Entscheidung
IV ZR 11/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 11/23 vom 16. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 16. Oktober 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2022 - Zivilkammer XX - gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz für ein Be- rufungsverfahren in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen be- haupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgas- reinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug in Anspruch. 1 - 3 - Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Rechtsschutz- versicherung, für welche die Allgemeinen Bedingungen für die Rechts- schutzversicherung zum Stand 2006 (im Folgenden: ARB 2006) gelten. Die Klägerin erwarb im Februar 2016 einen Pkw zum Preis von 26.000 €. Das Fahrzeug, das im Februar 2012 erstmals zum Straßenverkehr zuge- lassen worden war, beim Kauf eine Laufleistung von rund 170.000 km auf- wies und der EURO-5-Norm unterliegt, verfügt über einen Dieselmotor. Im April 2020 nahm die Klägerin den Fahrzeughersteller vor dem Landgericht auf Schadensersatz u.a. wegen Verwendung eines sog. "Thermofensters" in Anspruch. Die Klägerin erhielt für das Verfahren eine Deckungszusage der Beklagten. Das Landgericht wies im Februar 2021 die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer vor- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schie- den mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 263 StGB aus und solche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV mangels des Bestehens von Individualschutz letztgenannter Regelung. Die Beklagte lehnte am 17. Februar 2021 eine Deckungszusage für die Berufung der Klägerin ge- gen das landgerichtliche Urteil ab. Die Prozessbevollmächtigten der Klä- gerin reichten daraufhin einen "Stichentscheid" mit Schreiben vom 3. März 2021 ein. Die Beklagte blieb in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 bei ihrer Ablehnung und meinte, das Schreiben vom 3. März 2021 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Stichentscheid. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der zweitinstanzlichen Wahr- nehmung ihrer rechtlichen Interessen zu tragen und diese zu verurteilen, 2 3 - 4 - sie von den Kosten des am 3. März 2021 gefertigten Stichentscheids in Höhe von 729,23 € freizustellen. Das Amtsgericht hat die Pflicht zur Ge- währung von Deckungsschutz mit der Maßgabe einer Anrechnung des Vorteils aus der Nutzung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Gesamt- fahrleistung von 250.000 km festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage ab- gewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insge- samt abgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückge- wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - soweit für das Revisi- onsverfahren noch von Interesse - sei die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Deckung für das Verfahren der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem dieses einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen möglicher Verwendung unerlaubter Abschalteinrichtungen des Fahrzeugherstellers abgelehnt hat, zu gewähren, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf sämtliche in Betracht kommende n An- spruchsgrundlagen bestehe. Dies gelte zunächst für einen Anspruch aus § 826 BGB. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle es schon mangels eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens; ein Ersatzanspruch sei durch die anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgezehrt. Mangels ei- nes verbleibenden Schadens beständen (jedenfalls) auch keine Ansprü- che aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und/oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. Für die letztgenannte Anspruchs- grundlage komme hinzu, dass es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele, ohne 4 - 5 - dass es auf die Vorlage dieser Frage an den EuGH noch ankomme. Die vorgelegten Stichentscheide würden über die fehlenden hinreichenden Er- folgsaussichten betreffend die Kaufpreisrückzahlung nicht hinweghelfen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 (IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068; vorgesehen für BGHZ) hat der Senat entschieden, dass für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versiche- rungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen ist, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Ent- scheidung trifft (Senatsurteil vom 5. Juni 2024 aaO Rn. 20 m.w.N.), hier der 17. Februar 2021. Erfolgt aber im Deckungsschutzverfahren des Ver- sicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtspre- chung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des De- ckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht im Streitfall frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die von der Klägerin beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 823 5 6 7 - 6 - Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin- sichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr- zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War- tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech- nischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1) keine Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. November 2022 lag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, vormals Daimler AG, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vor. An der bis dahin ge- festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs änderten allein die ge- stellten Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Juni 2022 - und erst recht nicht das Vorabentscheidungsersuchen - in jenem Verfahren nichts (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068 Rn. 31). Damit ist die Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und ein etwa im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gege- bener Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. 8 - 7 - 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht er- sichtlich. Das Berufungsgericht war revisionsrechtlich beanstandungsfrei der Ansicht, dass es sich nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den Vorschrif- ten der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelte. Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, vormals Daimler AG, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) verweist, lag dieses - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vor. Ebenfalls ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler und ohne Ver- letzung des Gehörsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) der Klägerin hat das Berufungsgericht selbständig tragend insbesondere einen Schadenser- satzanspruch nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auch deshalb abgelehnt, weil ein Ersatzan- spruch der Klägerin jedenfalls durch die anzurechnende Nutzungsent- schädigung aufgezehrt sei (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 17). Aus revisionsrechtlicher Sicht bedenkenfrei hat es ausgeführt, für die Bemessung des Nutzungsvorteils nach § 287 ZPO sei auf einen Durchschnittswert abzustellen. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin bereits mehr als 250.000 km bewegt und damit die zu erwartende Restlaufleistung überschritten worden sei, sei der für das Fahrzeug ge- zahlte Kaufpreis aufgezehrt. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind 9 10 - 8 - schließlich auch nicht ersichtlich, soweit sich die Revision gegen die Ab- lehnung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für die Er- stellung der Stichentscheide wendet. Soweit sich die Revisionsbegrün- dung darauf beruft, die Stichentscheide seien auf Veranlassung der Klä- gerin erstellt worden und im Übrigen sei für den Anspruch der Klägerin auf § 823 Abs. 2 BGB abzustellen, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil nach seinen aus Rechts- gründen beanstandungsfreien Ausführungen die nachträgliche Vollmacht der Klägerin vom 11. November 2022 nichts daran ändert, dass die Stich- entscheide im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht von der Klägerin veranlasst worden waren und es bezüglich des Anspruchs aus § 826 BGB an hinrei- chenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlt. - 9 - 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 03.12.2021 - 3 C 82/21 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2022 - 20 S 95/21 - 11