OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 112/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:1129.2SA112.23.00
1mal zitiert
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs 1 EntgFG aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen einer SARS-CoV-2-Infektion.(Rn.28) 2. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs 1 EntgFG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer verordnungsrechtlichen Absonderungsverpflichtung und/oder behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.(Rn.31) 3. Das aus der Absonderungspflicht resultierende rechtliche Unvermögen zur Erbringung der Arbeitsleistung beruht nämlich gerade unmittelbar auf der Infektion.(Rn.34) 4. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs 1 EntgFG ist im Verhältnis zu Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und wird nicht etwa durch einen (subsidiären) Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs 1 IfSG ausgeschlossen.(Rn.35) 5. Zur Frage der schuldhaften Verursachung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG (vorliegend verneint).(Rn.38) 6. Einzelfall, bei welchem die dargelegte Pflegebedürftigkeit der Mutter auch unter Berücksichtigung der in § 56 Abs 1 S 4 und 5 IfSG getroffenen Regelung nicht dazu führt, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Reise bzw. ihrem Aufenthalt in der Türkei als Hochrisikogebiet während der Corona-Pandemie in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat.(Rn.40) (Rn.45)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.02.2023 - 6 Ca 312/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2021 (weitere) 759,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs 1 EntgFG aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen einer SARS-CoV-2-Infektion.(Rn.28) 2. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs 1 EntgFG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer verordnungsrechtlichen Absonderungsverpflichtung und/oder behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.(Rn.31) 3. Das aus der Absonderungspflicht resultierende rechtliche Unvermögen zur Erbringung der Arbeitsleistung beruht nämlich gerade unmittelbar auf der Infektion.(Rn.34) 4. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs 1 EntgFG ist im Verhältnis zu Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und wird nicht etwa durch einen (subsidiären) Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs 1 IfSG ausgeschlossen.(Rn.35) 5. Zur Frage der schuldhaften Verursachung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG (vorliegend verneint).(Rn.38) 6. Einzelfall, bei welchem die dargelegte Pflegebedürftigkeit der Mutter auch unter Berücksichtigung der in § 56 Abs 1 S 4 und 5 IfSG getroffenen Regelung nicht dazu führt, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Reise bzw. ihrem Aufenthalt in der Türkei als Hochrisikogebiet während der Corona-Pandemie in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat.(Rn.40) (Rn.45) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.02.2023 - 6 Ca 312/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2021 (weitere) 759,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat mit dem im Tenor zuerkannten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG in Höhe von (weiteren) 759,55 EUR brutto für den Monat November 2021 teilweise Erfolg. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung der Klägerin nicht mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig, soweit das Arbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 EFZG verneint hat. 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Bei mehreren Streitgegenständen muss grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden; fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung stützt. In diesem Fall muss der in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (BGH 3. Juni 2024 - VI ZB 44/22 - Rn. 9). Daraus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich - im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes - aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage angreifen muss. Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt (BGH 21. März 2022 - VIa ZB 4/21 - Rn. 14). 2. Im Streitfall hat die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung alle tragenden rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts für den von ihm verneinten Anspruch aus § 616 BGB angegriffen und bereits mit diesem Berufungsangriff das Ergebnis des klageabweisenden Urteils in Frage gestellt. