kläger zum einen aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelungen unproblematisch habe einschätzen können, ob ein verbundener Vertrag zustande gekommen ist oder nicht und zum anderen, weil der Kläger bis zum Ende der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren die Ansicht vertreten hat, keinen Wertersatz leisten zu müssen. Mit diesen Gründen hat sich der Stichentscheid auseinandergesetzt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers durften sich in ihrer begründeten Stellungnahme darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (OlG Hamm a.a.O.). Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 25.03.2015 - 7 U 24/14 - (dort Rn 24) weicht der Stichentscheid, wie ausgeführt, auch nicht offensichtlich erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab. Die Beklagte ist daher mit dem Einwand der Vorleistungspflicht und der Verpflichtung zur Leistung von Nutzungsersatz präkludiert. Die Frage, ob der Deckungsanspruch bereits aus der Fiktion des § 128 Satz 3 VVG folgt, konnte daher vorliegend dahinstehen. Angemerkt sei insofern allein, dass der Hinweis im streitgegenständlichen Ablehnungsschreiben vom 14.04.2021 nicht mit dem Hinweis in der vom Kläger zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Köln vom 25.02.2025 - 9 U 98/24 - übereinstimmt. Im hiesigen Verfahren erfolgte kein Hinweis darauf, „das nach Fristablauf der Kostenschutz für das beabsichtigte Vorgehen automatisch nach Ablauf entfällt und dies unabhängig von einer möglichen Stellungnahme im Rahmen dieses Stichentscheids“. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.