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Leitsatz

VI ZB 44/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030724BVIZB44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030724BVIZB44.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/22 vom 3. Juni 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 - VI ZB 44/22 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller, den Richter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 30. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 7. März 2020 wurde das vom Kläger bei der M. GmbH geleaste Fahr- zeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. 1 2 - 3 - Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Diese ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 31.195,36 € netto und eine Wert- minderung von 3.500 €. Er gab den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 31.932,77 € netto und den Restwert mit 18.060 € an. Der Kläger ließ mit Zustim- mung der Leasingfirma das Fahrzeug für insgesamt 47.739,68 € brutto reparie- ren. Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der fahr- zeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen. Mit der Klage hat der Kläger unter anderem verlangt, ihn von Reparatur- kosten der Kfz-Werkstatt, Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 sowie Rechtsanwaltskosten freizustellen, den Minderwert gegenüber der Leasinggesellschaft auszugleichen und ihm weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 21. März bis 30. Mai 2020 in Höhe von 1.318,46 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage bis auf die geforderte Freistellung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21. März 2020 und von anteiligen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Scha- densersatzpflicht der Beklagten habe auf Totalschadensbasis zu erfolgen und sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Deshalb bestehe kein An- spruch auf Freistellung von Reparaturkosten und Ausgleich des Minderwerts. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs von 14 Tagen zu. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € und Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechts- 3 4 - 4 - beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung der Berufung als un- zulässig im Hinblick auf die geforderte Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 €. Soweit sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbe- schwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unbegründet gewandt hat, hat der Senat diese mit Beschluss vom 28. Mai 2024 - VI ZR 199/22 zurückge- wiesen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier relevant, ausgeführt, die Berufungsbegründung hinsichtlich der geforderten Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € genüge bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie setze sich zwar mit der vom Landgericht verneinten Frage der Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert überstei- genden Reparaturkosten auseinander, es fehle aber jegliche Begründung hin- sichtlich der im angekündigten Berufungsantrag enthaltenen Mietwagenkosten. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts in der ange- fochtenen Entscheidung finde nicht statt. 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem 5 6 7 8 - 5 - Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2023 - VI ZB 74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6; vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend erfolgt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche be- stimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegen- setzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 7 mwN). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hin- sichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein ein- heitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Beru- fungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie 9 - 6 - nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (vgl. Senats- beschluss vom 27. März 2024 - VI ZB 50/22, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14 f.; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Landgericht versagten Erstattung weiterer Mietwagenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es insoweit nicht an einer Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts. Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift einen Berufungsantrag angekündigt, mit dem er unter anderem die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € nebst Prozesszinsen begehrt. Er hat ausgeführt, dass er während der Reparatur mehrere Mietwagen habe anmieten müssen. Die Rechts- ansicht des Landgerichts, dass im Streitfall nur der Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber die Reparaturkosten ersatzfähig seien, hat der Kläger in seiner Beru- fungsbegründung ausdrücklich angegriffen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Landgericht hat die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus demselben Grund versagt wie die geforderte Freistellung von Reparaturkosten, nämlich mit der Erwägung, dass der Anspruch des Klägers auf den Wiederbe- schaffungsaufwand beschränkt sei. Der Berufungsangriff gegen die Begründung des Landgerichts, mit der es die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten verneint hat, erfasst daher auch die Abweisung der Klage auf Erstattung weiterer Mietwa- genkosten. c) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht bereits, dass kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten besteht. 10 11 12 - 7 - Das Berufungsgericht hat, soweit es die Berufung teilweise als unbegrün- det zurückgewiesen hat, bindend entschieden, dass die Ersatzpflicht der Beklag- ten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf den Wiederbeschaffungs- aufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt ist. Die Bin- dungswirkung ergibt sich für das Berufungsgericht aus § 318 ZPO. Nach Zurück- weisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Teilzurückweisungsbe- schluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zudem Rechtskraft eingetreten. Bei einer kla- geabweisenden Entscheidung, wie sie unter anderem zu den geltend gemachten Reparaturkosten und zum Minderwert ergangen ist, ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungs- grund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht al- lein ein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2024 - VI ZB 50/22, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897, juris Rn. 17; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass das Landgericht bei der Frage der ersatzfähigen Mietwagenkosten nur die im Sachverständigengutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Ta- gen zugrunde gelegt habe, ohne den Zeitraum bis zur Gutachtenerstellung und eine angemessene Überlegungszeit zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dem Kläger auf der Grundlage etwaiger noch zu treffender Feststellungen einen An- spruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten zusprechen wird. 13 14 - 8 - 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneu- ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Müller Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.05.2021 - 9 O 50/20 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.05.2022 - 1 U 111/21 - 15