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage umfasst sowohl § 616 BGB als auch § 3 EFZG als zu prüfende Anspruchsgrundlagen. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Der Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 19; BGH 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Rn. 18 u. 19). Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung wegen ihrer Corona-Infektion und der deswegen bestandenen Absonderungspflicht geltend und verlangt die Nachzahlung der von der Beklagten für die Fehlzeit vom 15. November bis 2. Dezember 2021 von ihrer Vergütung in Abzug gebrachten Bruttobeträge. Der dem Klageantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt umfasst mit dem geltend gemachten persönlichen Hinderungsgrund nicht nur einen Anspruch aus § 616 BGB, sondern auch und gerade aus § 3 EFZG als speziellere Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu auch BAG 20. März 2024 - 5 AZR 235/23 - Rn. 38). Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist nichts anderes als der vertraglich geschuldete Anspruch auf die Arbeitsvergütung, der durch § 616 BGB oder § 3 EFZG aufrechterhalten wird. Mithin ist aufgrund der den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung der Klägerin vom Berufungsgericht zu prüfen, ob der Klageanspruch bereits aufgrund der spezielleren Regelung des § 3 EFZG begründet ist. II. Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat für den Monat November 2021 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG in Höhe von (weiteren) 759,55 EUR brutto. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 15. November 2021 bis zum 27. November 2021 aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion der Klägerin mit der Folge einer bis dahin bestandenen Absonderungspflicht erfüllt. Für die Zeit danach ist der Klageanspruch hingegen unbegründet. 1. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. bis 27. November 2021 infolge ihrer SARS-CoV-2-Infektion als Krankheit i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG arbeitsunfähig. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer verordnungsrechtlichen Absonderungsverpflichtung und/oder behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 11 - 21). Die Klägerin war ausweislich der von ihr vorgelegten Testergebnisse am 6. und 20. November 2021 mittels PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden. Die Beklagte hat im Termin vom 31. Oktober 2024 erklärt, es werde nicht bestritten, dass die Klägerin gemäß den vorgelegten Testergebnissen am 6. und 20. November 2021 positiv getestet worden sei. Die nach dem positiven Testergebnis bestandene Infektion stellte - unabhängig davon, ob bei der Klägerin in dieser Zeit Symptome von Covid-19 vorlagen - eine Erkrankung i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG dar, die während der deswegen bestehenden Absonderungspflicht zur Arbeitsunfähigkeit führte. Infolge ihrer Erkrankung durfte die Klägerin unabhängig vom Bestehen einer - von der Beklagten bestrittenen - entsprechenden Quarantänepflicht in der Türkei in der Zeit bis zum 27. November 2021 im Betrieb der Beklagten wegen der dort für sie bestehenden Absonderungspflicht nicht arbeiten. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum in Rheinland-Pfalz geltenden Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom 17. September 2021 bestand nach dem jeweils positiven PCR-Test der Klägerin am 6. und 20. November 2021 eine Absonderungspflicht für insgesamt drei Wochen, d.h. bis zum 27. November 2021. Nach § 2 Abs. 1 der AbsonderungsVO müssen sich positiv getestete Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Die Absonderung endet nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. 3 der AbsonderungsVO frühestens 14 Tage nach der Vornahme des PCR-Tests, im vorliegenden Fall mithin frühestens am Samstag, 20. November 2021. Aufgrund des erneuten positiven PCR-Tests der Klägerin am 20. November 2021 hat sich die Dauer der Absonderungspflicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. 3 der AbsonderungsVO um weitere sieben Tage, beginnend mit dem Tag nach Vornahme der Testung, mithin bis Samstag, 27. November 2021, verlängert. In einem solchen Fall endet die Absonderung nach Ablauf dieser sieben Tage, ohne dass es einer weiteren Testung bedarf (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. 3 letzter Halbsatz der AbsonderungsVO). Danach durfte die Klägerin infolge der wegen ihrer Infektion eingreifenden Absonderungspflicht nach der in Rheinland-Pfalz damals geltenden AbsonderungsVO ihre Arbeitsleistung als Kassiererin im Betrieb der Beklagten in der Zeit bis zum 27. November 2021 nicht erbringen. Es war ihr damit - unabhängig von einer in der Türkei ebenfalls bestandenen Quarantänepflicht - wegen ihrer Infektion rechtlich nicht möglich, die geschuldete Arbeitsleistung als Kassiererin vor Ort zu erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB). Die in der Infektion liegende Erkrankung stellt auch die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls in der Zeit bis zum 27. November 2021 dar. Die in Rheinland-Pfalz nach der AbsonderungsVO bestandene Absonderungspflicht begründet keine eigenständige, parallele Ursache neben der Erkrankung, sondern war nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden infektionsschutzrechtlichen Rechtslage zwingende Rechtsfolge bei einer SARS-CoV-2-Infektion. Gleiches gilt für eine etwaige - von der Beklagten bestrittene - Absonderungspflicht in der Türkei wegen der Infektion. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist gewahrt, weil die Absonderungspflicht ihrerseits unmittelbare Folge der Erkrankung ist. Das aus der Absonderungspflicht resultierende rechtliche Unvermögen zur Erbringung der Arbeitsleistung beruht nämlich gerade unmittelbar auf der Infektion (vgl. BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 17 u. 21). Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 EFZG ist im Verhältnis zu Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und wird nicht etwa durch einen (subsidiären) Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 18 ff.). 2. Hingegen bestand nach der in Rheinland-Pfalz geltenden Absonderungsverordnung gemäß den obigen Ausführungen in der Zeit nach dem 27. November 2021 in Rheinland-Pfalz keine Absonderungspflicht für die Klägerin mehr. Vielmehr hätte die Klägerin jedenfalls ab Montag, den 29. November 2021, wieder arbeiten können. Dementsprechend bestand im streitgegenständlichen Zeitraum für die möglichen Arbeitstage in der Zeit nach dem 27. November 2021 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 3 Abs. 1 EFZG, § 616 BGB oder § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG) ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie bis zu ihrem negativen Testergebnis am 1. Dezember 2021 noch einer ausländischen Quarantänepflicht in der Türkei unterlegen habe. Die Beklagte hat zu Recht gerügt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin erst am 1. Dezember 2021 einen neuen Test habe vornehmen lassen und sich nicht früher habe wieder testen lassen mit der Folge, dass sie jedenfalls ab dem 29. November 2021 ihre Arbeit hätte wieder antreten können. Die Klägerin hat lediglich eine Bescheinigung des privaten Krankenhauses vom 22. November 2021 vorgelegt, nach der es aufgrund des positiven Testergebnisses vom 20. November 2021 notwendig sei, dass sie sich 14 Tage lang in ihrer Wohnung bis zum 4. Dezember 2021 isoliere (Bl. 5, 6 d. A.). Gleichwohl konnte sich die Klägerin am 1. Dezember 2021 "freitesten" und damit eine Quarantäne in der Türkei jedenfalls beenden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der Klägerin nicht bereits früher ein solches "Freitesten" möglich gewesen sein soll mit der Folge, dass sie in der Türkei bereits am 27. November 2021 eine Quarantäne hätte beenden können. Mithin ist im Streitfall davon auszugehen, dass es der Klägerin nach Maßgabe der Regelungen der AbsonderungsVO in Rheinland-Pfalz rechtlich möglich gewesen wäre, ihre Arbeit wieder ab Montag, 29. November 2021, aufzunehmen. Unerheblich ist hingegen, wann der Klägerin ein Rückflug aus der Türkei möglich gewesen wäre, weil das Wegerisiko nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst zu tragen hat. 3. Die Klägerin hat ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum 27. November 2021 nicht schuldhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verursacht. a) Schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Hierbei handelt es sich nicht um ein Verschulden i.S.v. § 276 BGB, der das Maß an Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimmt. Das Entstehen einer Krankheit und/oder die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit betrifft vielmehr die Person des Arbeitnehmers selbst. Es gilt deshalb festzustellen, ob ein "Verschulden gegen sich selbst" vorliegt. Dabei ist - anders als bei der Haftung für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach § 277 BGB - von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 23). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens trägt der Arbeitgeber, denn er macht eine anspruchshindernde Einwendung geltend. Soweit die maßgeblichen tatsächlichen Umstände in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und keine hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers bestehen, trifft den Arbeitgeber nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast eine sekundäre Darlegungslast. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers verbleibt beim Arbeitgeber (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 25). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im Streitfall ein Verschulden der Klägerin im Sinne eines besonders leichtfertigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht feststellen. Im Streitfall braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob und inwieweit die Wertung des § 56 Abs. 1 S. 4 und 5 IfSG bzw. der dieser Regelung zugrunde liegende Rechtsgedanke für die Annahme eines Verschuldens herangezogen werden kann. Denn auch unter Berücksichtigung der Wertung der in § 56 Abs. 1 S. 4 und 5 IfSG getroffenen Regelung kann auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten im Streitfall kein Verschulden der Klägerin angenommen werden. Die Klägerin hat unter Vorlage eines Fotos ihrer Impfkarte (Bl. 64 d. A.) ihre entsprechende Schutzimpfung vom 23. Juni 2021 substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin lediglich bestritten, nicht aber unter Beweisantritt widerlegt. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin entgegen ihrem Vortrag tatsächlich die empfohlene Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus unterlassen hatte. Im Streitfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Absonderung durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Hochrisikogebiet eingestufte Türkei hätte vermeiden können. Nach § 56 Abs. 1 S. 5 IfSG ist eine Reise i.S.d. Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass wegen ihrer pflegebedürftigen Mutter zwingende und unaufschiebbare Gründe für ihre Reise vorgelegen hätten. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sie unmittelbar vor dem 13. September 2021 aus der Türkei von ihrem Vater die Nachricht erhalten habe, dass es ihrer Mutter wieder sehr schlecht gehen würde, insbesondere nach dem von ihrem Vater geschilderten Eindruck die Asthmaerkrankung und auch die Herzerkrankung deutlich schlimmer geworden seien. Ihr 81-jähriger Vater sei inzwischen ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Ferner hat sie im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen letztlich ihr als Tochter die Aufgabe oblegen habe, die Pflege ihrer Mutter direkt vor Ort zu regeln. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin war die Reise bzw. der Aufenthalt in der Türkei während des genehmigten Jahresurlaubs für sie im Hinblick auf die gebotene Regelung der Pflege ihrer Mutter nicht vermeidbar und auch nicht aufschiebbar. Danach kann ein Verschulden der Klägerin unabhängig davon, wann sie die Reise in die Türkei buchte und wann sie diese tatsächlich angetreten hat, nicht angenommen werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Türkei nicht nur zum Zeitpunkt der Abreise der Klägerin, sondern bereits zuvor im Zeitpunkt der Buchung des Fluges als Hochrisikogebiet eingestuft war, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin während ihres Erholungsurlaubs ab dem 13. September 2021 nach ihrem unwiderlegten Vortrag aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und der ihr obliegenden Organisation der Pflege letztlich in die Türkei gereist bzw. sich dort aufgehalten hat. In einem solchen Fall kann jedenfalls ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten nicht angenommen werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten vermag allein der Umstand, dass die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz angeführt hat, dass sie unter Symptomen einer Corona-Erkrankung gelitten habe, nicht den Rückschluss darauf zu, dass ihr Vorbringen zu den Gründen für ihren Aufenthalt in der Türkei zur Organisation der Pflege ihrer Mutter als Schutzbehauptung angesehen werden könnte. Auch in der Klageschrift hatte die Klägerin bereits vorgetragen, dass ihre Eltern gesundheitlich sehr eingeschränkt seien, so dass sie in unregelmäßigen Abständen dazu gezwungen sei, ihre Eltern aufzusuchen, um sie zu unterstützen und um verschiedene Dinge zu regeln. In Anbetracht der dargelegten Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter kann im Streitfall auch unter Berücksichtigung der in § 56 Abs. 1 S. 4 u. 5 IfSG getroffenen Regelung nicht angenommen werden, dass die Klägerin mit ihrer Reise bzw. ihrem Aufenthalt in der Türkei als Hochrisikogebiet in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat. 4. Die Beklagte ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern. a) Der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf es nicht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unstreitig ist oder anderweitig nachgewiesen wird. Die vorzulegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat somit keine anspruchsbegründende Bedeutung. Die nicht rechtzeitige Vorlage oder die Nichtvorlage begründet kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (BAG 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - Rn. 32). b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin gemäß den vorgelegten Testergebnissen am 6. und 20. November 2021 positiv getestet worden war. Danach war die Klägerin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und durfte aufgrund der in Rheinland-Pfalz geltenden Absonderungsverordnung in der Zeit bis zum 27. November 2021 die von ihr geschuldete Arbeitsleistung als Kassiererin im Betrieb der Beklagten nicht erbringen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist aufgrund des anderweitigen Nachweises der Tatsachen, die zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führten, mithin entbehrlich. 5. Der hiernach für die Zeit vom 15. bis 27. November begründete Entgeltfortzahlungsanspruch nach §§ 3, 4 EFZG beläuft sich der Höhe nach auf einen noch verbleibenden (Differenz-)Betrag von 759,55 EUR brutto. Der in der Abrechnung für den Monat November 2021 vorgenommene Lohnabzug ist nur für zwei Arbeitstage (29. und 30. November 2021) gerechtfertigt, weil insoweit gemäß den obigen Ausführungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung bestanden hat. Abweichend von dem in der Abrechnung für den Monat November 2021 vorgenommenen Abzug in Höhe von 1.012,73 EUR brutto ist mithin lediglich ein Abzug für zwei Arbeitstage in Höhe von 253,18 EUR brutto vorzunehmen (2.785,00 EUR brutto x 2/22 Arbeitstage), so dass sich ein noch geschuldeter Nachzahlungsbetrag in Höhe von 759,55 EUR brutto ergibt (1.012,73 EUR - 253,18 EUR). Für den Monat November 2021 stand der Klägerin nämlich ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.531,82 EUR brutto (2.785,00 EUR brutto x 20/22 Arbeitstage) zu, auf den die Beklagte unstreitig 1.772,27 EUR brutto (2.785,00 EUR brutto - 1.012,73 EUR brutto) gemäß der vorgelegten Abrechnung für den Monat November 2021 (Bl. 157 d. A.) gezahlt hat, so dass noch ein Differenzanspruch in Höhe des vorgenannten (Nachzahlungs-)Betrags von (weiteren) 759,55 EUR brutto verbleibt. Hingegen hat die Beklagte für den Monat Dezember 2021 zu Recht für zwei von 23 Arbeitstagen einen Abzug in Höhe von 242,17 EUR brutto (2.785,00 EUR brutto x 2/23 Arbeitstage = 242,17 EUR brutto) vorgenommen. Der Zinsanspruch beruft auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür - nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) - die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über weitere Zahlungsansprüche der Klägerin für die Monate November und Dezember 2021. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2009 als Kassiererin in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. Vom 13. September bis zum 13. November 2021 befand sich die Klägerin im Erholungsurlaub. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit war für Montag, den 15. November 2021 vorgesehen. Während ihres Urlaubs hielt sich die Klägerin in der Türkei auf, wo ihre Eltern leben. Die Türkei war in dieser Zeit und auch bereits zum Zeitpunkt der Abreise der Klägerin als Hochrisikogebiet eingestuft. Während ihres Aufenthalts in der Türkei wurde die Klägerin am 6. und 20. November 2021 jeweils positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet (Testergebnis über den positiven PCR-Test am 6. November 2021 = Bl. 65 d.A. und 20. November 2021 = Bl. 9 d.A.). Am 1. Dezember 2021 erfolgte ein weiterer PCR-Test, der ein negatives Ergebnis hatte (Bl. 10 d. A.). Am 3. Dezember 2021 reiste die Klägerin nach Deutschland zurück. Wegen des Fehlens der Klägerin in der Zeit vom 15. November bis 2. Dezember 2021 brachte die Beklagte vom Bruttomonatsentgelt der Klägerin in Höhe von 2.785,00 EUR für den Monat November 2021 einen Betrag in Höhe von 1.012,73 EUR brutto (Abrechnung für den Monat November 2021, Bl. 157 d. A.) und für den Monat Dezember 2021 einen Betrag in Höhe von 242,17 EUR brutto (Abrechnung für den Monat Dezember 2021, Bl. 158 d.A.) in Abzug und zahlte nur den sich danach jeweils ergebenden Differenzbetrag. Mit Schreiben vom 3. März 2022 (Bl. 11, 12 d. A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten die Nachzahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Fehlbeträge in Höhe von 1.012,73 EUR brutto für den Monat November 2021 und in Höhe von 242,17 EUR brutto für den Monat Dezember 2021. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Mit ihrer daraufhin am 25. Mai 2022 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eingereichten Klage, die der Beklagten am 2. Juni 2022 zugestellt worden ist, verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Monat November 2021 in Höhe von 1.012,73 EUR brutto und für den Monat Dezember 2021 in Höhe von 242,17 EUR brutto weiter. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. Februar 2023 - 6 Ca 312/22 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2021 1.012,73 EUR brutto und für den Monat Dezember 2021 242,17 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 11. April 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2023 - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe § 616 S. 1 BGB falsch angewendet und auch das Verhältnis zwischen § 12 des Tarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz und § 616 S. 1 BGB nicht richtig bewertet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege in ihrer Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung über zweieinhalb Wochen aufgrund der Quarantäneanordnung in der Türkei eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" i.S.v. § 616 S. 1 BGB. Bei der Konkretisierung dieses bestimmten Rechtsbegriffs seien die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrundes zu berücksichtigen, wobei z.B. bei der Erkrankung der Zeitraum von sechs Wochen als Maßstab angenommen werde. Im Hinblick darauf, dass für sie keinerlei Möglichkeit bestanden habe, den Zeitraum zu verkürzen, in dem sie aufgrund der Quarantäneanordnung an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, handele es sich durchaus um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. § 616 S. 1 BGB sei auch nicht durch Tarifvertrag abbedungen. Das Arbeitsgericht habe § 12 des Tarifvertrags unzutreffend ausgelegt und übersehen, dass darin lediglich geregelt sei, wann ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bestehe. Bei § 616 S. 1 BGB handele es sich aber nicht um einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sondern lediglich um eine Ausnahme vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Es handele sich bei den Fällen, die von § 616 S. 1 BGB erfasst würden, um unfreiwillige Arbeitsverhinderungen. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich den Anwendungsfall des § 616 S. 1 BGB erfassen wollen, hätten sie dies im Wortlaut klargestellt, was nicht geschehen sei. Mithin sei § 616 S. 1 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar, so dass der Klageanspruch begründet sei. Der Anspruch ergebe sich aber auch aus der bereits erstinstanzlich angeführten Anspruchsgrundlage aus § 3 EFZG. Unerheblich sei, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich auf § 3 EFZG berufen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich dabei nicht um einen anderen Streitgegenstand. Mit ihrer Berufungsbegründung habe sie das gesamte Urteil infrage gestellt, was ausreichend sei, damit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfe. Die von ihr vorgelegten Dokumente würden belegen, dass sie sich vom 6. November bis 1. Dezember 2021 in der Türkei in behördlicher Quarantäne befunden habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle eine SARS-CoV-2-Infektion gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 - auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, wenn es einem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungspflicht rechtlich unmöglich sei, die geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber zu erbringen. Das Bundesarbeitsgericht habe ferner bestätigt, dass dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in solchen Fällen nicht zustehe. Ein Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe sie aus zwingenden und unaufschiebbaren Gründe in die Türkei reisen müssen. Ihre Mutter habe bereits in der Vergangenheit einen Bandscheibenvorfall gehabt, sei an Diabetes sowie Asthma erkrankt und leide an einer Herzkrankheit. Vor mehreren Jahren habe sich ihre Mutter bei einem Sturz in der Badewanne die Wirbelsäule gebrochen und sei seitdem auf den Rollstuhl angewiesen. Zudem habe ihre Mutter Wasser in den Füßen, so dass die Füße teilweise extrem anschwellen würden. Vorne an den Zehen würden sich vom Druck Blutergüsse bilden. Ihr mittlerweile 81 Jahre alter Vater sei nicht in der Lage, ihre Mutter hinreichend zu pflegen, und sei auf Hilfe angewiesen. Unmittelbar vor dem 13. September 2021 habe sie aus der Türkei von ihrem Vater die Nachricht erhalten, dass es ihrer Mutter wieder sehr schlecht gehen würde, insbesondere die Asthmaerkrankung und auch die Herzerkrankung nach dem Eindruck ihres Vaters deutlich schlimmer geworden seien. Ihr Vater, der zuvor ihre Mutter betreut habe, habe auch deutlich gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, ihre Mutter angemessen zu versorgen und beim Gehen zu stützen oder zu baden. Ihre Mutter habe laut ihrem Vater plötzlich einen sehr schwachen Eindruck gemacht und auf einmal deutlich mehr körperliche Unterstützung als vor September 2021 benötigt. Ihr Vater sei inzwischen ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie gezwungen gewesen sei, sich ab dem 13. September 2021 im Rahmen ihres Erholungsurlaubs in der Türkei bei ihren Eltern aufzuhalten, um diese zu betreuen. Es würden keine weiteren Verwandten von ihr in der Türkei leben. Zum Zeitpunkt der Nachricht des Vaters habe es auch keine vertrauenswürdigen Personen gegeben, die Entscheidungen hinsichtlich der zukünftigen Betreuung ihrer Mutter hätten treffen bzw. vertrauensvoll ausführen können. Es sei letztlich Aufgabe der Kinder, möglichst selbst die Pflege bzw. die Betreuung direkt vor Ort zu regeln. Die Reise habe daher unter keinen Umständen aufgeschoben werden können. Im Hinblick darauf, dass eine ihrer beiden Schwestern an Krebs erkrankt und zu der anderen Schwester kein Kontakt mehr bestehe, habe sie die Aufgabe übernehmen müssen, die Verhältnisse in der Türkei hinsichtlich ihrer Eltern angemessen zu ordnen und für eine Betreuung ihrer Mutter während ihrer Abwesenheit zu sorgen. In den Monaten September und Oktober 2021 habe sie es geschafft, eine Nachbarin ihrer Eltern zu überreden, ihre Mutter einmal am Tag zu besuchen und diese zu pflegen, wozu auch das wöchentliche Baden gehöre. Im Hinblick darauf, dass sie auch gegen das SARS-CoV-2-Virus gemäß ihrem Impfnachweis geimpft gewesen sei, stelle ihre Reise in die Türkei kein Verschulden gegen sich selbst dar. Ihre Infektion habe zu einer Quarantäne in der Türkei für die Zeit vom 6. November bis 1. Dezember 2021 geführt, wonach sie ihrer Arbeitsleistung als Kassiererin im Betrieb der Beklagten nicht habe erbringen können. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt auch in Rheinland-Pfalz bestandenen Absonderungspflicht hätte sie selbst dann nicht arbeiten können, wenn sie sich im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Ihrer Auffassung nach bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für den 1. und 2. Dezember 2021. Im Hinblick darauf, dass sie erst für den 3. Dezember 2021 einen Flug nach Deutschland habe buchen können und vorherige Flüge leider ausgebucht gewesen seien, habe sie ihre Arbeitskraft nicht fristgerecht anbieten können, was wiederum mittelbare Folge der Corona-Infektion gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. Februar 2023 - 6 Ca 312/22 - abzuändern und die Beklage zu verurteilen, an sie für den Monat November 2021 1.012,73 EUR brutto und für den Monat Dezember 2021 242,17 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Klägerin habe mit ihrer Berufungsbegründung nur noch die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts betreffend § 616 BGB angegriffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten die Tarifvertragsparteien mit der in § 12 des einschlägigen Tarifvertrags getroffenen Regelung § 616 BGB wirksam abbedungen. Ein Anspruch der Klägerin aus § 616 BGB scheide daher bereits dem Grunde nach aus. Im Übrigen wäre auch nicht von einer "vorübergehenden Verhinderung" zu sprechen, die nicht länger als fünf Tage hätte dauern dürfen, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Unabhängig davon wäre es geradezu unbillig, der Arbeitgeberseite den Umstand aufzuerlegen, dass die Klägerin sehenden Auges in ein Hochrisikogebiet eingereist sei und sich dann dort nach ihrem - bestrittenen - Vortrag in Quarantäne bzw. Absonderung habe begeben müssen. Soweit die Klägerin nunmehr auf § 3 Abs. 1 EFZG Bezug nehme, handele es sich ihrer Ansicht nach um einen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin habe sich in der Berufung nur noch auf § 616 BGB berufen, womit keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliege. Unabhängig davon bestehe auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. Allein die symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bedinge keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 3 EFZG. Die Klägerin habe keinerlei Symptome einer Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen. Soweit die Klägerin in der Verhandlung vom 1. Februar 2024 überraschend erstmals erklärt habe, dass sie aufgrund ihrer Corona-Erkrankung Symptome gehabt habe, stehe dies im Widerspruch zu ihrem bisherigen gesamten Sachvortrag und sei offensichtlich unrichtig. Das von der Klägerin nunmehr angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 betreffe nicht den Fall, dass eine ausländische Behörde eine Quarantäneanordnung erlassen haben solle und völlig unklar sei, unter welchen Voraussetzungen eine solche Quarantäneanordnung getroffen werde und ob auch die im deutschen Recht geltenden Voraussetzungen erforderlich seien bzw. für welchen Zeitraum die Quarantäneanordnung letztlich greifen solle. In Bezug auf die - bestrittene - behördliche Quarantäneanordnung habe die Klägerin für die Zeit vom 20. November bis 4. Dezember 2021 lediglich die Bescheinigung eines Privatarztes vorgelegt. Im Übrigen frage sich, weshalb die Klägerin erst am 1. Dezember 2021 einen neuen Test habe vornehmen lassen und sich nicht früher habe wieder testen lassen mit der Folge, dass sie wesentlich früher ihren Rückflug hätte antreten können. Dieses Versäumnis könne nicht zu ihren Lasten gehen. Jedenfalls stelle die Reise der Klägerin in das damalige Hochrisikogebiet Türkei ein Verschulden gegen sich selbst dar. Die Klägerin sei sehenden Auges in ein Hochrisikogebiet gefahren, habe sich dort infiziert und wolle nunmehr dem Arbeitgeber das von ihr selbst übernommene Risiko auferlegen, was nicht richtig sein könne. Gründe, die eine zwingende Reise in das Hochrisikogebiet bedingt hätten, lägen nicht vor. Der Vortrag der Klägerin zu der angeblichen Unaufschiebbarkeit der Reise sei vollkommen unsubstantiiert. Es dürfe angenommen werden, dass die Klägerin bereits vor dem 13. September 2021 eine Reise in die Türkei gebucht habe, die zu diesem Zeitpunkt bereits ein Hochrisikogebiet gewesen sei. Dafür spreche auch, dass nicht die Klägerin alleine gefahren sei, was doch naheliegen würde, wenn es sich um eine unaufschiebbare Reise gehandelt hätte, weil niemand weitere Familienangehörige in Gefahr bringen wolle. Tatsächlich seien mit der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Buchung des an sich geplanten Rückflugs für den 9. November 2021 jedoch die weiteren aufgeführten Personen mitgereist. Es bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin die Reise tatsächlich deshalb angetreten haben wolle, weil es ihrer Mutter schlecht gegangen sei. Aus dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift lasse sich vielmehr entnehmen, dass es sich nicht um eine absolut unaufschiebbare Reise gehandelt habe, sondern um eine Routinereise, die die Klägerin in unregelmäßigen Abständen vornehme. Damit handele es sich um ein von der Klägerin privat eingegangenes Risiko, welches nicht ihr als Arbeitgeberin auferlegt werden könne. Der - bestrittene - Vortrag der Klägerin, weshalb sie angeblich unbedingt und zwingend für den betreffenden Zeitraum in die Türkei gereist sei, sei unsubstantiiert. Da die Klägerin am 3. Dezember 2021 zurückgereist sei, frage sich bereits, wer denn die Versorgung ab da übernommen habe und warum insoweit kein einziges ärztliches Attest existiere. Es frage sich auch, wie der 81 Jahre alte Vater die Mutter vorher beim Gehen gestützt und gebadet haben solle, wenn dies plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei. Im Übrigen sei der von ihr bestrittene Vortrag der Klägerin in Anbetracht der plötzlichen Behauptung in der Berufungsinstanz, sie sei krank gewesen und habe unter Symptomen einer Corona-Erkrankung gelitten, ohnehin mit großer Vorsicht zu bewerten. Aufgrund der gesamten Gemengelage und insbesondere der widersprüchlichen Aussagen der Klägerin würden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Insgesamt sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteneinhalt Bezug genommen.